Urteil des AG Krefeld vom 02.06.2008

AG Krefeld: unterhalt, nettoeinkommen, sicherheitsleistung, firma, krankenversicherung, selbstbehalt, verfügung, vollstreckbarkeit, arbeitslosenversicherung, kirchensteuer

Amtsgericht Krefeld, 66 F 268/07
Datum:
02.06.2008
Gericht:
Amtsgericht Krefeld
Spruchkörper:
Familienabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
66 F 268/07
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
1. Der Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Urteils des
Amtsgerichts Krefeld vom 20.03.2001, AZ: 66 F 144/00 folgende
Unterhaltsbeträge zu zahlen:
a) an den Kläger zu 1), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, für den
Zeitraum vom 15.05.2007 bis 31.07.2007 einen rückständigen Unterhalt
in Höhe von 308,13 €, davon ein Betrag von 165,15 € (66,06 E x 2,5) an
die ARGE Krefeld
b) an den Kläger zu 1), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, für den
Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 einen monatlichen
Unterhaltsbetrag in Höhe von 123,25 € (180,00 € - gezahlter 56,75 €),
davon 66,06 € an die ARGE Krefeld
c) an den Kläger zu 1), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, ab
01.01.2008 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in HÖhe von 180,00 €,
jeweils zum 3. eines jeden Monats im voraus, abzüglich monatalich
gezahlter 56,75 €.
d) an die Klägerin zu 2), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, für den
Zeitraum vom 15.05.2007 bis 31.07.2007 einen rückständigen Unterhalt
in Höhe von 308,13 €, davon ein Betrag von 165,15 € (66,06 € x 2,5) an
die ARGE Krefeld
e) an die Klägerin zu 2), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, für den
Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 einen monatlichen
Unterhaltsbetrag in Höhe von 123,25 € (180,00 € - gezahlter 56,75 €),
davon 66,06 € an die ARGE Krefeld
f) an die Klägerin zu 2), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, ab
01.01.2008 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 180,00 €,
jeweils zum 3. eines jeden Monats im voraus, abzüglich monatlich
gezahlter 56,75 €.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen zu 71 % der Beklagte und zu 29 %
die Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Urteils gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, sofern nicht die Kläger in entsprechender Höhe Sicherheit
leisten. Die Sicherheitsleistung kann durch schriftliche, unwiderrufliche,
unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum
Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
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Die Kläger sind die ehelichen Kinder des Beklagten.
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Durch Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 20.03.2001, AZ: 66 F 144/00, ist der Beklagte
verpflichtet, an die Kläger einen Betrag von je 111,- DM = 56,75 € zu zahlen.
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Nunmehr begehren die Kläger Abänderung des vorgenannten Urteils, da der Beklagte
nach Auffassung der Kläger über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.709,74 €
bereinigt verfügt.
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Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
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unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 20.03.2001 (AZ: 66 F
144/==), an die Kläger laufenden monatlichen Unterhalt bis zum 3. eines Monats
im voraus, zu Händen der Kindesmutter, in Höhe von jeweils 254,00 € zu zahlen,
beginnend mit dem 01.08.2007.
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an die Kläger, zu Händen der Kindesmutter, einen Unterhaltsrückstand von jeweils
493,13 € zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, dass er lediglich über ein Nettoeinkommen von rund 1.400,- €
verfügt.
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Darüber hinaus sei der Beklagte 3 Kindern zum Unterhalt verpflichtet.
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Wegen des weiteren Sachvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 323 Abs. 3, Abs.
1 ZPO begründet, im übrigen ist die Klage abzuweisen.
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Nach der Lohnbescheinigung des Beklagten von Dezember 2007 ergibt sich, dass für
das Steuerjahr 2007 bei Lohnsteuerklasse I und 1,5 Kinderfreibeträgen von einem
Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von 35.119,60 € und einem Steuerbrutto und
Sozialversicherungsbrutto in Höhe von 33.319,60 € auszugehen ist.
