Urteil des AG Krefeld vom 31.05.2007

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Amtsgericht Krefeld, 423 K 021/06
Datum:
31.05.2007
Gericht:
Amtsgericht Krefeld
Spruchkörper:
Zwangsversteigerung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
423 K 021/06
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Der Beschwerde der als Schuldnerin-Eigentümerin am Verfahren
Beteiligten B. U. gegen den Beschluss vom 22.05.2007 wird nicht
abgeholfen.
Die Akte wird dem Landgericht L - Beschwerdekammer - zur
Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
Gründe
1
Mit Beschluss vom 22.05.2007 wurde Herrn U. E. zu einem durch Zahlung zu
berichtigenden Betrag von 373.500,00 EUR das Versteigerungsobjekt zugeschlagen.
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Gegen diesen Zuschlagsbeschluss hat die als Schuldnerin-Eigentümerin am Verfahren
Beteiligte B. U. mit Schriftsatz vom 29.05.2007 Beschwerde eingelegt.
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Dieser Beschwerde wird nicht abgeholfen.
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Die Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss kann gemäß § 100 Absatz 1 ZVG nur
darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a ZVG verletzt
oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten
Bedingungen erteilt ist.
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Eine erneute Prüfung der Rechtslage ergibt keine Verletzungen der vorgenannten Art,
so dass der Zuschlag zu Recht erteilt worden ist.
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Im Zwangsversteigerungstermin vom 22.05.2007 hat die Schuldnerin-Eigentümerin ein
Gebot in Höhe von 380.000,00 EUR abgegeben. Der Terminsvertreter der
Stadtsparkasse Z1 hat daraufhin gemäß § 67 Absatz 1 ZVG sofort nach Abgabe des
Gebotes Sicherheitsleistung verlangt. Die Stadtsparkasse Z1. war berechtigt einen
entsprechenden Antrag zu stellen, da deren Recht durch eine evtl. Nichtzahlung des
Bargebots beeinträchtigt werden würde (vgl. Stöber, ZVG – 18. Auflage – Rn. 2.2 zu §
67).
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Im Rahmen des formellen Zwangsversteigerungsverfahrens ist durch das
Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen, ob evtl. Vereinbarungen zwischen Gläubigern und
Bietern hinsichtlich eines Sicherheitsleistungsverzicht vorliegen. Die Gläubigerin war
entsprechend der vorgenannten Gesetzesvorschrift zur Antragstellung berechtigt und
hat diese entsprechend ausgeübt.
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Das Vollstreckungsgericht hat sodann gemäß § 70 Absatz 1 ZVG sofort über die
Sicherheitsleistung entschieden und die Bieterin zur Leistung aufgefordert. Diese
konnte die Sicherheitsleistung in der gemäß § 69 ZVG vorgeschrieben Art und Weise
nicht erbringen. Daraufhin wurde das Gebot gemäß § 70 Absatz 2 Satz 3 ZVG
zurückgewiesen.
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Durch die Zurückweisung des Gebotes und dadurch, dass die Bieterin der
Zurückweisung nicht widersprochen hat, ist das Gebot gemäß § 72 Absatz 2 ZVG
erloschen.
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In weiteren Verfahrensablauf ist Herr U. E. Meistbietender mit einem Meistgebot in Höhe
von 373.500,00 EUR geblieben. Dem Meistbietenden ist dann gemäß § 81 Absatz 1
ZVG der Zuschlag erteilt worden.
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Zum Vortrag des Schuldnerin-Vertreters hinsichtlich der Sicherheitsleistung wird
ergänzend darauf hingewiesen, dass der Bieter U. und der Erwerber jeweils Sicherheit
durch Übergabe eines entsprechenden Schecks geleistet haben.
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