Urteil des AG Krefeld vom 09.05.2008

AG Krefeld: schutzwürdiges interesse, fahrzeug, tarif, nebenkosten, zustellung, abrechnung, markt, vollkaskoversicherung, vermietung, vollstreckung

Amtsgericht Krefeld, 7 C 438/07
Datum:
09.05.2008
Gericht:
Amtsgericht Krefeld
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 C 438/07
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, 1.052,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2007 an die
Firma Berger, auf Birket 48, 54518 Niersbach, auf das Konto 000 000,
BLZ 000 000 00 bei der Stadtsparkasse N zugunsten der Klägerin zu
zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 23 % und der
Beklagten zu 77 % auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder durch
Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die
Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder durch
Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte u.a. auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von
1.355,94 EUR aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 00.00.0000 gegen
16:00 Uhr auf der W Straße in X ereignete. Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug der
Klägerin, ein Renault Scenic 1,6, 90 PS, mit dem amtlichen Kennzeichen 000-00-00,
welches der Fahrzeuggruppe 4 zuzuordnen ist, beschädigt. Die Beklagte ist der
Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen 000-
000-00. Die alleinige Haftung des Versicherungsnehmers der Beklagten steht zwischen
den Parteien nicht im Streit.
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Die Klägerin mietete sich für die Zeit vom 14.02.2007 bis zum 07.03.2007 ein
klassenniedrigeres Mietfahrzeug der Fahrzeuggruppe 3 zum Standardtarif bei der Fa. C
in N an. Grundlage war der schriftliche Mietvertrag vom 14.02.2007 (Anlage K 1). Zu
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diesem Zeitpunkt stand die erforderliche Anmietdauer noch nicht fest.
Für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges stellte die Fa. C unter dem 07.03.2007 der
Klägerin insgesamt 2.529,94 EUR in Rechnung (Anlage K3a) = Bl. 21 d.A.). Der
Rechnungsbetrag setzt sich unter Berücksichtigung einer Mietdauer von 21 Tagen
zusammen aus den Positionen Mietwagenkosten 1.743,00 (21 x 83,00 EUR täglich),
Kasko 357,00 (21 x 17,00 EUR täglich), sowie Zustellkosten in Höhe von 26,00 EUR,
jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Auf diese Rechnung zahlte die Beklagte
vorprozessual einen Betrag von 1.174,00 EUR an die Fa. C.
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Mit anwaltlichem Schreiben der Klägerin vom 05.06.2007 (Anlage K 5a) wurde die
Beklagte unter Fristsetzung bis zum 18.06.2007 erneut aufgefordert, den Schaden
vollständig zu regulieren. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.
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Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Regulierung des bisher noch
nicht regulierten Teils der Mietwagenkosten in Höhe von 1.355,94 EUR sowie
Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen nicht anrechenbaren
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 88,25 EUR.
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Die Klägerin meint, der ihr von der C Autovermietung berechnete Standardtarif sei als
erforderlicher Herstellungsaufwand i.S. von § 249 Abs. 1 BGB anzusehen. Dazu
behauptet sie, dass sich dieser Tarif unterhalb des Tarifs auf der Grundlage des
Normaltarifs der Schwackeliste 2006 halte, selbst noch bei wochenweiser, und nicht
tageweiser Abrechnung. Im übrigen seien die Preise der C. Autovermietung
marktgerechte Normaltarife wie eingeholte Vergleichsmieten zum Anmietungszeitpunkt
zeigten. Ein (günstigerer) Normaltarif sei der Klägerin aufgrund ihrer finanziellen
Situation nicht zugänglich gewesen, daher hätte sie es sich nicht leisten können, eine
Kaution zu zahlen, in Vorkasse zu treten noch verfüge sie eine Kreditkarte. Sie sei aber
auf ein Fahrzeug dringend angewiesen gewesen, um zu ihrem Ausbildungsplatz zu
gelangen, da sie ländlich wohne. Deshalb habe die Werkstatt den Mietwagen auch
bereits am Unfalltag vorbestellt, damit er am nächsten Tag habe abgeholt werden
können. Die geltend gemachten Mietwagenkosten seien ortsüblich, angemessen,
erforderlich und nicht überhöht. Die Mietdauer von 21 Tagen sei insgesamt erforderlich
gewesen.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, 1.355,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2007 an die Firma C., B 00,
00000 M, auf das Konto 000 000, BLZ 000 000 00 bei der T N zugunsten der
Klägerin zu zahlen;
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hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin von dem Ausgleich der
Rechnung der Firma C zu Rechnungs-Nr.: 00000 vom 07.03.2007 in Höhe von
1.355,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 07.03.2007 freizustellen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR
88,25 an die Klägerin zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, allenfalls seien Mietwagenkosten für 20 Tage zu erstatten,
