Urteil des AG Krefeld vom 31.03.2009

AG Krefeld: käufer, fahrzeug, firma, mangel, akte, anerkennung, datum, werkstatt, vertragsverletzung, erneuerung

Amtsgericht Krefeld, 5 C 434/06
Datum:
31.03.2009
Gericht:
Amtsgericht Krefeld
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 C 434/06
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils
vollsteckbaren Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht zuvor der
Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erstattung von Kosten, die durch die
Beauftragung eines Privatgutachters und ihres Rechtsanwalts vorprozessual entstanden
sind, in Anspruch.
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Am 16.09.2005 ließ der Beklagte an seinem Fahrzeug der O T 156 SW mit dem
amtlichen Kennzeichen LS-MU 000 bei der Firma C. T. GmbH in L. bei einem
Kilometerstand von 76.939 den Zahnriemen ersetzen.
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Am 28.02.2006 beauftragte der Beklagte die Klägerin, an seinem Fahrzeug bei einer
Laufleistung von 83.425 km die bei 80.000 km fällige Inspektion durchzuführen. Zu
Einzelheiten des Werkstattauftrages bzw. der von der Klägerin hierbei durchgeführten
Arbeiten wird auf Blatt 7 ff. der Akte verwiesen. Bei der 80.000 km-Inspektion ist seitens
des Herstellers eine Überprüfung oder Erneuerung des Zahnriemens nicht
vorgeschrieben.
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Am 09.03.2006 blieb der Beklagte mit seinem Fahrzeug liegen und rief einen Monteur
des ADAC herbei, der feststellte, dass der Zahnriemen gerissen war. Das Fahrzeug
wurde daraufhin zu der Firma C. T. GmbH eingeschleppt.
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Am 13.03.2006 ließ der Beklagte die Klägerin durch anwaltliches Schreiben seines
jetzigen Prozessbevollmächtigten anschreiben und forderte sie nach entsprechender
Überprüfung zur Anerkennung ihrer Schadensersatzverpflichtung auf. Zu Einzelheiten
dieses Schreibens wird auf Blatt 14/15 der Akte verwiesen.
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Mit anwaltlichem Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten teilte die Klägerin
dem Beklagten noch am 13.03.2006 mit, sie wolle von ihrem Feststellungsrecht unter
Hinzuziehung eines vereidigten Kfz-Sachverständigen Gebrauch machen; zu
Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Blatt 48/49 der Akte verwiesen.
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Am 14.03.2006 teilte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten dem jetzigen
Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass er mit einem Besichtigungstermin
"selbstverständlich" einverstanden sei; insoweit wird auf Blatt 73 der Akte Bezug
genommen.
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Die Klägerin beauftragte in der Folgezeit einen Gutachter des TÜV-Rheinland, der mit
Datum vom 21.03.2006 ein Gutachten erstattete. Zu Einzelheiten dieses Gutachtens
wird auf Blatt 21 ff. der Akte verwiesen.
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Die Klägerin trägt vor, für die Beauftragung des Privatgutachters seien ihr Kosten in
Höhe von netto 672,60 € entstanden. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte die Klägerin
unberechtigterweise aufgefordert habe, ihre Schadensersatzverpflichtung
anzuerkennen, sei er der Klägerin zur Erstattung des ihr entstandenen Schadens
verpflichtet, mithin auch zur Freistellung der aufgrund der unberechtigten
Inanspruchnahme entstandenen Rechtsanwaltsgebühren aus einem Streitwert von
4.600,00 €.
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Die Klägerin beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin freizustellen von
Sachverständigenkosten durch Zahlung von 672,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2006 an den TÜV-
Rheinland Schaden- und X GmbH, I. 000, #### E. zur Gutachtennummer
#####/####;
2. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten freizustellen
durch Zahlung von 411,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz nach § 1 des F. ab Rechtshängigkeit an Rechtsanwalt N2. T. ,
E. T-Str., #### E.;
3. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von durch außergerichtliche Tätigkeit
entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 66,30 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des E. ab
Rechtshängigkeit an Rechtsanwalt N2. T., E. T-Str., #### E.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er behauptet, der Zeuge T. habe festgestellt, dass eine Umlenkrolle, über die der
Zahnriemen – insoweit unstreitig – läuft, Spiel gehabt habe, wodurch der Zahnriemen
verschlissen sei. Der Zeuge T. habe den Beklagten darauf hingewiesen, dass bei einer
Überprüfung des Fahrzeuges von unten im Bereich des Zahnriemens größere
Abriebpartikel nicht übersehbar gewesen seien, und zwar Abriebartikel, die für einen
Kfz-Kundigen nur mit einem Defekt im Bereich der Zahnriemenanlage zu erklären seien.
