Urteil des AG Lemgo vom 06.04.2006

AG Lemgo: öffentliche bekanntmachung, versteigerung, nebenintervenient, eigentum, urkunde, pfandrecht, hauptsache, erwerb, versteigerer, eigentümer

Amtsgericht Lemgo, 18 C 385/06
Datum:
06.04.2006
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 C 385/06
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Zuchtbescheinigung des im
Jahre 2002 geborenen Oldenburger Rapphengstes, abstammend von C
aus einer Mutter von S, Lebensnummer DE 433 #####/####, bestehend
aus der sogen. „Eigentumsurkunde“ und dem Pferdepass/Equidenpass,
herauszugeben.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 165,71 € nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2005 zu zahlen.
Im übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand :
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Der Kläger ersteigerte am 30.06.2005 in einer von dem öffentlich bestellten und
vereidigten Auktionator pp. in Y durchgeführten Pfandversteigerung 2 Pferde, nämlich
einen dunkelbraunen Oldenburger Hengst für 1.430,60 € und einen Oldenburger
Rapphengst für 1.368,40 €. Diese Pferde hatte der Beklagte mit weiteren bei dem
Nebenintervenienten untergestellt, der dann wegen nicht gezahlter Pensionskosten die
Pfandversteigerung betrieben hatte. Der Beklagte hatte die zu den Pferden gehörenden
Zuchtbescheinigungen im Besitz. Hinsichtlich des dunkelbraunen Oldenburger
Hengstes ließ er dem Kläger vorprozessual den Equidenpass zukommen und im
Verlauf des Prozesses die Eigentumsurkunde aushändigen, weshalb die Parteien die
Klage, die in Ziffer 1. des Klagantrages zunächst auch auf Herausgabe dieser Urkunde
gerichtet war, den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben.
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Der Kläger beantragt noch,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn die Zuchtbescheinigung des im Jahre 2002
geborenen Oldenburger Rapphengstes, abstammend von C aus einer Mutter von
S, Lebensnummer DE 433 #####/####, bestehend aus der sogen.
"Eigentumsurkunde" und dem Pferdepass/Equidenpass, herauszugeben,
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und
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den Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn 165,71 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 12.09.2005 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe an dem Oldenburger Rapphengst kein Eigentum
erwerben können und sei auch nicht Eigentümer des Pferdes geworden.
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Dazu trägt der Beklagte vor, habe schon der Nebenintervenient kein gesetzliches
Pfandrecht an den Pferden erwerben können, da mit diesem lediglich ein
Verwahrungsvertrag abgeschlossen gewesen sei, bei dem es keine gesetzliche
Bestimmung eines Pfandrechtes gebe. Darüber hinaus sei der Rapphengst bereits Mitte
Dezember 2004 einem weiteren Gläubiger, pp., zur Sicherheit übereignet worden.
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Darüber hinaus seien die für eine ordnungsgemäße Pfandversteigerung erforderlichen
Vorschriften nicht eingehalten worden, so dass der Kläger auch aus diesem Grund
weder rechtmäßig Eigentum noch gutgläubig Eigentum hätte erwerben können, was
dem Kläger auch bekannt gewesen sei. So sei der Auktionator nur für Maschinen und
industrielle Anlagen vereidigt und öffentlich bestellt gewesen, so dass er die
Versteigerung der Pferde gem. § 34 b Abs. 5 Gewerbeordnung nicht habe durchführen
dürfen. Auch sei die Versteigerung weder dem Ordnungsamt angezeigt, noch
ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden. Im übrigen sei er von der
Versteigerung von dem Nebenintervenienten nicht informiert worden und die gesetzlich
vorgeschriebene Monatsfrist sei nicht eingehalten worden. Darüber hinaus seien alle
Tiere unter Wert versteigert worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird
gem. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten
Schriftsätze und auf die von den Parteien überreichten Unterlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe :
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Die Klage ist, auch soweit sie nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist,
begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch für den 2002 geborenen
Oldenburger Rapphengst ein Anspruch auf Herausgabe der Zuchtbescheinigungen
gem. §§ 952, 985 BGB, § 2 Ziff. 10 Tierzuchtgesetz zu.
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Der Kläger ist anlässlich der öffentlichen Pfandversteigerung vom 30.06.2005
Eigentümer des Oldenburger Rapphengstes durch Zuschlag geworden. An dem Pferd
bestand ein gesetzliches Pfandrecht gem. § 562 BGB, da der zwischen dem
Nebenintervenienten und dem Beklagten geschlossene Pferdeeinstellungsvertrag
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mietvertragliche Elemente beinhaltet, die die Anwendung des gesetzlichen
Pfandrechtes nach § 562 BGB mit sich bringen. Danach hatte der Nebenintervenient
wegen seiner Forderungen aus dem Pferdeeinstellungsvertrag ein Pfandrecht an den
Pferden. Dass der Nebenintervenient Forderungen gegen den Beklagten hatte, ist
unstreitig. Hierzu hat keine der Parteien Näheres vorgetragen und es ist nicht Aufgabe
des Zivilgerichtes, im Wege einer Ausforschung auch im Hinblick auf § 139 ZPO
Einzelheiten herauszufinden. Für die Entscheidung ist von berechtigten Forderungen
des Nebenintervenienten gegen den Beklagten auszugehen.