weil das verunfallte Fahrzeug bereits am 06.03.2007 reparaturfertig zur Verfügung
gestanden habe. Der Mietpreis der C Autovermietung sei überhöht. Im Gebiet der
Klägerin hätten sich Normaltarife einschließlich Nebenkosten für Zustellung, Abholung
etc. für ein fahrzeuggruppengleiches Fahrzeug der Gruppe 3 unter Berücksichtigung
einer Mietdauer von 20 Tagen in Höhe von 1.174,00 EUR ergeben. Die Heranziehung
der Schwackeliste / Automietpreisspiegel 2006 sei zur Schadensschätzung wegen
methodischer Mängel untauglich, weil sie lediglich auf einer reinen Angebotserhebung
beruhe und nicht den Normaltarif, d.h. den von Angebot und Nachfrage geprägten,
marktüblichen Preis im Selbstzahlergschäft wiedergäbe. Insbesondere was die
Schwackeliste 2006 anbelange, beruhe diese hinsichtlich der Rubrik "Modus" auf
methodischen Unzulänglichkeiten, da sie lediglich den am häufigsten genannten
Mietpreis widerspiegele, nicht aber den Umstand berücksichtige, wie häufig Mietwagen
zu diesem Preis tatsächlich am Markt nachgefragt würden. Insgesamt handele es sich
bei der Schwackeliste um einen "kollektiven Wunschzettel" der Autovermieterbranche,
da sie die im realen freien Normaltarifgeschäft ausgehandelten Preise nicht
angemessen wiedergäbe. Jedenfalls könne die Klägerin nicht tageweise abrechnen, da
dies nicht die degressive Struktur von Mietwagentarifen berücksichtige. Der Klägerin sei
ein niedriger Mietpreis zugänglich gewesen. Hier habe die Klägerin indes den
erstbesten und im Ergebnis überhöhten Tarif der Autovermietung C gewählt, obwohl es
ihr möglich und zumutbar gewesen sei, bei der Beklagten telefonisch um Bereitstellung
eines Ersatzfahrzeugs nachzufragen. Die Beklagte wäre auf Nachfrage bereit gewesen,
einen Vorschuss auf die Mietwagenkosten zu leisten. Da sie dies nicht getan habe,
habe sie gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und
zu den Gerichtsakten genommenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
16
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
17
I.
18
Die Klägerin, die hier im Wege der Prozessstandschaft vorgeht, kann von der Beklagten
zu ihren Gunsten Zahlung von 1.052,70 EUR nebst den aus dem Tenor ersichtlichen
zugesprochenen Zinsen an die Autovermietung C, B 00, 00000 M verlangen. Dieser
Anspruch setzt sich zusammen aus 1.660,00 EUR Mietwagenkosten (netto) für 20 Tage,
186,18 EUR Netto-Kosten für die Vollkaskoversicherung nach Schwacke, 25,00 EUR
Zustellkosten nach Schwacke, zzgl. jeweils 19% Mehrwertsteuer abzüglich der bereits
vorgerichtlich geleisteten Zahlung von 1.174,00. Dieser Anspruch folgt aus den § 249
Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB i.V. mit §§ 7, 17 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG. Da die Haftung
der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist, bestimmt sich der Umfang des der
Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruchs nach § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB.
19
Zu den Mietwagenkosten:
20
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte
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vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen
Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein
verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten
für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in
anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach
dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren
möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das
bedeutet grundsätzlich für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf
dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für
die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren
Mietpreis verlangen kann. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht
zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif
anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses
Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren
Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil
sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation
veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind
(BGH, Urt. vom 25.10.2005, VI ZR 9/05, NJW 2006, 360, 361; BGH, Urt. vom 14.2.2006,
VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506, 1507; BGH, Urt. vom 09.05.2006, VI ZR 117/05, NJW
2006, 2106, 2107; BGH, Urt. vom 12.06.2007, VI ZR 161/06, NJW 2007, 2758; OLG
Köln, Urt. vom 19.12.2006, 16 U 10/06, NJW-RR 2006, 1396). Wie der
Bundesgerichtshof mehrfach dargelegt hat, ist es nicht erforderlich, dass der bei der
Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung
der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifes" die Kalkulation
des konkreten Unternehmens in jedem Fall konkret nachvollzieht. Vielmehr kann sich
die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an
Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen
auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (BGH, Urt. vom
15.02.2005, VI ZR 160/04, zit. nach juris).
