Urteil des AG Krefeld vom 12.09.2007

AG Krefeld: kapitalvermögen, verpachtung, vermietung, buchführung, vorschuss, verfügung, einspruch, steuerberater, beweislast, zivilgericht

Amtsgericht Krefeld, 4 C 101/07
Datum:
12.09.2007
Gericht:
Amtsgericht Krefeld
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 101/07
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts I vom 31.01.2006 -
Geschäftsnummer 05 - 2175700-0-2 bleibt aufrechterhalten, soweit der
Beklagte verpflichtet wurde, an die Klägerin € 188,06 nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
28.10.2005 zu zahlen.
Der weiter gehende Vollstreckungsbescheid wird aufgehoben und die
Klage insoweit abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 18 Prozent und
die Klägerin zu 82 Prozent.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen,
die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden,
sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin betreibt ein Steuerberatungsbüro, der Beklagte ist selbstständiger Arzt. Er
beauftragte die Klägerin mit der Bearbeitung buchhalterischer Angelegenheiten für
seine Praxis sowie mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung sowie der
Ermittlung des Überschusses aus selbstständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen und
Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2000.
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Die Klägerin stellte ihre Arbeiten unter dem 00.0.00 mit € 1.269,65 für "Hilfeleistungen
bei sonstiger Tätigkeit im Zusammenhang mit der Buchführung" von 101,5 * 1/2 h,
sodann unter dem 00.00.00 mit 386,86 € ebenfalls für Hilfeleistungen, Nacharbeiten,
Um- und Nachbuchungen etc. über 31 * 1/2 h in Rechnung. Beide Rechnungen wurden
von dem Beklagten in vollem Umfang ausgeglichen.
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Mit Rechnung vom 00.0.00 - unterzeichnet von dem vertretungsberechtigten
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Steuerberater L liquidierte die Klägerin für die Fertigung der
Einkommensteuererklärung, die Ermittlung der Überschüsse aus selbstständiger Arbeit,
Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung sowie für Vorarbeiten insgesamt €
1.822,82 brutto. Der Beklagte leistete durch Vorschuss auf dieser Rechnung € 750,-.
Den Differenzbetrag machte die Klägerin mit dem Vollstreckungsbescheid, gegen den
der Beklagte form - und fristgerecht Einspruch eingelegt hat, geltend.
Die Klägerin behauptet, die Arbeiten seien ordnungsgemäß erstellt und berechnet
worden. Der in Rechnung gestellte Zeitaufwand für die Hilfs - und Vorarbeiten sei
erforderlich gewesen, weil die Unterlagen ungeordnet und eine Vielzahl von
Telefonaten erforderlich gewesen seien. Die Bearbeitung habe wegen der häufig
erforderlichen Rückfragen insgesamt ca. zwei Jahre gedauert. Die
Buchführungsarbeiten seien lediglich mit € 9,38 pro halbe Stunde nach tatsächlichen
Anfall berechnet worden. Der Aufwand müsse auch beim Ansatz der Gebühren
angemessen Berücksichtigung finden.
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Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts I vom 00.0.00
aufrechtzuerhalten.
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Der Beklagte beantragt (Termin vom 00.00.00), den Vollstreckungsbescheid
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte bestreitet, dass in der Rechnung vom 00.0.00 die Gebühren und
Wertansätze angemessen seien. Er rügt, dass die Arbeiten der Klägerin inhaltlich falsch
seien. Weiter trägt er vor, die Unterlagen seien chronologisch geordnet gewesen,
lediglich einige Bankdokumente habe die Klägerin zusätzlich einholen müssen. Von
ihm seien auch nur einige Adressen und Dokumente nach gefordert worden. Der Ansatz
der Kosten für Vorarbeiten und Hilfsleistungen sei jedenfalls nicht nachvollziehbar und
erheblich zu hoch.
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Der Beklagte trägt weiter vor, auf die Rechnung vom 13.4.04 habe er neben dem
Vorschuss von € 1.000,- den Restbetrag von € 269,85 zweimal gezahlt, nämlich am
00.00.00 (auf das Konto der Klägerin bei der E Bank) soll dann nochmals am 00.0.00
(auf das Konto der Klägerin bei der Qbank E).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen verwiesen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das
Gutachten des Sachverständigen S. K vom 0.0.00 verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
12
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Auf den fristgerechten Einspruch des
Beklagten ist der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts I vom 00.0.00. teilweise
aufzuheben. Die Entscheidung ergeht auf Antrag der Klägerin nach M der Akten gemäß
§ 251 a ZPO. Im Termin vom 00.0.0000 wurde mündlich verhandelt.