Auch habe der Zeuge T. dem Beklagten erklärt, dass ein Kfz-Kundiger die nicht
ordnungsgemäße Funktion des verschleißenden Zahnriemens auf Grund der hierdurch
verursachten Geräusche in den letzten vier Wochen hätte feststellen müssen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben auf Grund der Beweisbeschlüsse vom 27.09.2007,
20.12.2007 und 13.01.2009, durch Vernehmung der Zeugen T. und O. sowie durch
Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündliche Erläuterung
dieses Gutachtens durch den Sachverständigen T.. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen T. vom
24.10.2008 sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 04.12.2007 und 26.02.2009
Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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I.
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Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt zu. Insbesondere hat sie gegen den Beklagten keinen Anspruch gemäß
§ 280 Abs. 1 BGB auf Grund einer etwaigen nachvertraglichen Verletzung des
Werkvertrages über die 80.000-Kilometer-Inspektion:
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In der Rechtsprechung des BGH, der sich das Gericht anschließt, ist es mittlerweile
zwar anerkannt, dass jedenfalls ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen eine
zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung darstellt, wenn der
Käufer – gleiches muss für den Besteller im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB gelten –
erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die
Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen
Verantwortungsbereich liegt (BGH, NJW 2008, 1147 f.; zitiert nach Juris, Rdnr. 12; BGH
NJW 2007, 1458 ff., zitiert nach Juris, Rdnr. 11). Die innerhalb eines bestehenden
Schuldverhältnisses gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der gegnerischen
Vertragspartei erfordern nämlich, dass der Käufer vor einer Inanspruchnahme des
Verkäufers im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig prüft, ob die in Betracht
kommenden Ursachen für das Symptom, hinter der er einen Mangel vermutet, in seiner
eigenen Sphäre liegen; für den Käufer liegt es nämlich auf der Hand, dass von ihm
geforderte Mängelbeseitigungsarbeiten auf Seiten des Verkäufers einen nicht
unerheblichen Kostenaufwand verursachen können. Die Voraussetzungen, unter denen
nach der BGH-Rechtsprechung eine nachvertragliche Pflichtverletzung anzunehmen
wären, liegen hier indes nicht vor:
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Zum Einen hat der Beklagtenvertreter bereits in seinem Schreiben vom 13.03.2006 nicht
nur die Ursache des Liegenbleibens in Form des gerissenen Zahnriemens benannt,
sondern er hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Zahnriemen am 16.09.2005
bei einem Kilometerstand von 76.939 von der Firma T. ersetzt worden war. Mithin hatte
die Klägerin schon auf Grund dieses Schreibens Kenntnis davon, dass sie selbst den
Zahnriemen nicht ersetzt hat. In Ansehung der Tatsache, dass in dem zwischen den
Parteien geschlossenen Werkstattauftrag hinsichtlich der 80.000-Kilometer-Inspektion
ausdrücklich aufgeführt wurde, dass "laut Kunde: Zahnriemen vor 8.000 km erneuert"
worden sei, war der Klägerin insgesamt ersichtlich, dass sie mit einer Erneuerung des
Zahnriemens im Rahmen der 80.000-Kilometer-Inspektion nicht befasst gewesen ist.
Der Beklagte hat mithin der Klägerin gerade nicht fälschlicherweise eine ihr nicht
obliegende Verpflichtung bzw. eine von ihr gar nicht durchgeführte Aufgabe
zugeschrieben, sondern er hat die Klägerin lediglich darauf hingewiesen, dass in einem
geringen zeitlichen und auch die Laufleistung betreffenden Abstand zu der 80.000 km-
Inspektion an dem Fahrzeug ein Mangel aufgetreten ist, der jedenfalls nach Auffassung
des Beklagten von der Klägerin hätte bemerkt werden müssen. Die Klägerin, die mithin
– insbesondere auch auf Grund ihrer eigenen Inspektionsunterlagen – Kenntnis von
allen relevanten Tatsachen gehabt hat, hätte also ohne weitere Nachforschungen das
Ansinnen des Beklagten zur Anerkennung einer etwaigen Schadensersatzverpflichtung
zurückweisen können, und sie hat dies im Übrigen auch mit Schreiben ihres
Prozessbevollmächtigten vom 13.03.2006 noch am selben Tag getan ("mit dieser
Ursache, die durch die Firma T. gesetzt wurde, hat sich unsere Mandantin somit nicht zu
befassen").