Nach diesen Grundsätzen hält das erkennende Gericht den von der C Autovermietung
geltend gemachten Tarif hinsichtlich der reinen Mietwagenkosten bereits auf der
Grundlage des Klägervortrags für strukturell angemessen, sieht ihn also generell als
"erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand" an. Denn die Klägerin hat bereits in
ihrer Klageschrift konkret fallbezogen vorgetragen, welche Erwägungen zu einem
Aufschlag führen wie etwa fehlende Sicherheit, nicht feststehende Mietdauer, mittlere
Zahlungsverzögerung. Darüber hinaus hat sie dargelegt, welche Kostensteigerungen
bei der C Autovermietung seit dem Jahr 2002 zu verzeichnen waren. Damit hat sie ihrer
Darlegungslast genügt. Letzten Endes kann es hier aber dahinstehen, welche genauen
spezifische Leistungen der Berger Autovermietung C einen Aufschlag rechtfertigen,
denn, wie der Bundesgerichtshof selbst ausgeführt hat, kann zur Bemessung dieser
spezifischen Leistungen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif"
vorgenommen werden. Dabei ist dem Tatrichter in Ausübung des ihm nach § 287 ZPO
eingeräumten Ermessens die Möglichkeit gegeben, den Normaltarif auf der Grundlage
des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet der
Autovermietung – ggf. mit sachverständiger Beratung – zu ermitteln (BGH, BGH, Urt.
vom 12.06.2007, VI ZR 161/06, NJW 2007, 2758; BGH, Urt. vom 11.03.2008, Az. VI ZR
164/07, S. 7 des Urteilsabdrucks, veröffentlicht auf der Seite des Bundesgerichtshofs).
Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung vom
02.03.2007 (vgl. OLG Köln, Az. 19 U 181/06, NZV 2007, 199, 200 ff.) den erforderlichen
Herstellungsaufwand auf der Grundlage von Wochen-, Dreitages- und
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Tagespauschalen des gewichteten Normaltarifs der gemieteten Fahrzeugklasse und
des PLZ-Gebietes des Geschädigten nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel
zuzüglich eines pauschalen Aufschlags von 20% sowie Nebenkosten ermittelt. Das
Gericht ist sich bewusst, dass diese Entscheidung zum Schwacke-Automietpreisspiegel
2003 ergangen ist. Das Gericht sieht gleichwohl trotz der hiergegen von der Beklagten
vorgebrachten methodischen Bedenken, wie noch auszuführen ist, auch den Schwacke-
Automietpreisspiegel 2006 als geeignete Schätzungsgrundlage an. Denn – wie noch
ausgeführt wird – ist den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in
einer Entscheidung vom 18.03.2008 (Az. 15 U 145/07, zit. nach juris) zu folgen, das den
Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 ausdrücklich als eine geeignete
Schätzungsgrundlage zur Bestimmung des "Normaltarifs" angesehen hat. Andere
Obergerichte teilen diese Einschätzung (für die Anerkennung des AMP 2006 als
taugliche Schätzungsgrundlage s. auch OLG Karlsruhe, Urt. vom 17.03.2008, 1 U 17/08,
zit. nach juris). Ermittelt man aber auf der Grundlage des Schwacke-
Automietpreisspiegels 2006 den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Normaltarif,
dann sind die von der Klägerin geltend gemachten reinen Mietwagenkosten bei
anrechenbaren 20 Tagen in Höhe von 1.660,00 EUR netto (83,00 EUR x 20 Tage) voll
erstattungsfähig, weil sie sich bereits im marktüblichen, den Normaltarif nicht
übersteigenden Bereich bewegen. Denn der "Normaltarif" für die reinen
Mietwagenkosten bei einer Mietdauer von 20 Tagen beträgt 1.699,98 EUR netto und
übersteigt der Klägerin berechneten reinen Mietwagenkosten von netto 1.660,00 EUR
bei 20tägiger Mietdauer damit deutlich.