Der Beklagte kann sich gem. § 1248 BGB nicht darauf berufen, er habe den Rapphengst
einem anderen Gläubiger zur Sicherheit übereignet, unabhängig von den Tatsachen,
dass diese Übereignung einmal Mitte Dezember 2004, dann erst in 2005 vorgenommen
worden sein soll. Einer Vernehmung des als Zeugen benannten pp. bedarf es nicht.
Denn zumindest im Verhältnis zu dem Kläger hätte dieser gem. § 1244, § 932 BGB
gutgläubig Eigentum erworben.
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Im übrigen ist von einem rechtmäßigen Erwerb des Eigentums an dem Pferd durch den
Kläger gem. § 1242 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugehen.
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Im einzelnen gilt:
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Der Auktionator pp. war autorisiert, die Pfandversteigerung des Pferdes durchzuführen.
Ausweislich der Bestallungsurkunde der Stadt D vom 20.11.1987 war er allgemein als
Versteigerer für Versteigerungen nach § 34 b Abs. 2 Gewerbeordnung öffentlich bestellt
und vereidigt worden. Wenn er darüber hinaus noch von der Industrie- und
Handelskammer speziell als Versteigerer für Maschinen und industrielle Anlagen einen
Ausweis erhielt, ist dies unschädlich, auch wenn er ggfls. versehentlich bei der
Versteigerung ein auf diese Versteigerungsart gedrucktes Formular verwandt hat.
Inwieweit die Versteigerung dem Ordnungsamt angezeigt wurde, ist nicht
entscheidungserheblich, da dies nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz allenfalls
Bußgelder und Zwangsmaßnahmen nach sich führen würde, unter Berücksichtigung
von § 1243 Abs. 1 BGB aber zivilrechtlich gesehen keine nachteiligen Folgen
herbeiführen würde.
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Der Versteigerungstermin ist gem. § 1235 Abs. 1 BGB öffentlich bewirkt worden. Zeit
und Ort der Versteigerung sind gem. § 1237 Abs. 1 BGB unter allgemeiner Bezeichnung
des Pfandes in der "Volksstimme" vom 25.06.2005 öffentlich bekannt gemacht worden.
Dass die Ausschreibung dabei als "im Auftrag des Rechtsanwaltes pp. ....." erfolgte, ist
unschädlich, da die öffentliche Bekanntmachung nach § 1237 Satz 1 BGB nur die
Bezeichnung des Pfandes vorschreibt, nicht aber die des betreibenden Gläubigers bzw.
gar des Schuldners. Wenn dann der Prozessbevollmächtigte des Klägers als
Auftraggeber unter Bezeichnung seines Berufsstandes benannt wird, ist immanent, dass
dieser Auftrag als für seinen Mandanten erteilt gilt.
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Soweit der Beklagte gerügt hatte, der Kläger habe entgegen § 1238 Abs. 1 BGB nicht
sofort bar entrichtet, ist dieser Vortrag letztlich fallen gelassen worden, da sich u. a. die
Zahlung aus der Zahlungsbestätigung des Versteigerers pp. auf der Rechnung vom
30.06.2005 ergibt.
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Es braucht nicht weiter aufgeklärt zu werden, was, nachdem der Streitverkündete pp.
dem Rechtsstreit beigetreten war und nun als Nebenintervenient geführt wird, auch nicht
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mehr möglich ist, da er nicht mehr als Zeuge vernommen werden kann, inwieweit der
Nebenintervenient dem Beklagten den Verkauf gem. § 1234 BGB angedroht und die
Monatsfrist beachtet hat. Denn in § 1243 Abs. 1 BGB, der die Rechtswidrigkeit der
Veräußerung regelt, ist § 1234 BGB nicht aufgeführt, so dass zumindest ein Verstoß
gegen § 1234 BGB dem Kläger gegenüber nicht ins Gewicht fallen würde. Für
eventuelle Verstöße gegen §§ 1228 Abs. 2, 1230 Satz 2 sowie 1240 BGB ist nichts
vorgetragen und ist ohne weiteres auch nichts ersichtlich.
Soweit der Beklagte einwendet, das Pferd sei unter Wert verkauft worden, hindert dies
den Erwerb durch den Klägers nicht, mag unter Umständen anderweitige
Schadensersatzansprüche auslösen.
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Die Entscheidung über die Verzugsfolgen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1,
Abs. 4, BGB, §§ 2, 13, 14 RVG i. V. m. Nr. 2400 VV RVG.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO.
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Der Beklagte war, was sich aus den obigen Ausführungen ergibt, auch für den am
17.03.2002 geborenen dunkelbraunen Oldenburger Hengst verpflichtet, die ihm
zugehörige "Eigentumsurkunde" herauszugeben. Da er dies vorprozessual nicht getan
hat, hat er auch insoweit Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Denn der Kläger
hat den Beklagten hinlänglich vorprozessual aufgefordert, ihm auch diese Urkunde
zukommen zu lassen. Wenn der Beklagte die Urkunde nicht sogleich auffindet und
sodann nicht mit gehöriger Weise nach ihr sucht, liegt dies prozesskostenmäßig in der
Risikosphäre des Beklagten. Denn dass er sie im Besitz hatte und dem Kläger durchaus
auch herausgeben konnte zeigt, dass er sie letztendlich zunächst über das Gericht dann
dem Kläger aushändigen ließ. Bei gehöriger Suche hätte dies vorprozessual geschehen
können, so dass er jetzt auch die durch die zunächst erhobene Klage verursachten
Kosten zu tragen hat.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.
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Streitwert: 2.799,00 €.
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J
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