Urteil des AG Krefeld vom 16.03.2007

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Amtsgericht Krefeld, 7 C 530/06
Datum:
16.03.2007
Gericht:
Amtsgericht Krefeld
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 C 530/06
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.988,97 € nebst Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten überdem Basiszinssatz aus 165,06 € seit
dem 02.04.2005, aus weiteren 165,06 € seit dem 02.05.2005, aus
weiteren 165,06 € seit dem 02.06.2005, aus weiteren 165,06 € seit dem
02.07.2005, aus weiteren 165,06 € seit dem 02.08.2005, aus weiteren
165,06 € seit dem 02.09.2005, aus weiteren 165,06 € seit dem
02.10.2005, aus weiteren 165,06 € seit dem 02.11.2005, aus weiteren
165,06 € seit dem 02.12.2005, aus weiteren 165,06 € seit dem
02.01.2006, aus weiteren 2.301,05 € seit dem 01.02.2006 sowie aus
weiteren 37,32 € seit dem 19.10.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:
1
Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht der M2. N. M GmbH. Sie nimmt den
Beklagten aus einem Leasingvertrag auf Zahlung von Leasingraten sowie
Schadensersatz in Anspruch.
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Der Beklagte ist Zahnarzt. Am 11.07.2003 schloss er mit der M2. N. M GmbH einen
Leasingvertrag über eine audiovisuelle TV-Anlage, die in der Praxis des Beklagten
installiert wurde. Die Grundmietzeit für die TV-Anlage betrug 48 Monate. Die erste der
monatlichen Leasingraten in Höhe von 165,06 € inklusive Mehrwertsteuer war am
01.07.2003 fälliH
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Der Beklagte hat den Vertrag lediglich auf der Vorderseite unterschrieben. Dort findet
sich u.a. der Hinweis: "Der Leasingnehmer ... bietet der M2. N. M GmbH ... zu den
nachstehenden und gesondert beigefügten weiteren Vertragsbedingungen den
Abschluss eines Leasingvertrages an ..." Auf der Rückseite des Vertrages befinden sich
die allgemeinen Geschäftsbedingungen der M2. N. M GmbH. Diese hat der Beklagte
nicht unterzeichnet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Abrede wird
auf den Inhalt des Leasingvertrages (im Original Blatt 44 der Gerichtsakte) verwiesen.
4
Auf der geleasten TV-Anlage sollte ein sogenanntes Wartezimmer-TV übertragen
werden. Hierzu hatte der Beklagte mit der Firma w. AG einen Dienstleistungsvertrag
abgeschlossen. Das Wartezimmer-TV sollte neben inhaltlichen medizinischen
Beiträgen auch Werbebeiträge enthalten. Die w. AG verpflichtete sich gegenüber dem
Beklagten, zusätzlich zu der Übertragung des Wartezimmer-TV eine monatliche
Subventionszahlung in Höhe von 175,00 € vorzunehmen. Nachdem die w. AG im
Frühsommer 2005 Insolvenz anmelden musste, erbrachte sie die geschuldeten
Leistungen des Wartezimmer-TV sowie die monatlichen Subventionszahlungen an den
Beklagten nicht mehr.
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Die vereinbarungsgemäß abgebuchten Leasingraten für die Monate April bis Juni 2005
ließ der Beklagte rückbelasten. Weitere Leasingraten wurden in der Folgezeit nicht
gezahlt. Nach vorangegangener Mahnung kündigte die Klägerin den Leasingvertrag mit
Schreiben vom 17.01.2006 wegen Zahlungsverzugs fristlos und forderte den Beklagten
zur Zahlung eines Betrages von 4.297,27 € bis zum 31.01.2006 auf.