Im Einzelnen:
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Bei der Ermittlung des "Normaltarifs" hat das erkennende Gericht auf das Preisniveau
am Ort der Anmietung des Fahrzeugs, also auf das PLZ-Gebiet von N 000... abgestellt.
Denn nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. vom
11.03.2008, Az. VI ZR 164/07, S. 7 des Urteilsabdrucks, veröffentlicht auf der Seite des
Bundesgerichtshofs) ist auf das Preisniveau an dem Ort abzustellen, an dem das
Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort, so der BGH, der Bedarf für ein
Mietfahrzeug entsteht.
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Bei der Ermittlung des "Normaltarifs" hat das erkennende Gericht ferner den Modus,
also das gewichtete Mittel, und nicht das im neuesten Schwacke-Automietpreis-Spiegel
aufgeführte arithmetische Mittel zur Grundlage der Schätzung gemacht. Der Modus
bezeichnet den Wert der tatsächlich ermittelten Angebotspreise, der im jeweiligen
Postleitzahlengebiet am häufigsten genannt worden ist. Das arithmetische Mittel bildet
nicht einen tatsächlichen Angebotspreis ab, sondern einen aus der Anzahl der
Nennungen errechneten Durchschnittspreis (vgl. S. 4 des Schwacke-
Automietpreisspiegels). Nach Ansicht des Landgerichts Bonn und des
Oberlandesgerichts Köln, dessen Auffassung das erkennende Gericht teilt, bildet der
Modus im Verhältnis zum arithmetischen Mittel mit größerer Wahrscheinlichkeit den
marktgerechten Preis ab, da dass arithmetische Mittel als theoretischer
Durchschnittswert immer von sog. Ausreißern abhängig ist. Zudem dürfte der Modus als
der im PLZ-Gebiet am häufigsten genannte Wert den Preis darstellen, der sich aus der
Konkurrenzsituation mit anderen am örtlichen Markt vorhandenen
Mietwagenunternehmen bei der Preisbestimmung entwickelt hat (vgl. LG Bonn, Urt. vom
25.04.2007, 5 S 197/06; OLG Köln, Urt. vom 18.03.2008, 15 U 145/07, zit. nach juris).
25
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze beträgt der "Normaltarif" auf der Grundlage
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des Schwacke-Mietpreisspiegels für 2006 im Postleitzahlengebiet der Autovermietung
Berger in N 000..., Gruppe 3, im Modus unter Berücksichtigung der hier zweifach zur
Anwendung zu bringenden Wochenpauschale von 593,96 EUR netto (689 EUR brutto)
und den ebenfalls zweifach anzuwendenden 3-Tagespauschalen von 256,03 netto (297
EUR brutto) bei einer Mietdauer von 20 Tagen 1.699,98 EUR.
Die Klägerin muss sich hier im Anschluss an die eingangs erwähnte Entscheidung des
Oberlandesgerichts Köln auf die Anwendung von Wochen- und 3-Tages-Pauschalen
verweisen lassen anstelle der von ihr vorgenommenen Multiplikation des Tagessatzes
der Autovermietung C mit der Anzahl der Miettage. Dies ist sachgerecht, weil bereits
nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass sich der Unfallgeschädigte bei
der Abgabe des Fahrzeugs zur Reparatur in einer Fachwerkstatt – auch im eigenen
Interesse – nach der voraussichtlichen Reparaturdauer erkundigen und dies auch
einigermaßen zuverlässig erfahren wird. Die Klägerin hat keinerlei Umstände
vorgetragen, dass und weshalb dies in ihrem Fall nicht der Fall gewesen sein soll. Im
Übrigen ist diese Art der Abrechnung auch interessengerecht. Denn der Aufwand bei
mehrtägiger Vermietung an denselben Kunden ist selbstverständlich geringer als bei
mehrmaliger eintägiger Vermietung an verschiedene Kunden, da einmalige Kosten (z.B.
für die Vertragsausfertigung, Übergabe, Rücknahme und Reinigung des Fahrzeugs)
auch dann nicht wiederholt anfallen (vgl. OLG Köln, Urt. vom 02.03.2007, Az. 19 U
181/06, NZV 2007, 199, 201). Im Streitfall steht der Klägerin danach ein Anspruch auf
Abrechnung der Mietwagenkosten auf der Grundlage des gewichteten Schwacke-
Mietpreisspiegels für 2006 im Postleitzahlengebiet der Autovermietung C in N 000...,
Gruppe 3, für 20 Tage zu.