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Zum Anderen liegt eine Pflichtverletzung des Beklagten auch deshalb nicht vor, weil er
es zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls für möglich halten durfte, dass die Klägerin
ihre Wartungsarbeiten nicht fehlerfrei durchgeführt hat. Dies steht nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts maßgeblich aufgrund der Aussage
des Zeugen O. fest: So bekundete der Zeuge O., der den Beklagten zu der Firma T., bei
der das Fahrzeug untergestellt war, begleitet hatte, dass es nach seiner Auffassung
nicht sein könne, dass man den Defekt des Zahnriemens bei der Inspektion nicht hätte
bemerken können. Es kann dahin stehen, ob diese Bekundung des Zeugen O. in
technischer Hinsicht korrekt ist; hiergegen könnte jedenfalls sprechen, dass es der
Sachverständige T. für möglich gehalten hat, dass der Zahnriemen erst nach der
durchgeführten Inspektion einen Zustand erreicht hatte, der letzten Endes zum
Zerreißen geführt hatte. Jedenfalls ist zur Überzeugung des Gerichts für einen Laien –
dies war der Beklagte, der ein niedergelassener Arzt ist – nicht von vornherein
fernliegend, dass ein derartiger Mangel bei einer nur 10 Tage zuvor durchgeführten
Inspektion auf keinen Fall hätte bemerkt werden können. Es war dem Beklagten mithin
nicht verwehrt, sich an die Klägerin zu wenden und – nachdem eine Nachbesserung
aufgrund des bereits eingetretenen Schadens nicht mehr möglich war – sie jedenfalls
dann zu einer Anerkennung ihrer Schadensersatzverpflichtung aufzufordern, soweit sie
eine entsprechende Überprüfung bei der Firma T. (so das Schreiben des
Beklagtenvertreters vom 13.03.2006, Seite 2) vorgenommen hat. Hierfür spricht
insbesondere auch, dass nach der Auffassung des BGH, der sich das Gericht auch
insoweit anschließt, ein Käufer – gleiches gilt auch hier für einen Besteller – sein Recht,
Mängelbeseitigung zu verlangen, nicht so vorsichtig ausüben muss, dass seine
Mängelrechte dadurch entwertet würden: So braucht der Käufer nicht zuvor abklären
und festzustellen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung Symptom eines
Sachmangels ist, sondern muss lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig
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prüfen, ob sie auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem
Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Der BGH hat ausdrücklich
ausgeführt, dass der Käufer Mängelrechte geltend machen dürfe, ohne
Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu
müssen, wenn ungewiss bleibt, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, insbesondere auch
dann, wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt (BGH, NJW
2008, 1147 f., zitiert nach Juris, Rdnr. 13). Hat der Beklagte – wie hier – alle Fakten
benannt und insbesondere der Klägerin nicht verschwiegen, dass eine andere Werkstatt
mit dem Wechsel des Zahnriemens beauftragt worden war, sondern im Gegenteil diese
Werkstatt noch ausdrücklich benannt, so war es sein gutes Recht, die Klägerin auf den
Defekt seines Fahrzeuges und die nach seiner Ansicht bestehende Ursache hierfür
hinzuweisen und der Klägerin Gelegenheit zu geben, vor der Einleitung eines
selbstständigen Beweisverfahrens eigene Feststellungen zu treffen. Letztlich hat der
Beklagte hierdurch auch seine Schadensminderungspflicht beachtet, hätte ihm die
Klägerin im Falle einer – hier nicht bestehenden – Verantwortlichkeit für den
eingetretenen Schaden später entgegengehalten, der Einleitung eines selbstständigen
Beweisverfahrens hätte es nicht bedurft, weil die Klägerin ihre eigene
Schadensersatzverpflichtung im Falle einer entsprechenden Aufforderung sofort
anerkannt hätte.
Liegt – wie hier – keine Pflichtverletzung des Beklagten vor, kann die Klägerin weder
die Freistellung von etwaigen von ihr zu zahlenden Kosten für ein Privatgutachten bzw.
für die Beauftragung eines Rechtsanwalts ersetzt verlangen.
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II.
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Eine Anspruchsverpflichtung des Beklagten besteht weiterhin weder aus § 683 BGB
noch aus §§ 823 ff. BGB:
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Die Klägerin hat sämtliche von ihr aufgewendeten Kosten in ihrem eigenen Interesse
und nicht im Interesse des Beklagten aufgebracht, so dass es sich hierbei schon nicht
um ein fremdes Geschäft handelte. Daran ändert es nichts, dass der Beklagte
"selbstverständlich" mit einer Untersuchung des Wagens durch die Klägerin unter
Hinzuziehung eines Sachverständigen einverstanden war, hat doch die Klägerin –
insoweit zu recht – ausdrücklich von ihrem eigenen Feststellungsrecht Gebrauch
gemacht.
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Auch deliktrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen, weil die Klägerin allenfalls einen
Vermögensschaden erlitten hat und die Voraussetzungen, unter denen der Ersatz eines
Vermögensschadens verlangt werden kann, sämtlich nicht gegeben sind.
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III.
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Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 27.02.2009 rechtfertigt weder
eine andere Beurteilung noch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
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IV.
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In Ermangelung einer Hauptforderung unterliegt die Klage auch in Ansehung der
geltend gemachten Nebenforderungen (Freistellung von vorprozessual angefallenen
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 66,30 € sowie Verzugszinsen) der Abweisung.
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Rechtsanwaltskosten in Höhe von 66,30 € sowie Verzugszinsen) der Abweisung.
V.
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Die prozessuale Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 711
ZPO.
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Streitwert: 1.083,90 €.
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