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Der mit der Klage geltend gemachten Betrag in Höhe von 4.038,97 € setzt sich wie folgt
zusammen:
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Nicht bezahlte Brutto-Leasingraten
8
bis zur Kündigung am 17.01.2006 (10 x 165,06 €): 1.650,60 €
9
Bankrücklastkosten (2 x 8,66 €): 17,32 €
10
Mahnkosten (2 x 10,00 €): 20,00 €
11
Schadensersatz nach Vertragskündigung: 2.351,05 €
12
__________________________________________________________
13
Summe: 4.038,97 €.
14
Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.038,97 € nebst Zinsen in Höhe von
8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
16
165,06 € ab 02.04.2005
17
165,06 € ab 02.05.2005
18
165,06 € ab 02.06.2005
19
165,06 € ab 02.07.2005
20
165,06 € ab 02.08.2005
21
165,06 € ab 02.09.2005
22
165,06 € ab 02.10.2005
23
165,06 € ab 02.11.2005
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165,06 € ab 02.12.2005
25
165,06 € ab 02.01.2006
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sowie aus weiteren 2.351,05 € ab 01.02.2006 und aus weiteren 37,32 € ab
Klagezustellung zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht, die allgemeinen Geschäftsbedingungen der M2. N. M GmbH seien
nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Im Übrigen sei mit der Einstellung der
Leistung der w. AG sei die Geschäftsgrundlage des mit der Klägerin geschlossenen
Leasingvertrages weggefallen. Zudem sei er auch nach § 314 BGB zur Kündigung des
Leasingvertrages aus wichtigem Grund berechtigt, X ihm die Vertragsfortführung ohne
den Erhalt der Subventionszahlungen durch die w. AG unzumutbar sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage ist überwiegend begründet.
33
I.
34
Für die Zeit vom 01.04.2003 bis zum 01.01.2006 steht der Klägerin aus abgetretenem
Recht der Firma M2. N. M GmbH ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten
Leasingraten in Höhe von 1.650,60 € (10 x 165,06 €) gemäß § 535 Abs. 2 BGB zu.
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1. Zwischen der M2. N. M GmbH und dem Beklagten wurde unter dem 11.07.2003 ein
wirksamer Leasingvertrag abgeschlossen, nach dem der Beklagte verpflichtet ist, an die
M2. N. M GmbH monatliche Leasingraten in Höhe von 165,06 € zu entrichten.
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2. Der wirksam zustande gekommene Leasingvertrag ist nicht durch die fristlose
Kündigung des Beklagten vom 13.06.2005 beendet worden. Vor Ablauf der festen
Grundmietzeit von 48 Monaten war eine ordentliche Kündigung des Leasingvertrages
nicht möglich. Die Voraussetzung des § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB oder des § 314 BGB
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liegen indes nicht vor.
a) Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nicht gegeben.
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Unter der Geschäftsgrundlage eines Vertrages sind nach ständiger Rechtsprechung die
bei Abschluss des Vertrages zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar
gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die
gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem
künftigen Eintreffen bestimmter Umstände zu verstehen, sofern der Geschäftswille der
Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGHZ 25, 390, 392). Einseitige Erwartungen
einer Partei, die für ihre Willensbildung maßgebend waren, gehören nur dann zur
Geschäftsgrundlage, wenn sie in den dem Vertrag zugrunde liegenden
gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden sind (BGH
NJW-RR 1989, 753). Dazu genügt nicht, dass die Partei ihre Erwartung bei den
Vertragsverhandlungen der anderen Seite mitgeteilt hat (BGH, NJW-RR 1993, 774).
Entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten des anderen Teils als bloße
Kenntnisnahme oder nach Treu und Glauben als Einverständnis und Aufnahme der
Erwartung in die gemeinsame Grundlage des Geschäftswillens zu werten ist (BGH,
NJW-RR 1986, 708).