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Soweit die Klägerin Erstattung der noch verbliebenen Mietwagenkosten für 21 Tage
beansprucht, hat dies keinen Erfolg. Die Klägerin hat auf den substantiierten Vortrag der
Beklagten hin nicht substantiiert dargelegt, warum eine Anmietung des Ersatzfahrzeugs
bis zum 07.03.2007 erforderlich war. Sie hat sich beschränkt, pauschal zu behaupten,
die gesamte Mietdauer sei erforderlich gewesen, obwohl die Beklagte vorgetragen hat,
dass das Fahrzeug bereits am 06.03.2007 fertig repariert zur Verfügung stand.
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Danach ergibt sich hier im Einzelnen folgende Abrechnung:
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2 x 593,96 EUR (2 x Wochenpauschale)
1.187,92 EUR netto
2 x 256,03 (2 x 3-Tagespauschale)
512,06 EUR netto
Zwischensumme :
1.699,98 EUR netto
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Auf diese durch eine Kombination von Wochen- und Dreitagespauschalen ermittelten
Mietwagenkosten nach dem gewichteten Normaltarif (Modus) des Schwacke-
Automietpreisspiegels ist ein pauschaler Aufschlag von 20% vorzunehmen. Dieser
Aufschlag ist zur Bemessung des durchschnittlichen Wertes der Mehrleistungen bei der
Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen (z.B. für die Vorfinanzierung, das Risiko des
Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am
Unfallgeschehen, Vorhaltung eines Notdienstes usw.) im Vergleich zur "normalen"
Autovermietung angemessen und ausreichend (§ 287 ZPO).
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Unter Berücksichtung des 20% Aufschlages 339,99) ergibt sich hier ein Betrag von
2.039,97 EUR.
32
Hiervon ist kein Abschlag für ersparte Eigenkosten vorzunehmen, da die Klägerin ein
klassenniedrigeres Fahrzeug der Gruppe 3 angemietet hat, dessen Mietkosten unter
den Kosten eines gleichwertigen Fahrzeugs der Gruppe 4 liegen.
33
Damit hat die Autovermietung C der Klägerin – selbst ohne Berücksichtigung des
20%igen Aufschlags - einen Tarif berechnet, der im Bereich des Normaltarifs
einzuordnen ist. Hält sich aber wie hier der der Klägerin berechnete Tarif bereits im
Rahmen des örtlichen Normaltarifs für Selbstzahler, kommt es auf die zwischen den
Parteien weiterhin streitige Frage, ob der Klägerin ein noch günstigerer Tarif nach ihren
individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zugänglich war, nicht mehr an (s.
auch LG Chemnitz, Urt. vom 05.01.2007, 6 S 605/05, zit. nach juris). Es ist auch nicht
vorgetragen, dass der Klägerin ein billigerer Normaltarif bekannt war und ihr deshalb nur
die Kosten eines noch günstigeren Normaltarifs erstattet werden müssen. Soweit die
Beklagte behauptet hat, sie wäre auf entsprechende Nachfrage der Klägerin bereit
gewesen, einen Vorschuss auf die Mietwagenkosten zu leisten, hat dieser Einwand
keinen Erfolg. Denn die Beklagte verkennt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, sich
überhaupt nach einem Verkehrsunfallereignis mit der gegnerischen
Haftpflichtversicherung in Verbindung zu setzen und Möglichkeiten zur Anmietung von
Mietwagen zu erfragen. Sie ist vielmehr in der Wahl der Autovermietung frei, solange
sich der Tarif im Rahmen des Normaltarifs hält.
