Urteil des AG Lemgo vom 07.01.1988

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Amtsgericht Lemgo, 17 C 735/87
Datum:
07.01.1988
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 C 735/87
Schlagworte:
Schaden beim Ballsport, Anforderungen an Verkehrssicherungspflicht
für Betreiber von Sportstätten
Normen:
§ 823 Abs. 1 BGB
Leitsätze:
Ein Betreiber eines Sportplatzes verletzt seine
Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn er 20 Meter hinter dem
Fussballfeld einen 4,20 Meter hohen Ballzaun errichtet
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung von 400,-- DM abzuwenden, sofern nicht die
Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin ist Halterin des Pkw VW-Polo, Kennzeichen: .
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Am 22. Juni 1987 befuhr ihr Sohn mit diesem Pkw die Bundesstraße 239 in . An dieser
Bundesstraße, und zwar mit der Schmalseite angrenzend, liegt der Sportplatz der
Beklagten. Das Grundstück gehört der Stadt . Die Beklagte ist aber vertraglich
verpflichtet, die Eigentümerin von der Haftung aus Verkehrssicherungspflicht
freizustellen.
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Die Beklagte führte dort ein Fußballspiel durch. Vor Beginn des Spieles wärmten sich
die beteiligten Spieler auf und schossen dabei auf das zur Straße hin gelegene Tor. In
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einem Abstand von 20 m hinter der Toraußenlinie ist ein 4,20 m hoher Ballfangzaun
errichtet. Nach einem Schuß auf das Tor flog der Fußball über den Fangzaun hinweg
und traf den Kotflügel des Pkw der Klägerin. Mit der Klage macht die Klägerin geltend:
Reparaturkosten gemäß Rechnung vom
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4. August 1987, unstreitig 710,60 DM
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Nutzungsausfall 6 Tage à 37,-- DM, be-
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stritten 222,-- DM
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Pauschalunkosten, unstreitig 30,-- DM
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962,60 DM.
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Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte die ihr obliegende
Verkehrssicherungspflicht durch den vorhandenen Ballfangzaun nicht erfüllt habe.
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Die Reparaturkostenforderung war übrigens gemäß Urkunde vom 4. August 1987, Blatt
10 der Akten, an die Firma abgetreten worden, nach ihrer Bezahlung durch die Klägerin
aber an diese gemäß schriftlicher Abtretungserklärung vom 30. November 1987, Blatt 15
der Akten, rückabgetreten worden.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 962,60 DM nebst 4 % Zinsen seit
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dem 25. November 1987 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält die von der Stadt durchgeführte Verkehrssicherung durch die unstreitige
Errichtung des 4,20 m hohen Ballfangzaunes 20 m hinter der Toraußenlinie für
ausreichend.
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Sie trägt unbestritten vor, dass dieser Sportplatz seit Ende der 40-iger Jahre besteht und
dass bisher ein Schaden vergleichbarer Art nicht vorgekommen ist.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch wegen
der Beschädigung ihres Pkw nicht zu, denn eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht des beklagten Vereines lässt sich nicht feststellen.
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Zwischen den Parteien besteht die übliche Interessenkollision, die immer dann eintritt,
wenn jemand ohne eigenes Verschulden einen Schaden erleidet. In unserem
Rechtssystem ist der Rechtsschutz des einzelnen im allgemeinen derart perfekt
ausgebaut, dass sich bei Schadensereignissen, an denen der Geschädigte keine
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Schuld trägt, fast immer ein Schadensersatzpflichtiger ausmachen lässt. An diesen
Gedanken ist die Allgemeinheit derart gewöhnt, dass es einem Geschädigten
unbegreiflich erscheint, dass er einen schuldlos erlittenen Schaden einmal selbst tragen
muss.
Auf der anderen Seite steht das rechtlich allgemein anerkannte berechtigte Interesse der
Beklagten an der Ausübung von Sport, welches letztlich als Ausfluß des Rechtes auf
freie Entfaltung der Persönlichkeit sogar grundgesetzlich geschützt ist, Artikel 1
Grundgesetz. Bei der Ausübung eines jeden Sportes, insbesondere einer
Kampfsportart, lasen sich Gefahren für unbeteiligte Dritte nicht vollständig ausschließen.
Der Bundesgerichtshof hat die hierdurch skizzierte Interessenkollision in der Weise
abgegrenzt, dass der Verkehrssicherungspflichtige nur diejenigen Vorkehrungen zu
treffen hat, die nach den Sicherungserwartungen des jeweiligen Verkehres im Rahmen
des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst
abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fern liegender
bestimmungswidriger Benutzung drohen, vergl. BGH NJW 1985, Seite 1076; BGH NJW
1978, 1629. Es ist hier festzustellen, dass die Errichtung des 4,20 m hohen
Ballfangzaunes 20 m hinter der Toraußenlinie eine solche geeignete
Sicherungsmaßnahme ist. Sie ist generell geeignet, Fußballschüsse beim Spielbetrieb
oder auch bei dem vorangehenden Training und Warmspielen von der Bundesstraße
abzufangen. Dies folgt auch aus der vom Beklagten unstreitig vorgetragenen Tatsache,
dass seit Ende der 40-iger Jahre dort Fußball gespielt wird und bisher ein Schaden
vergleichbarer Art nicht vorgekommen ist. Das Gericht kann deshalb aus eigener
Sachkunde auch ohne Einschaltung eines Sachverständigen feststellen, dass ein
Ballfangzaun von 4,20 m Höhe, der 20 m hinter dem Fußballfeld aufgestellt ist,
hinreichend geeignet ist, so dass es sich bei diesem Fehlschuss um einen ganz
außergewöhnlichen Fall gehandelt haben muss. Für Schadensabläufe ganz
ungewöhnlicher Art braucht die Beklagte aber keine Vorsorge zu treffen. Es kann der
Beklagten nicht zugemutet werden, den Fußballplatz käfigartig einzufassen.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO
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