Urteil des AG Langenfeld vom 18.06.2008

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Amtsgericht Langenfeld, 64 C 34/08
Datum:
18.06.2008
Gericht:
Amtsgericht Langenfeld
Spruchkörper:
64. Zivilabteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
64 C 34/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urtel ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bankbürgschaft erbracht
werden.
Tatbestand:
1
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft AStraße x – y, in B.
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In der Wohnungseigentümerversammlung vom 12. März 2008 genehmigten die
Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss unter Tagesordnungspunkt 2 die
Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2007 nebst Entlastung der
Verwalterin sowie des Beirates. Die Einzelabrechnung des Klägers für sein
Sondereigentum ergab unter Einbeziehung eines Betrages von 854,83 Euro als "offener
Saldo laut Kontoauszug" eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 816,70 Euro. Unter
Tagesordnungspunkt 6 der Wohnungseigentümerversammlung vom 12. März 2008
fassten die Wohnungseigentümer mehrheitlich den Beschluss, die Verwalterin zu
ermächtigen, eine bereits in der Wohnungseigentümerversammlung vom 27. März 2007
beschlossene Balkonsanierungsmaßnahme in Auftrag zu geben ohne Rücksicht darauf,
ob die noch fehlenden Einzahlungen der zur Sicherstellung der Finanzierung
beschlossenen Sonderumlage auf das WEG-Konto entrichtet wurden.
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Mit seiner am 08. April 2008 per Fax und am 10. April 2008 im Original eingegangenen
gegen "die Wohnungseigentümergemeinschaft AStraße x – y, 12345 B" gerichteten
Klage ficht der Kläger die Beschlüsse unter TOP 2 und 6 der
Wohnungseigentümerversammlung vom 12. März 2008 an.
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Auf den gerichtlichen Hinweis in der prozessleitenden Verfügung vom 28. April 2008,
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dass die Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer der
Wohnungseigentümergemeinschaft AStraße x – y, in B hätte gerichtet werden müssen,
trägt der Kläger vor, dies sei ersichtlich der Fall, so dass lediglich eine entsprechende
Berichtigung des Passivrubrums zu erfolgen habe, die ausdrücklich beantragt werde.
Zudem sei aber auch eine Klageänderung möglich und zulässig.
In der Sache ist der Kläger der Auffassung, die Beschlüsse unter TOP 2 und 6 der
Wohnungseigentümerversammlung vom 12. März 2008 seien wegen Verstoßes gegen
die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung für ungültig zu erklären. Die unter TOP 2
genehmigte sein Sondereigentum betreffende Einzelabrechnung sei insofern
unzutreffend, als ein angeblich offener Saldo in Höhe von 854,83 Euro einbezogen wird.
Der unter TOP 6 gefasste Beschluss widerspreche der Beschlussfassung vom 27. März
2007, nach der die Balkonsanierung erst nach vollständiger Einzahlung der
Sonderumlage sämtlicher Eigentümer in Auftrag gegeben werden sollte.
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Der Kläger beantragt,
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die Beschlüsse der Beklagten in der Eigentümerversammlung
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vom 12. März 2008 zu TOP 2 und TOP 6 für ungültig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, der in der Jahresabrechnung 2007 eingestellte Saldo von 854,83 Euro
ergäbe sich im wesentlichen aus dem vom Beklagten nicht vollständig gezahlten
Sonderumlageanteil an den Kosten der beschlossenen Balkonsanierungsmaßnahme.
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Die Balkonsanierung sei nunmehr so dringlich, dass sie auch trotz fehlender Einzahlung
aller Sonderumlageanteile, an deren Gesamtbetrag lediglich noch rund 3 % fehlten, in
Auftrag gegeben werden müsse.
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Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage mit den Parteien in der mündlichen
Verhandlung vom 21. Mai 2008 erörtert.
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Gründe:
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Die Klage ist nicht begründet.
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Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage richtet sich gegen die falsche Beklagte. Sie
hätte nicht gegen "die Wohnungseigentümergemeinschaft AStraße x – y, 12345 B " als
nach § 10 Abs. 6 des neuen Wohnungseigentumsgesetzes teilrechtsfähiger und
parteifähiger Verband, sondern gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG gegen "die übrigen
Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft AStraße x – y, in B"
erhoben werden müssen. Bei der Anfechtungsklage handelt es sich um eine
Binnenstreitigkeit der Wohnungseigentümer untereinander, deren Gegenstand die
interne Willensbildung der Gemeinschaft betrifft und deren Beklagte somit auch alle
Wohnungseigentümer persönlich mit Ausnahme des Klägers sind.
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Der Kläger hat seine Klage ausweislich der Beklagtenbezeichnung im Klagerubrum
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eindeutig gegen den Verband "die Wohnungseigentümergemeinschaft AStraße x – y, in
B und nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer dieser
Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet. Bei dieser Beklagtenbezeichnung handelt
es sich auch nicht etwa um eine im Wege der Rubrumsberichtigung zu korrigierende
irrtümliche Falschbezeichnung der Beklagten. Vielmehr wird eine völlig andere
Rechtspersönlichkeit als die in § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG genannten übrigen
Wohnungseigentümer mit der Klage in Anspruch genommen. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1
ZPO muss die Klageschrift u. a. die Bezeichnung der Parteien enthalten, die so genau
zu erfolgen hat, dass kein Zweifel verbleibt, zwischen welchen Personen die Klage ein
Prozessrechtsverhältnis begründen soll. Da grundsätzlich keine Zweifel an der Identität
der prozessbeteiligten Parteien bestehen dürfen, ist gemäß § 130 Nr. 1 ZPO eine
genaue namentliche Bezeichnung der Prozessparteien erforderlich. Für die gemäß § 46
Abs. 1 Satz 1 WEG als Beklagte einer Anfechtungsklage zu benennenden übrigen
Wohnungseigentümer gestattet § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG anstelle einer namentlichen
Bezeichnung aller Wohnungseigentümer eine Kurzbezeichnung nach der es genügt,
wenn sich aus der Klageschrift ergibt, dass die Klage durch die Wohnungseigentümer
einer bestimmten Wohnungseigentümergemeinschaft mit Ausnahme des Beklagten
erhoben wird oder dass sich die Klage gegen alle Wohnungseigentümer einer
bestimmten Wohnungseigentümergemeinschaft mit Ausnahme des Klägers richtet. Die
genaue namentliche Bezeichnung aller Wohnungseigentümer als Kläger oder Beklagte
hat nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG dann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
zu erfolgen und wird in der Regel durch Einreichung einer bereits angekündigten
Eigentümerliste mit den Namen und Anschriften aller Eigentümer vorgenommen.
