Urteil des AG Krefeld vom 01.12.2003

AG Krefeld: reifen, industrie, vollstreckbarkeit, fahrzeug, sachmangel, rückzahlung, datum, lagerung

Amtsgericht Krefeld, 82 C 460/02
Datum:
01.12.2003
Gericht:
Amtsgericht Krefeld
Spruchkörper:
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Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
82 C 460/02
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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(ohne Tatbestand gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Die Klage ist nicht begründet.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des
Kaufpreises von 479,00 € für die am 18.09.2002 gekauften vier Winterreifen. Ein
Rückzahlungsanspruch wäre gem. §§ 433, 434, 437 Nr. 2 BGB nur dann begründet,
wenn die Reifen mangelhaft wären. Dies lässt sich hier aber nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht feststellen. Unstreitig ist allerdings, dass die Reifen aus der 37.
Kalenderwoche des Jahres 1999 stammen, zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Kläger
also schon etwas älter als drei Jahre waren. Dieser Umstand ist jedoch, für sich
gesehen, noch kein Sachmangel. Anders wäre es nur, wenn bei den Reifen aufgrund
der längeren Lagerung eine physikalische Veränderung derart eingetreten wäre, dass
die Reifen nicht mehr die Qualität von Neureifen gehabt hätten, weil etwa von einer
Beeinträchtigung der Verkehrstauglichkeit auszugehen wäre. Dies kann aber hier nach
dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen F nicht angenommen werden.
Dem Alterungsprozess derartiger Reifen wird durch die Beifügung von bestimmten
Substanzen entgegengewirkt. Deshalb können die Reifen auch mehrere Jahre
sachgerecht gelagert werden, ohne dass sie die Eigenschaften von Neureifen verlieren.
Mehrere Jahre bedeutet dabei, wie der Sachverständige ausgeführt hat, fünf Jahre. Wie
der Zeuge H glaubhaft bekundet hat, sind die Reifen hier bei der Beklagten sachgerecht
gelagert worden. Es spricht daher nichts dafür, dass die Verwendungstauglichkeit der
Reifen beeinträchtigt gewesen ist. Die Lagerzeit der Reifen bei der Beklagten führt auch
nicht etwa dazu, dass die Reifen nur noch eine kürzere Lebensdauer beim Kläger
gehabt hätten. Auch dies hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt. Die
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durchschnittliche Lebensdauer eines PKW-Reifens am Fahrzeug beträgt heute
höchstens knapp fünf Jahre. Dagegen gibt die Industrie 10 Jahre Fahrtauglichkeit ihrer
Produkte vor. Wenn der Kläger die volle Laufleistung der Reifen ausnützt, entfällt also
die Verkehrstauglichkeit nicht wegen des Alters, sondern wegen des abgefahrenen
Profils.
Schließlich hat der Sacherständige klargestellt, dass das Reifenmodell, um das es hier
geht, noch ebenso hergestellt wird, wie es 1999 der Fall gewesen ist. Auch deswegen
kann nicht von "alten" Reifen gesprochen werden, wobei offen bleiben kann, ob Reifen
schon deswegen als mangelhaft im Sinne von § 434 BGB angesehen werden müssten,
weil sie das Vorgängerprofil haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713
ZPO.
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Streitwert: € 479,00.
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