Urteil des AG Krefeld vom 18.04.2005

AG Krefeld: sicherungsabtretung, sicherheit, prüfungspflicht, zusammenrechnung, haftpflichtversicherer, versicherung, zivilgericht, zentralbank, auflage, verantwortlichkeit

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Sachgebiet:
Amtsgericht Krefeld, 82 C 429/04
18.04.2005
Amtsgericht Krefeld
Zivilgericht
Urteil
82 C 429/04
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen des
Rechtsanwaltes O, M-Platz - 19, X, gemäß Rechnung vom 0 in Höhe von
109,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 0 freizustellen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfallereignis vom 0 gemäß §§ 823,
249 BGB, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz,
nämlich Freistellung von restlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 109,45 EUR.
Grundsätzlich gehören zum ersatzfähigen Schaden auch die Rechtsverfolgungskosten des
Geschädigten, die durch das Schadensereignis adäquat verursacht worden sind und aus
der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig
waren (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 249, Randnummer 39 m. w. O.). Dabei
sind unter dem Blickpunkt, dass der Schädiger grundsätzlich für alle durch das
Schadensereignis verursachten Kosten einzustehen hat, an die Voraussetzungen des
materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches keine überzogenen Anforderungen zu
stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalles
aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Nur dann, wenn die Verantwortlichkeit für den
Schaden und damit die Haftung von vorne herein nach Grund und Höhe derart klar ist, dass
aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der
Schädiger ohne weiteres seine Ersatzpflicht nachkommen werde, wird es grundsätzlich
nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber
dem Schädiger bzw. seiner Versicherung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (vgl. BGH,
NJW 1995, Seite 446, 447 unter II. 1 b). Dass es sich hier aber um einen derartigen Fall
gehandelt habe, behauptet selbst die Beklagte nicht. Immerhin waren mehrere
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Schadenspositionen zu ermitteln, zu prüfen und zu beziffern. Auch war der
Haftpflichtversicherer des Schädigers festzustellen. Dem Kläger kann daher nicht
angelastet werden, ohne Not einen Rechtsanwalt mit der Regulierung des Unfallschadens
insgesamt beauftragt zu haben.
Daran ändert auch nichts der Umstand, dass wegen des Fahrzeugschadens eine
Sicherungsabtretung an das Reparaturunternehmen erfolgt war. Gegenstand des Auftrages
war hier erkennbar die Prüfung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruches
insgesamt. Darauf sollte sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes beziehen. Der
Rechtsanwalt hatte daher mit dem Kläger die mehreren Schadenspositionen mit ihren
jeweiligen Besonderheiten zu besprechen und zu klären. Jeder Rechtsanwalt ist auch
gehalten, Hinweise auf eine mögliche Schadensminderungspflicht des Geschädigten in
verschiedenen Bereichen zu erteilen. Sodann müssen die Schadenspositionen geprüft und
beziffert werden. Etwa eingehende Zahlungen müssen überwacht und geprüft werden. In
diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Forderung teilweise zur Sicherheit
abgetreten worden ist. Für die Beratungs- und Prüfungspflicht des Rechtsanwaltes ändert
sich dadurch nichts. Deshalb kann auch nicht beanstandet werden, dass der Rechtsanwalt
für seine Tätigkeit einen Gegenstandswert von bis zu 6.000 EUR angesetzt hat.
Der Rechtsanwalt hat auch mit Recht eine 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG
angesetzt. Auch hier, bei einer im Ergebnis zügigen Verkehrsunfallabwicklung eines
Sachschadens, ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 gerechtfertigt. Zwar beträgt die
Mittelgebühr nach Nr. 2400 VV RVG nach der eindeutigen Begründung des Gesetzgebers
in durchschnittlichen Fällen 1,5. Wenn jedoch Umfang und Schwierigkeit der Sache nur
von durchschnittlicher Natur sind, verbleibt es nach dem so formulierten Willen des
Gesetzgebers bei der Regelgebühr von 1,3. Eine durchschnittliche Angelegenheit ist auch
dann anzunehmen, wenn es um eine zügige Verkehrsunfallabwicklung, also eine durchaus
einfache Regulierungssache geht. Dass es sich hier um einen ganz besonders einfachen
Fall, damit unterdurchschnittlichen Fall gehandelt habe, der sich in der bloßen
Zusammenrechnung der Schadenspositionen und der Übersendung der Rechnung
erschöpt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte ist daher verpflichtet, den Kläger von den
restlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 109,45 EUR freizustellen.