Urteil des AG Krefeld vom 12.06.2007

AG Krefeld: wohnung, betriebskosten, verpflegung, minderung, kündigung, mangel, auflage, vermieter, vertragsabschluss, mietsache

Amtsgericht Krefeld, 12 C 301/06
Datum:
12.06.2007
Gericht:
Amtsgericht Krefeld
Spruchkörper:
Mietabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 C 301/06
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das auf die Klägerin
angelegte Sparbuch bei der D in E, BLZ 000 000 00, Kontonummer 000
000 000 0 herauszugeben und die Freigabe des zu Gunsten des
Beklagten verpfändeten Guthabens zu erklären.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 437,99 € zu zahlen
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 00.00.00.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Sicherheitsleistungen können auch durch die Bürgschaft einer im
Bundesgebiet ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse
erbracht werden.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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TATBESTAND:
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Aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 00.00.0000 mietete die Klägerin von dem
Beklagten eine Wohnung im I-Straße Erdgeschoss (oberhalb der Tiefgarage). Die
monatliche Miete wurde in Höhe von 320,00 € netto zuzüglich 125,00 € an
Betriebskosten vereinbart.
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Unter dem 00.00.0000 rügte die Klägerin das Auftreten von Schimmelpilz im Bereich der
Sockelbereiche von Schlafzimmer, Wohnzimmer und Küche. Der Beklagte ließ
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Ortstermine durchführen und kam zu dem Ergebnis, Feuchte und Schimmel seien auf
falsches Heizungs- und Lüftungsverhalten der Klägerin zurückzuführen.
Die Klägerin minderte die Miete im März 0000 um 128,00 € (rückwirkend für Februar
0000), in den Monaten April, Mai und Juni um 164,00 € und im Juli 0000 um 143,00 €.
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Sie kündigte das Mietverhältnis fristlos unter dem 00.00.00 zum 00.00.00 und zog
fristgerecht aus.
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Die Klägerin behauptet, der Auftritt von Feuchte und Schimmelbefall sei auf einen
Baumangel zurückzuführen.
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Für ihren Umzug seien ihr 200,00 € in Rechnung gestellt worden. 50,00 € habe sie an
Auslagen für Verpflegung etc. gehabt. Zwei Kommoden, die im Jahre 0000 für 199,00
DM und 179,00 DM angeschafft worden seien, seien an der Rückwand mit
Schimmelpilz versehen gewesen und neu anzuschaffen. Letzteres gelte auch für eine
im Jahre 0000 angeschaffte Matratze im Werte von 199,00 DM und der entsprechenden
Auflage im Werte von 9,99 €.
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Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Höhe von 437,99 € und die Herausgabe des
Sparbuches, dessen Guthaben in Höhe von 640,00 € an den Beklagten bei Beginn des
Mietverhältnisses verpfändet worden ist.
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Die Klägerin beantragt,
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wie erkannt.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Gegenüber dem Kautionsrückzahlungsbegehren der Klägerin macht er ein
Zurückbehaltungsrecht mit den in Höhe von 463,00 € unterzahlten Mieten geltend.
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Im Übrigen behauptet er, zwar habe es im Objekt einen Wasserschaden gegeben. Die
Bausubstanz sei allerdings in Ordnung. Die Klägerin lüfte nicht sachgerecht.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt
der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
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Das Gericht hat über die Frage der Ursächlichkeit des Schimmelbefalles und der
Feuchtigkeit Beweis erhoben. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme nimmt das Gericht
Bezug auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 00.00.0000.
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
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Die Klage ist auf mietvertraglicher Grundlage in Verbindung mit §§ 536 a Abs. 1, 1.
Alternative, 280, 288, 291 BGB begründet.
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Der Beklagte ist verpflichtet, nach einvernehmlich zum 00.00.0000 beendeten
Mietverhältnis die Kaution an die Klägerin herauszugeben, weil Gegen-ansprüche nicht
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mehr bestehen.
Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf
noch nicht abgerechnete Betriebskosten nicht besteht, nachdem unstreitig die letzte
Betriebskostenabrechnung für 0000 ein Guthaben in Höhe von 195,90 € zu Gunsten der
Klägerin ergeben hat.
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Mietrückstände der Klägerin bestehen ebenfalls nicht.
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Die Klägerin ist im durchgeführten Umfange zur Minderung berechtigt gewesen gemäß
§ 536 BGB.
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Dies hat die Beweisaufnahme überzeugend ergeben.
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Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Wände der Wohnung sämtliche
ungedämmt auf der Decke der Tiefgarage aufliegen (Beton). Hierdurch entsteht eine
Wärmebrücke, die zur Auskühlung der Wände führt. Damit ist bei normalem Beheizen
und Belüften mit Auftreten von Kondensationsfeuchte und den damit verbundenen
Schimmelpilzbefall zu rechnen. Dies stellt ein Mangel der Wohnung dar, der im Hinblick
auf den seit Februar 0000 unstreitig aufgetretenen Schimmelpilzbefall die Klägerin zu
einer Minderung von mindestens 50 % der Bruttomiete berechtigt hat. Diesen, ihr
zustehenden Minderungsbetrag, hat die Klägerin nicht ausgeschöpft. Damit steht dem
Kautionsrückgabeanspruch kein weiteres Zurückbehaltungsrecht des Beklagten mehr
gegenüber.
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Der Beklagte ist auch verpflichtet, der Klägerin den Kündigungsfolgeschaden zu
ersetzen.
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Die Kündigung ist gemäß §§ 543, 569 BGB berechtigt gewesen. Der Schimmelbefall im
Schlafzimmer, Wohnzimmer und der Küche ist unstreitig. Es ist allgemein bekannt, dass
mit dem Schwarzschimmelbefall eine Gesundheitsgefährdung einhergeht. Diese
berechtigt zur Kündigung.
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Der Schimmelbefall ist auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen, der bei
Vertragsabschluss vorhanden gewesen ist (Baumangel). Demzufolge trifft den
Beklagten als Vermieter die Garantiehaftung. Es liegt eine Pflichtverletzung vor,
bezüglich derer sich der Beklagte nicht entlasten kann.
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Die Höhe des Schadens schätzt das Gericht auf die von der Klägerin geltend gemachte
Höhe. Die Klägerin hat durch Vorlage der Rechnung belegt, dass ihr 200,00 € an
Umzugskosten (Transportunternehmen) entstanden sind. Zuzubilligen ist auch die
Kostenpauschale in Höhe von 50,00 €. Es ist allgemein üblich, am Tage des Umzuges
für die Verpflegung der Umzugshelfer einzustehen, soweit diese keine andere
Vergütung erhalten. Die Klägerin hat Bilder vorgelegt, auf denen ersichtlich ist, dass die
Rückwände von zwei Kommoden schimmelpilzbefallen sind sowie eine Matratze und
eine Auflage. Allein die Erneuerung der Rückwände ist in einem Schreinerfachbetrieb
mit Kosten in Höhe von je 100,00 € anzusetzen. Bei der Matratze, die 5 Jahre alt
gewesen ist, ist eine Lebensdauer von 10 Jahren zu unterstellen. Unter
Berücksichtigung der erforderlichen Abzüge Alt für Neu verbleibt hier ein Restwert von
50,00 €. Setzt das Gericht aus den vorstehenden Gründen die Hälfte der Kosten für die
Matratzenauflage (5,00 €) an, so ergeben sich insgesamt Kosten, die den geltend
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gemachten Betrag überschreiten.
Der zugesprochene Betrag ist ab Rechtshängigkeit in gesetzlicher Höhe zu verzinsen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 1.077,99 €.
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Mnich
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