34
Nach alledem ist hier ebenfalls nicht relevant, ob die Autovermietung C zur Aufklärung
der Klägerin über die Mietzinshöhe verpflichtet war. Denn im Fall der Angemessenheit
der Mietzinshöhe besteht keine Pflicht zur Aufklärung des Mieters (BGH, Urt. vom
15.02.2005, VI ZR 160/04, NJW 2005, 1043, zit. nach juris), da der Preis angemessen,
eine Aufklärung also sinnlos ist. Unter diesen Umständen war die Klägerin auch nicht
Zug-um-Zug gegen Abtretung der Schadensersatzansprüche gegen die C
Autovermietung zu verurteilen. Denn für die hilfsweise angestrebte Zug-um-Zug
Verurteilung besteht keine Rechtsgrundlage, wenn es an einer Pflicht zur Aufklärung
fehlt (BGH, Urt. vom 15.02.2005, VI ZR 160/04, NJW 2005, 1043, zit. nach juris), und
damit etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die C Autovermietung von
vornherein ausscheiden.
35
Soweit die Beklagte im Streitfall einwendet, die Heranziehung der Schwackeliste /
Automietpreisspiegel 2006 sei zur Schadensschätzung wegen methodischer Mängel
untauglich, weil sie lediglich auf einer reinen Angebotserhebung beruhe und nicht den
Normaltarif, d.h. den von Angebot und Nachfrage geprägten, marktüblichen Preis im
Selbstzahlergeschäft wiedergäbe und im übrigen hinsichtlich der Rubrik "Modus" auf
methodischen Unzulänglichkeiten beruhe, da sie lediglich den am häufigsten
genannten Mietpreis widerspiegele, nicht aber den Umstand berücksichtige, wie häufig
Mietwagen zu diesem Preis tatsächlich am Markt nachgefragt würden, teilt das
erkennende Gericht diese Bedenken nicht. Richtig ist zwar, dass sich die überwiegende
Rechtsprechung bislang lediglich mit der Ausgabe des Schwacke-
Automietpreisspiegels im Jahr 2003 befasst hat. Auch die hier mehrfach zitierte
Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 2.03.2007 ist zum Schwacke-
Automietpreisspiegel Ausgabe 2003 ergangen. Es mag sein, dass sich zwischen dem
Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 und demjenigen von 2006 eine Preissteigerung ergibt,
die so erheblich ist, dass dies darauf hindeuten könnte, dass dafür nicht allein
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Marktgegebenheiten verantwortlich sind (so LG Dortmund, Urt. vom 14.06.2007, 4 S
129/06, NZV 2008, 93, zit. nach juris; LG Chemnitz, Urt. vom 05.01.2007, 6 S 605/05,
NZV 2008, 96, zit. nach juris). In dem bereits erwähnten Urteil vom 18.03.2008 (Az. 15 U
145/07, zit. nach juris) sieht das Oberlandesgericht Köln jedoch auch den Schwacke-
Automietpreisspiegel 2006 als eine geeignete Schätzungsgrundlage zur Bestimmung
des "Normaltarifs" an (für die Anerkennung des AMP 2006 als taugliche
Schätzungsgrundlage auch OLG Karlsruhe, Urt. vom 17.03.2008, 1 U 17/08, zit. nach
juris). Den überzeugenden Ausführungen des XV. Senats des Oberlandesgerichts Köln
schließt sich das erkennende Gericht an. Danach teilt das Gericht insbesondere die
Einschätzung des Oberlandesgerichts Köln, dass der Einwand der Beklagten, dass bei
der Erstellung des Automietpreisspiegels 2006 nicht berücksichtigt worden sei, dass
Mietwagenunternehmen unterschiedliche Marktanteile hätten und bei Vorhaltung nur
eines überteuerten Tarifs diesen als "Normaltarif" gemeldet hätten, fehl geht. Denn bei
dem hier zugrunde gelegten "Modus" kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten
nicht zu einer Verzerrung der Daten. Denn mit dem "Modus" wird lediglich der Wert
berücksichtigt, der von den Vermietern der jeweiligen Region am häufigsten genannt
wurde. Das erkennende Gericht konnte daher auch davon absehen, aufgrund der ihm
vorgelegten Unterlagen, insbesondere was das Diskussionspapier 81/2007, Bewertung
der Erhebungs- und Auswertungsmethoden des Automietpreisspiegels der Schwacke
Bewertungs GmbH der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Bl. 114 ff.