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Dies ergibt eine Lohnsteuer von 5.786,- €, Solidaritätszuschlag von 175,23 €,
Kirchensteuer 9 % = 286,74 €, Rentenversicherung von 3.315,30 €,
Arbeitslosenversicherung von 699,71 €, Krankenversicherung von 2.515,63 €,
Pflegeversicherung von 283,22 €.
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Dies ergibt ein Nettoeinkommen von 22.057,77 € : 12 = 1.838,15 € - 5 % berufsbedingter
Aufwendungen von 91,91 € = bereinigtes Nettoeinkommen von 1.746,24 €.
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Davon abzusetzen sind nach Auffassung des Gerichts monatliche Beiträge zur
Altersversorgung in Höhe von 150,- €. Dies ergibt sich aus dem bisherigen Vortrag des
Beklagten, wonach monatlich 100,- € für die Altersversorgung von Seiten der Firma
einbehalten werden und ein jährlicher Betrag von 600,- €, insgesamt monatlich 150,- €.
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Des weiteren ist ein Betrag in Höhe von 122,80 € abzusetzen. Dies ergibt sich daraus,
dass für die Gestellung eines Pkws der Beklagte einen Betrag von 272,80 € brutto erhält
und dieser Betrag dem Beklagten von seinem Nettoeinkommen abgezogen wird. Das
Gericht ist der Auffassung, dass nach der Sachbezugsverordnung der Nutzungsvorteil
für den Pkw entsprechend der Entscheidung des OLG München in FamRZ 1999, Seite
1350, 1351 in Höhe von geschätzt 150,- € (§ 287 ZPO) hinzuzurechnen ist, so dass ein
weiterer Betrag von 122,80 € abzusetzen ist.
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Dies ergibt einen Betrag von 1.473,- €, davon 900,- € als Selbstbehalt den Kindern
gegenüber, ergibt ein Betrag von 573,- €.
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Da der Beklagte 3 Kindern (den Klägern und einem weiteren Kind) zum Unterhalt
verpflichtet ist, ergibt sich folgende Berechnung:
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Nach der Düsseldorfer Tabelle vom 01.07.2007 ergibt sich der Unterhalt für ein 16 Jahre
altes Kind mit 288,- € und für die Kläger mit 245,- € (1. Einkommensgruppe, 2.
Altersstufe).
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Dies ergibt einen Gesamtbedarf von 778,- €.
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Da aber lediglich ein Betrag von gerundet 573,- € zur Verfügung steht, ist wie folgt zu
rechnen: 573,- € : 778,- € = 73,65 % = 180,45 €, gerundet 180,- €, der je Kläger zu
zahlen ist.
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Für den Rückstand machen die Kläger für den Zeitraum vom 15.05.2007 bis 31.07.2007
einen Unterhaltsbetrag geltend, den das Gericht mit 180,- € - 56,75 € (gezahlter
Unterhalt) = 123,25 € x 2 = 246,50 € sowie ein Betrag für den Zeitraum vom 15.05.2007
bis 31.07.2007 in Höhe von 61,63 € = insgesamt 308,13 € festgesetzt hat, davon ist ein
Betrag in Höhe von 165,15 € (66,06 € x 2,5) an die ARGE Krefeld zu zahlen.
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Für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 ist ein monatlicher Unterhaltsbetrag
an die Kläger in Höhe von 123,25 € gemäß §§ 1603 ff. zu zahlen, nämlich der vom
Gericht errechnete Unterhaltsbetrag in Höhe von 180,- € je Kind abzüglich gezahlter
65,75 € = 123,25 €, davon ist monatlich ein Betrag 66,06 € je Kind an die ARGE Krefeld
zu zahlen.
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Für den Zeitraum ab 01.01.2008 ändert sich nach Auffassung des Gerichts die
Berechnung nicht, da die Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle (gültig ab 01.01.2008) in
der 1. Einkommensgruppe gleich geblieben sind.
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Dem gemäß ist ein monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von 180,- € je Kind abzüglich
56,75 € (gezahlter Unterhalt) zu zahlen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 ff. ZPO.
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Streitwert: 5.720,26 €
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