Urteil des AG Langen vom 06.08.2007

AG Langen: fahrzeug, wiederbeschaffungswert, unfall, hessen, geschädigter, schadenersatz, vollstreckung, reparaturkosten, vollstreckbarkeit, dokumentation

1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Gericht:
AG Langen
(Hessen)
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
58 C 174/07 (70),
58 C 174/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 249 BGB
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Nachweis des
Integritätsinteresses durch sechsmonatige Weiternutzung
des Fahrzeugs
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Das Fahrzeug der Klägerin Marke Opel Vectra B 1.8, Erstzulassung 10/96,
amtliches Kennzeichen ..., wurde am 07.02.2007 bei einem Unfall in D durch den
Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt.
Gemäß Gutachten des Sachverständigenbüros K vom 09.02.2007 betragen die
Instandsetzungskosten 4.306,25 EUR brutto, der Wiederbeschaffungswert 3.700,00
EUR und der Restwert 650,00 EUR.
Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug daraufhin instand setzen, worüber ihr Firma G
Autotechnik GmbH am 01.03.2007 Rechnung über 4.395,50 EUR brutto erteilte.
Die Beklagte zahlte an die Klägerin bisher 3.050,00 EUR, nämlich den
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
Mit vorliegender Klage macht die Klägerin weiteren Schadenersatz geltend.
Bezüglich Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung wird auf die Klageschrift
vom 13.03.2007 (Bl. 3 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin trägt vor, wenn die effektiv angefallenen Reparaturkosten verlangt
würden, komme es nicht auf die Weiternutzung des Fahrzeuges, sondern auf die
Reparatur an.
Mit der Durchführung der Reparatur habe sie ihr Integritätsinteresse
nachgewiesen.
Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beklagte bezüglich der
Nutzungsausfallentschädigung auf Basis von Vorhaltekosten abrechne.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.495,50 EUR nebst 5
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.495,50 EUR nebst 5
Prozent Zinsen über den Basiszinssatz seit 21.03.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, bis maximal 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert
liegende Reparaturkosten könnten nur dann ersetzt werden, wenn der
Geschädigte sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des
Sachverständigen reparieren lasse und durch eine Weiternutzung des Fahrzeuges
sein Integritätsinteresse dokumentiere.
Folglich sei die Zahlung des eingeklagten Betrages erst dann fällig, wenn eine
Weiternutzung des Fahrzeuges über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten
nach Eintritt des Schadenfalles nachgewiesen sei.
Aufgrund des Alters des Fahrzeuges würden keine Nutzungsausfallentschädigung,
sondern allenfalls Vorhaltekosten in Höhe von 20,00 EUR täglich geschuldet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht kein weiterer Schadenersatz zu. Denn eine weitere
Schadenersatzforderung ist derzeit nicht fällig.
Ein Geschädigter kann den Wiederbeschaffungswert übersteigende
Instandsetzungskosten beanspruchen, wenn dieser bei einem besonderen
Integritätsinteresse an dem Erhalt des ihm vertrauten Fahrzeuges das Fahrzeug
mit einem Aufwand bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes instand
setzen lässt (BGH, NJW 03, 2085 f., 2086), wobei eine Kürzung des
Wiederbeschaffungswertes um den Restwert bei Vornahme der Reparatur
unterbleibt (BGH, aaO).
Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert
des Fahrzeuges kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in
einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn ein Sachverständiger zur Grundlage
seiner Kostenschätzung gemacht hat (BGH, NJW 05, 1108), was zwischen den
Parteien allerdings nicht streitig ist.
Ersatz der den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Instandsetzungskosten
setzt weiter voraus, dass ein Geschädigter sein Fahrzeug weiter nutzt (BGH, NJW
85, 2469 f., 2470).
Eine Weiternutzung des Fahrzeuges liegt nicht vor, wenn ein Geschädigter das
Fahrzeug nach dem Unfall alsbald verkauft, da er damit sein Integritätsinteresse
aufgibt (BGH, NJW 06, 2179 f., 2180). Zum Nachweis eines nachhaltigen Interesses
an der Weiternutzung des Fahrzeuges ist ein Zeitraum von 6 Monaten ab
Unfallzeitpunkt erforderlich (BGH, aaO), der bei Schluss der mündlichen
Verhandlung noch nicht erreicht war.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Langen ist ein bestehendes
Integritätsinteresse nicht bereits durch die Vornahme einer fachgerechten
Reparatur nachgewiesen. Denn es steht einem Geschädigten frei, etwa das
unverzüglich reparierte Fahrzeug unmittelbar nach Durchführung der
Instandsetzung zu verkaufen, wobei ein Verkaufserlös in Höhe der tatsächlichen
Instandsetzungskosten nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Klage war somit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2 ZPO i.V.m. §
709 S. 2 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.