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Für die Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist dann kein Raum,
wenn derjenige das (verwirklichte) Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung der
Geschäftsgrundlage beruft. Eine solche vertragliche Risikoverteilung schließt für den
Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei der Verwirklichung des Risikos auf
den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (BGHZ 74, 370, 373; BGH, NJW 2000,
1714, 1716). Ob ein Risiko, dass sich verwirklicht hat, von der Vertragspartei zu tragen
ist, die sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, ergibt sich aus dem Vertrag,
dem Vertragszweck und dem anzuwendenden dispositiven Recht.
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Dass in diesem Sinne eine berücksichtigungsfähige Störung der Geschäftsgrundlage
vorliegt, hat der Beklagte darzulegen und zu beweisen. Der Beklagte hat hierzu
vorgetragen, dass sowohl der Leasingvertrag als auch der Dienstleistungsvertrag mit
der Firma w. durch denselben Handelsvertreter angeboten worden seien. Zu diesem
Zeitpunkt sei es dem Beklagten nicht bewusst gewesen, dass es sich um zwei
Vertragspartner gehandelt habe. Seit das Wartezimmer-Programm der Firma w.
eingestellt worden sei, sei die in seiner Praxis installierte TV-Anlage praktisch nutzlos.
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Es kann dahinstehen, ob die von dem Beklagten vorgetragenen Umstände ausreichen,
um das Bestehen des Dienstleistungsvertrages mit der w. GmbH als
Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages mit der M2. N. M GmbH anzusehen.
Ungeachtet dessen hat nämlich jedenfalls der Beklagte nach der vertraglichen
Risikoverteilung im Rahmen des Leasingvertrages das jetzt eingetretene Risiko zu
tragen.
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Der Beklagte hat mit der Firma M2. N. M GmbH einen rechtlich selbständigen
Leasingvertrag über eine TV-Anlage abgeschlossen. Bei diesem Leasingvertrag
handelt es sich um einen (atypischen) Mietvertrag (BGH, NJW 1990, 1113). Beim Miet-
und auch beim Leasingvertrag trägt grundsätzlich der Mieter bzw. Leasingnehmer das
Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache (BGH, NJW 1981, 2405, 2406; BGH, NJW
2000, 1714, 1716). Das Risiko, die TV-Anlage entgegen der Erwartung bei Abschluss
des Leasingvertrages nicht mehr für den Empfang des digitalen Fernsehprogramms der
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Firma w. einsetzen zu können, fällt aber in den Bereich des Verwendungsrisikos.
Als Geldschuldner trägt der Leasingnehmer nach der vertraglichen Risiko-verteilung
außerdem das sogenannte Aufwands- oder Finanzierungsrisiko hinsichtlich der von ihm
geschuldeten Leasingraten (BGH, NJW 1988, 1489), so dass er sich nicht darauf
berufen kann, dass die von ihm versprochenen Leasingentgelte nach der Insolvenz der
Firma w. nicht mehr subventioniert werden.
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Die Umstände, auf die der Beklagte seine Kündigung wegen Wegfalls der
Geschäftsgrundlage zu stützen sucht, sind daher nach der vertragstypischen
Risikoverteilung beim Leasingvertrag grundsätzlich von dem Beklagten zu tragen.
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Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Parteien vor-liegend das
Verwendungs- und Finanzierungsrisiko auf den Leasinggeber verlagert hätten. Hierzu
sind die getroffenen Vertragsvereinbarungen auszulegen. Der Leasingvertrag mit der
M2. N. M GmbH und der Dienstleistungsvertrag mit der w. GmbH stehen sich als zwei
rechtlich selbständige Verträge gegenüber. Insbesondere enthält der Leasingvertrag
keine Regelung, wonach die Firma M2. N. M GmbH abweichend von der
leasingtypischen Risikoverteilung das Verwendungs- und Finanzierungsrisiko des
Beklagten auch nur teilweise übernehmen sollte. Der gesamte Vertragsinhalt
beschränkt sich ausschließlich auf Regelungen, die dem üblichen Inhalt eines
Vollamortisationsvertrages mit der beschriebenen leasingtypischen Risikoverteilung
entsprechen.
