Urteil des AG Krefeld vom 03.06.2004

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Amtsgericht Krefeld, 72 C 17/04
Datum:
03.06.2004
Gericht:
Amtsgericht Krefeld
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
72 C 17/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Von der Darstellung wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage bleibt ohne Erfolg.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen
Anspruch auf Zahlung weiterer 305,63 EUR für die Überlassung eines Mietwagens an
den Geschädigten K.
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Der Klägerin stand gegen die Beklagte lediglich ein Bereicherungsanspruch aus
abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB in Verbindung mit §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818
Abs. 2 BGB, 3 Nr. 1 PflVG zu, der angesichts der von der Beklagten geleisteten Zahlung
erfüllt ist (§ 362 Abs. 1 BGB). Die von dem Geschädigten K gezogenen
Gebrauchsvorteile durch die Nutzung des ihm überlassenen Pkw der Klasse 06 für die
Dauer von 5 Tagen sind nach der Berechnungsmethode Sanden/ Danner/
Küppersbusch mit der Zahlung von 750,00 EUR jedenfalls abgegolten.
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Soweit die Klägerin mit der Klage einen Anspruch auf weitergehenden Mietzins geltend
macht, steht dem entgegen, dass sie die Vereinbarung eines bestimmten Mietzinses
nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Hierauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen.
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Dem Vertragsformular (Blatt 16 der Akte) sind konkrete Angaben zu dem vereinbarten
Mietzins nicht zu entnehmen. Aus ihm ergibt sich lediglich ein handschriftlicher Hinweis
auf die Vereinbarung der Tarifart G (Unfallersatztarif) und einer Preisgruppe 06, ohne
dass erkennbar wäre, auf welchen Betrag sich der Tagesmietzins tatsächlich beläuft.
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Soweit die Klägerin einwendet, aufgrund einer Mietpreistabelle, die sich in einer mit
dem Fahrzeug ausgehändigten Fahrzeugmappe befinde, sei für den Mieter der Mietzins
bestimmbar, ist das nicht nachvollziehbar. Die Beklagte bestreitet eine Bestimmbarkeit
des Mietzinses aufgrund jener Tabelle. Die Tabelle, die dem dem Geschädigten K
überlassenen Pkw beigelegen haben soll, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Es ist auch
nicht erkennbar, ob bzw. in welcher Fassung sie zum Bestandteil des Vertrages (Blatt
16 der Akte) erhoben worden ist. Ob der mit der Klage geforderte Restmietzins danach
einer zwischen der Klägerin und dem Geschädigten K getroffenen Vereinbarung
entspricht, ist nicht feststellbar. Hinzu kommt, dass auch anhand der an den
Geschädigten K übersandten Rechnung vom 20.09.2002 (Blatt 25 der Akte) der
berechnete Mietzins nicht nachprüfbar ist. Nach alledem steht der Klägerin ein
weitergehender Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713
ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Berufung liegt nicht vor (§ 511 Abs. 4 ZPO).
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Streitwert: 305,63 EUR.
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