Ausreichend aber auch zwingend erforderlich ist somit bei der Anfechtungsklage eine
Beklagtenbezeichnung, die erkennen lässt, dass sich die Klage gegen die
Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Klägers richtet. Hierfür ist die
Beklagtenbezeichnung "die übrigen Wohnungseigentümer der
Wohnungseigentümergemeinschaft ..." oder "die Wohnungseigentümer der
Wohnungseigentümergemeinschaft ..... mit Ausnahme des Klägers" üblich und zunächst
ausreichend. Dieser Mindestvoraussetzung der ordnungsgemäßen Bezeichnung der
übrigen Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Beklagte
einer Anfechtungsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG genügt die
Beklagtenbezeichnung in der Klageschrift des Klägers in keiner Weise. Vielmehr
benennt sie eindeutig als Beklagte der Anfechtungsklage den nunmehr gemäß § 10
Abs. 6 WEG gesetzlich als teilrechtsfähig und parteifähig anerkannten Verband der
Wohnungseigentümergemeinschaft. Auch aus dem übrigen Inhalt der Klageschrift ergibt
sich nicht ansatzweise, dass sich die Klage nicht entsprechend der
Rubrumsbezeichnung gegen den teilrechtsfähigen und parteifähigen Verband
"Wohnungseigentümergemeinschaft", sondern gegen deren einzelne
Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Klägers richten soll. So ist auch weder eine
Eigentümerliste beigefügt, noch deren Einreichung angekündigt. Schließlich ergibt sich
aus dem in der Klageschrift noch angekündigten, in der mündlichen Verhandlung vom
21. Mai 2008 dann zurückgenommenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung, dass tatsächlich auch der insofern als Beklagte bezeichnete teilrechtsfähige
Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft AStraße x – y, in B, und nicht etwa mit
Ausnahme des Klägers die übrigen Miteigentümer dieser
Wohnungseigentümergemeinschaft Beklagte sein sollten. In dem Antrag auf Erlass der
einstweiligen Anordnung ist nämlich von "der Beklagten" im Singular und nicht etwa von
"den Beklagten" im Plural die Rede.
Eine förmliche Klageänderung gemäß § 263 ZPO durch Wechsel der Partei auf der
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Beklagtenseite hat der Kläger nicht beantragt. Eine solche Klageänderung hätte
erfordert, dass der Kläger einen der Klageschrift entsprechenden Schriftsatz eingereicht
hätte, der dann den in ihm als Beklagte bezeichneten übrigen Wohnungseigentümern
zu Händen der Verwalterin als Zustellvertreterin hätte zugestellt werden können und
müssen. Stattdessen hat der Kläger mit dem Schriftsatz vom 23. Mai 2008 wiederum nur
die Berichtigung des Passivrubrums beantragt. Indessen wäre auch eine
ordnungsgemäß beantragte Klageänderung durch Parteiwechsel auf der Beklagtenseite
einerseits durch das erkennende Gericht nicht für sachdienlich erachtet worden und
andererseits auch bei Zustimmung der jetzigen Beklagten nicht erfolgreich gewesen,
weil bereits seit dem 13. April 2008 die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG
abgelaufen ist und damit auch die auf die übrigen Wohnungseigentümer der
Wohnungseigentümergemeinschaft AStraße x – y, in B geänderte Klage wegen
Versäumung der Klagefrist zwingend als unbegründet hätte abgewiesen werden
müssen. Die gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger und
parteifähiger Verband gerichtete Klage vom 07. April 2008 vermochte die Klagefrist nicht
zu wahren, da ihre Zustellung an die in ihr bezeichnete Beklagte kein fristwahrendes
Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den übrigen Wohnungseigentümern
als richtige Beklagte gemäß § 46 Abs. 1 WEG begründet hat. Eine Rückwirkung der
Zustellung einer auf die übrigen Wohnungseigentümer geänderten Klage auf den
Zeitpunkt des Eingangs der gegen den Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft
gerichteten Klage gemäß § 167 ZPO scheitert daran, dass diese im Hinblick auf den
erheblichen Zeitraum seit Ablauf der Klagefrist nicht mehr als "demnächst" im Sinne
dieser Vorschrift angesehen werden könnte. Eine nach § 46 Abs. 1 Satz 3 WEG
grundsätzlich mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Anfechtungsfrist ist ausgeschlossen, da diese durch Falschbezeichnung der Beklagten
trotz genauer gesetzlicher Regelung und damit nicht ohne der Partei zurechenbares
Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten (§ 233 ZPO) verursacht wurde.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
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Die Höhe des Streitwertes mit 19.080,00 Euro ergibt sich aus dem Beschluss vom 11.
April 2008.
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