d.A.) anbelangt, ein Sachverständigengutachten zu dem hier betroffenen
Postleitzahlengebiet einzuholen, welches als Beweis für die hier geltend gemachten
methodischen Unzulänglichkeiten in der Klageerwiderung vom 31.10.2007 angeboten
wurde. Denn das Diskussionspapier ist allgemein gefasst und betrifft gänzlich andere,
"willkürlich" ausgesuchte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und ist daher nicht
geeignet, den AMP 2006 jedenfalls für das hier betroffene Postleitzahlengebiet in Frage
zu stellen. Im Einzelnen zeigt das vorgelegte Diskussionspapier selbst, dass zur
Bewertung des Modusverfahrens zufällig der Normaltarif im PLZ-Gebiet 522 der
Typklasse 4 für die Eintagespauschale in der Schwackeliste 2006 ausgesucht worden
ist. Es ist daher bereits im Ansatz zweifelhaft, inwiefern sich die Ergebnisse dieses
"willkürlich" ausgesuchten Postleitzahlengebiets auf andere Postleitzahlengebiete
übertragen lassen, mal ganz davon abgesehen, dass hier nur die Eintagespauschalen
untersucht wurden. Hinzukommt, dass die Beklagte davon abgesehen hat, zu dem hier
in Rede stehenden Postleitzahlengebiet nachvollziehbar darzulegen, auf welcher
Grundlage sie zu den angegebenen Mietpreisen bei unterschiedlicher Mietdauer und
unterschiedlichen Wagenklassen gelangt ist. Sie hat sich vielmehr pauschal darauf
beschränkt, vorzutragen, dass sich im Postleitzahlengebiet der Klägerin Normaltarife
einschließlich Nebenkosten für Zustellung, Abholung etc. bei der hier in Rede
stehenden Mietdauer von 20 Tagen auf allenfalls 1.174,00 EUR belaufen; bei einer
Auswertung des relevanten Internetmietwagenmarktes ergäbe sich zudem, dass eine
Anmietung von Mietfahrzeugen selbst bei renommierten Gesellschaften zu einem Preis
von unter 700,00 EUR möglich wäre. Welche Autovermietungen die Beklagten im
Postleitzahlengebiet der Klägerin überhaupt angeschrieben hat, um den hier genannten
Preis von 1.174,00 EUR zu recherchieren, hat die Beklagte nicht dargetan. Im Übrigen
ersetzt der Hinweis auf das Rechercheergebnis auf der Seite www.mietwagenmarkt.de
auch keinen substantiierten Sachvortrag. Es ist nämlich nicht Sache des Gerichts, ein
umfangreiches Anlagenkonvolut, wie hier das Rechercheergebnis, auf möglicherweise
für die Entscheidung erhebliche Tatsachen durchzuarbeiten. Schließlich stehen bei der
durch § 287 ZPO eröffneten Schätzungsmöglichkeit auch Gesichtspunkte der
Praktikabilität im Vordergrund. Hiermit sind naturgemäß Unwägbarkeiten verbunden;
diese nimmt das Gericht jedoch in Kauf, zumal der Bundesgerichtshof zumindest
hinsichtlich des AMP 2003 festgestellt hat, dass es sich um eine taugliche
Schätzungsgrundlage handeln kann und mittlerweile auch in der obergerichtlichen
Rechtsprechung, wie bereits erwähnt, deutliche Tendenzen erkennbar sind, dass dies
auch für den AMP 2006 zu gelten hat.
Zu den Kosten der Vollkaskoversicherung:
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Schließlich sind zu Gunsten der Klägerin die sog. Nebenkosten zu berücksichtigen.
Statt von der C Autovermietung berechneter 357,00 EUR sind hier allerdings nur 186,18
EUR netto erstattungsfähig. Denn der Betrag laut der Nebenkostentabelle des
Schwacke-Automietpreisspiegels (S. 342/343) bildet insoweit die Höchstgrenze, da die
Klägerin nicht dargetan hat, weshalb lediglich der tatsächlich abgerechnete Betrag von
357,00 EUR kostendeckend sein soll. Soweit die Beklagte die Erstattung der
Kaskokosten überhaupt bezweifelt hat, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die Kosten
für eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung, wie sie auch die Klägerin hier abgeschlossen
hat, sind bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig, und
zwar unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall geschädigte Fahrzeug
ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war. Dies wird in der obergerichtlichen
Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, überzeugend damit
begründet, dass ein schutzwürdiges Interesse der Mietwagenkunden bestehe, für die
Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu
müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und höherwertiger sind als die
beschädigten Fahrzeuge (BGH, Urt. vom 15.02.2005, VI ZR 74/04, NJW 2005, 1041,
1042/1043; OLG Köln, Urt. vom 02.03.2007, 19 U 181/06, NZV 2007, 199, 201 a.E.).