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Allein die Tatsache, dass der Handelsvertreter im Rahmen der Vertragsver-handlungen
mit der Kostenneutralität der Investition geworben hat, reicht nicht für die Annahme, die
Vertragsparteien des Leasingvertrages hätten übereinstimmend der Leasinggeberin das
Risiko auferlegen wollen, dass der Leasingnehmer im Fall einer Insolvenz der Firma w.
nicht mehr die von dieser versprochenen Subventionszahlungen und daher keine
Deckung ihrer Leasingkosten erhalten werde. Gerade die Tatsache, dass der Beklagte
sich nach dem Inhalt des Leasingvertrages uneingeschränkt zur Zahlung der
Leasingraten verpflichtet hat und die Firma w. ihre Zahlung nicht etwa zur Erfüllung des
Entgeltanspruches der Leasinggeberin direkt an diese, sondern lediglich als Subvention
an den Beklagten leisten sollte¸ zeigt deutlich, dass die versprochene Kostenneutralität
allein durch interne, vom Leasingvertrag losgelöste Subventionszahlungen der Firma w.
an den Beklagten bewirkt werden sollte, mit der für den Beklagten erkennbaren
Konsequenz, dass die Kostenneutralität mit der Leistungsfähigkeit der Firma w. stand
und fiel. Dafür, dass die M2. N. M GmbH auch das Risiko eines Ausfalls der
Subventionszahlungen übernehmen wollte, ergeben sich keine hinreichenden
Anhaltspunkte.
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Gleiches gilt für das Verwendungsrisiko. Auch insoweit ergeben sich keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass abweichend von der typischen Risikoverteilung beim
Leasingvertrag die M2. N. M GmbH das Risiko des Beklagten, die geleasten
Empfangsgeräte tatsächlich für den Empfang des digitalen Fernsehprogramms der
Firma w. nutzen zu können, übernehmen wollte.
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Es ist auch nicht feststellbar, dass die überlassenen TV-Geräte infolge des Wegfalls des
Anbieters w. objektiv überhaupt nicht mehr nutzbar wären. Insoweit hat die Klägerin
vorgetragen, dass es auf dem Markt mindestens 6 weitere Anbieter digitaler
Fernsehprogramme für Ärzte gebe, die streitgegenständlichen Empfangsgeräte auch für
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den Empfang dieser Geräte geeignet seien und eine Vielzahl der Kunden der Firma w.
AG mit den erworbenen Empfangsgeräten nunmehr die Programme anderer Anbieter
nutzen. Der insoweit beweisbelastete Beklagte hat demgegenüber keinerlei Beweis
dafür angeboten, dass das von ihm geleaste TV-Gerät jeglichen Nutzen verloren habe.
b) Auch die Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs.
1 BGB liegen nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob der streitgegenständliche
Leasingvertrag als Dauerschuldverhältnis im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Ein
wichtiger Grund kann nur dann angenommen werden, wenn unter Berücksichtigung der
beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden
unzumutbar ist. Dies ist indes nicht der Fall. Die M2. N. M GmbH hatte als
Leasinggeberin ein berechtigtes Interesse an einer Amortisation der von ihr verleasten
TV-Anlagen. Demgegenüber ging das Interesse des Beklagten auf eine
Kostenneutralität des Wartezimmer-TV. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen
führt hingegen nicht zu der Bejahung einer Unzumutbarkeit auf Seiten des Beklagten.
Es wurde bereits ausführlich dargestellt, dass im Rahmen des abgeschlossenen
Leasingvertrages der Beklagte das Verwendungs- und Finanzierungsrisiko trägt.
Infolgedessen kann er sich nunmehr, nachdem sich dieses Risiko verwirklicht hat, nicht
auf eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung berufen.
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II.