Danach kann die Klägerin für die von ihr abgeschlossene Vollkaskoversicherung Ersatz
unter Berücksichtigung der nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-
Automietpreisspiegel 2006 maßgebenden Wochen- und 3-Tagespauschalen und eines
Fahrzeugs der Fahrzeuggruppe 3 bei 20 Tagen im Mittel 71,00 brutto/Woche bzw. 30,00
EUR brutto/3-Tages-Pauschale verlangen. Dies ergibt bei Berechnung mit Netto-
Preisen:
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2 x 65,51 EUR netto (76,00 brutto)
131,02 EUR netto
2 x 27,58 EUR netto (32,00 brutto)
55,16 EUR netto
Zwischensumme
186,18 EUR netto
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Zu den Kosten der Zustellung:
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Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Zustellung des
Mietwagens. Auch bei dieser Position handelt es sich um eine nach der
Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel dem Grunde nach
erstattungsfähige Zusatzleistung, für die als Modus eine besondere Vergütung von
jeweils 25 EUR statt von der Berger Autovermietung berechneter 26,00 EUR
angegeben werden. Ein Unfallbeteiligter darf grundsätzlich diesen besonderen Service
in Anspruch nehmen OLG Köln, Urt. vom 02.03.2007, 19 U 181/06, NZV 2007, 199,
202).
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Unter Berücksichtigung der von der Beklagten außerprozessual bereits geleisteten
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Zahlung von 1.174,00 EUR an die Autovermietung C ergibt sich daher folgende
Abrechnung zugunsten der Klägerin:
Tatsächlich entstandene Mietwagenkosten für 20 Tage
(netto)
1.660,00 EUR (netto)
Nebenkosten / Vollkasko (netto)
186,18 EUR
Zustellung
25,00 EUR
Summe (netto)
1.871,18 EUR
Summe (brutto)
2.226,70 EUR (inkl. 19%
MwSt)
Zahlung
1.174,00 EUR
Rest
1.052,70 EUR
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Danach steht der Klägerin unter Anrechnung der vorprozessualen Zahlung der
Beklagten eine Restforderung von insgesamt 1.052,70 EUR zu, die von der Beklagten
an die Autovermietung C noch auszugleichen ist.
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Die zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich aus den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 3, 288
BGB. Soweit Zinsen ab einem früheren Zeitpunkt, insbesondere seit dem 07.03.2007
verlangt werden, ist die Klage abzuweisen. Allein mit dem Erhalt der Rechnung befand
sich die Beklagte noch nicht in Verzug. In Ermangelung weiteren Sachvortrags war hier
daher nach § 286 Abs. 3 BGB zu verfahren, mit der Folge, dass seit dem 05.06.2007,
dem Datum des anwaltlichen Mahnschreibens, Zinsen zu entrichten sind.
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Über den lediglich auf Freistellung gerichteten Hilfsantrag war nicht zu entscheiden, da
die Klägerin bereits im Wege der Prozessstandschaft Zahlung der zugesprochenen
restlichen Mietwagenkosten an die Autovermietung C, O, verlangen kann.
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II.
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Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 88,25 EUR gem. den § 249 BGB i.V. mit §§ 7, 17
Abs. 1 StVG i.V. mit § 3 Ziff. 1 PflVG, weil auch Rechtsanwaltskosten auch bei
Ansprüchen aus § 823 BGB bzw. § 7 StVG in den Schutzbereich der verletzten Norm
fallen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, § 249 Rdn. 39). Da die
Gebührenhöhe sich nach dem hier zugrunde zu legenden Schadenshauptsachebetrag
von 1.052,70 EUR richtet, kann die Klägerin allerdings nur eine 1,3 Geschäftsgebühr zu
110,50 EUR, nebst 20,00 EUR Auslagenpauschale, insgesamt also 130,50 EUR
erstattet verlangen. Da die Klägerin aber nur einen geringeren Betrag geltend gemacht
hat und die Geschäftsgebühr nach der jüngeren BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt.
vom 07.03.2007) nunmehr nicht mehr anzurechnen ist, kann sie von der Beklagten volle
Erstattung der von ihr geltend gemachten 88,25 EUR verlangen.
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III.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11,
709, 711 ZPO.
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Streitwert: 1.355,94 EUR
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(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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