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Neben den Leasingraten für die Monate April 2005 bis Dezember 2005 steht der
Klägerin aus abgetretenem Recht der M2. N. M GmbH zudem ein Anspruch auf
Schadensersatz in Höhe von 2.301,05 € aus dem Leasingvertrag in Verbindung mit den
§§ 8, 9 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der M2. N. M GmbH zu.
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1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der M2. N. M GmbH sind entgegen der
Rechtsauffassung des Beklagten wirksam in den Leasingvertrag einbezogen worden.
Gemäß § 310 Abs. 1 BGB findet § 305 Abs. 2 u. 3 BGB auf den vorliegenden Fall keine
AnwendunH Der Beklagte ist als Freiberufler Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Die
Voraussetzungen für eine Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen in den
Vertrag bestimmen sich daher alleine nach § 305 Abs. 1 BGB. Dessen
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die M2. N. M GmbH hat in dem Leasingvertrag
(Vorderseite) ausdrücklich auf ihre Vertragsbedingung hingewiesen. Insoweit heißt es
dort: "Der Leasingnehmer ... bietet der M2. N. M GmbH ... zu den nachstehenden und
gesondert beigefügten weiteren Vertragsbedingungen den Abschluss eines
Leasingvertrages an ...". Durch seine Unterschrift unter dem Leasingvertrag hat der
Beklagte der Geltung der Geschäftsbedingungen der M2. N. M GmbH zugestimmt.
Hierbei hätte er ohne weiteres von dem Inhalt der auf der Rückseite abgedruckten
Geschäftsbedingungen Kenntnis erlangen können. Dass er eine entsprechende
Kenntnisnahme nicht nochmals gesondert durch seine Unterschrift bestätigt hat, ist
rechtlich unerheblich.
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2. Wegen des Zahlungsverzugs des Beklagten durfte die M2. N. M GmbH den
Leasingvertrag kündigen (§ 8 der allgemeinen Geschäftsbedingungen). Als Folge der
Kündigung hat der Beklagte den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu
ersetzen. Dessen Berechnung ist in § 9 der Vertragsbedingungen geregelt.
Dementsprechend hat die Klägerin den Schaden durch Abzinsung berechnet.
Hiergegen hat der Beklagte keine Einwendungen vorgebracht.
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3. Von dem abgezinsten Barwert in Höhe von 2.351,05 € waren ersparte
Verwaltungskosten in Höhe von 50,00 € abzuziehen, so dass ein Betrag von 2.301,05 €
als Schaden verbleibt. Die ersparten Verwaltungsaufwendungen hat das Gericht nach §
287 ZPO geschätzt.
55
III.
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Unter dem Gesichtspunkt des Verzugs ist der Beklagte zudem verpflichtet, die der
Klägerin entstandenen Rücklastkosten in Höhe von 17,32 € zu zahlen. Der Beklagte hat
sich in dem streitgegenständlichen Leasingvertrag mit der Abbuchung der Leasingraten
im Lastschriftverfahren einverstanden erklärt. X er weder dieses Einverständnis
widerrufen noch die geschuldeten Leasingraten anderweitig erbracht hat, schuldet er
der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf der Grundlage des Leasingvertrags die ihr
durch den Widerruf der getätigten Abbuchungen entstandenen Kosten in Höhe von
17,32 €.
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IV.
58
Der Beklagte ist schließlich auch verpflichtet, der Klägerin Mahnkosten in Höhe von
20,00 € zu erstatten. Die Kosten von Mahnschreiben sind als Verzugsschaden gemäß
den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB ersatzfähiH Der angesetzte Betrag ist der Höhe
nach angemessen.
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V.
60
Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 2 BGB.
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VI.
62
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 2 ZPO. Der nicht zuerkannte
Schadensbetrag in Höhe von 50,00 € stellt eine verhältnismäßig geringfügige
Zuvielforderung dar, die keine höheren Kosten veranlasst hat.
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VII.
64
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 4.038,97 € festgesetzt.
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Dr. H
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