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Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten für die unter dem 00.0.00 in Rechnung
gestellten Arbeiten lediglich einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt € 1.207,91. Ein
weiterer Anspruch bis € 1.822,82 besteht nicht, weil der Ansatz der Gebühren teilweise
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fehlerhaft erfolgte. Nach dem Gutachten des Sachverständigen K steht zu Überzeugung
des Gerichts fest, dass die Klägerin die Gegenstandswerte falsch ansetzte, weil sie die
D-Mark Werte übernahm, jedoch aus der Gebührentabelle die Werte in Euro zu Grunde
legte. Der Fehler betrifft sowohl den Wertansatz für die Einkommensteuererklärung, als
auch die für die Ermittlung der Überschüsse aus selbstständiger Arbeit,
Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.
Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass ein Gebührenansatz für Vorarbeiten
nicht gerechtfertigt sei, weil Arbeiten, die über die üblichen Abschlussarbeiten
hinausgingen, nicht erkennbar seien und weil die Klägerin zudem für die Buchführung
und weitere Vor- und Hilfsarbeiten bereits mit der Rechnung vom 00.0.00 50,75 h sowie
mit der Rechnung vom 00.00.00 weitere 15,5 h in Rechnung gestellt hatte.
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Das Gericht folgt den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des
Sachverständigen. Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens sind auch von den
Parteien nicht erhoben worden.
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Der Anspruch der Klägerin für die unter dem 00.0.00 in Rechnung gestellten Arbeiten
beläuft sich danach zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf insgesamt €
1.207,91. Für die Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 15 des Gutachtens
verwiesen.
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Dem Anspruch steht dabei nicht entgegen, dass die Arbeiten der Klägerin inhaltlich
mangelhaft gewesen wären. Der Beklagte hat inhaltliche Mängel nicht substantiiert
dargetan. Auch das Sachverständigengutachten hat Anhaltspunkte hierfür nicht
ergeben. Das Gericht weist zudem darauf hin, dass bei inhaltlichen Mängeln der
Beklagte zunächst einen Nachbesserungsanspruch hätte geltend machen müssen.
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Die ordnungsgemäße Rechnungsstellung der Arbeiten durch den
vertretungsberechtigten Steuerberater L hat der Beklagte nicht bestritten.
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Der Anspruch der Klägerin in Höhe von € 1.207,91 ist unstreitig durch eine Zahlung des
Beklagten Höhe von € 750,- teilweise erfüllt worden. Dem Beklagten steht er weiter
gegenüber dem Restanspruch von € 457,91 ein aufrechenbarer Gegenanspruch von €
269,85 gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1, 1. Alternative BGB zu. Der Beklagte beruft sich
insoweit auf eine Doppelzahlung des Betrages von € 269,85. Seine Ausführungen in
den Schriftsätzen vom 00.0.00 und 00.0.00 sind als Aufrechnungserklärung gemäß §
387 BGB auszulegen. Hierauf wurde mit Verfügung vom 00.0.00 hingewiesen.
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Die Klägerin hat die substantiierte Behauptung des Beklagten hinsichtlich der
Doppelzahlung nicht erheblich bestritten. Ein allgemeines Bestreiten mit Nichtwissen ist
insoweit gemäß § 138 Absatz 4 ZPO unzulässig. Die Klägerin kann den Eingang der
Zahlungen in ihren Kontounterlagen überprüfen. Dies war ihr mit der Verfügung vom
00.0.00 aufgegeben worden. Eine Erklärung ist hierauf nicht mehr erfolgt.
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Gegenüber dem Restbetrag von € 188,06 ist ein weiterer aufrechenbarer Anspruch des
Beklagten dagegen nicht begründet. Soweit der Beklagte etwa mit dem Schriftsatz vom
00.0.00 darauf hinweist, dass er auf die Rechnungen der Klägerin bereits € 2.406,-
bezahlt habe und € 583,89 zurückerhalten müsse, weil Hilfs - oder Vorarbeiten von der
Klägerin in überhöhtem Umfang in Rechnung gestellt worden seien, ist ein
Rückforderungsanspruch nicht begründet.
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Der Beklagte hat die Rechnungen vom 00.0.00 und 00.00.00 in vollem Umfang bezahlt
und damit die in Rechnung gestellten Leistungen abgenommen und als vertragsgemäß
anerkannt. Damit ist die Darlegungs- und Beweislast für einen
Rückforderungsanspruch, mithin für eine unrechtmäßige Rechnungstellung auf ihn
übergegangen. Er hat jedoch, auch nachdem die Klägerin den Zeitaufwand der
Leistungen durch Vorlage spezifizierte Zeitabläufe, Blatt 41 und 45 Gerichtsakte, im
Einzelnen substantiiert hat, die Angaben nicht im Einzelnen und konkret bestritten. Auch
hat er Beweis dafür, dass die Leistungen nicht wie im Einzelnen behauptet erbracht
wurden, nicht angetreten.
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Der Zinsanspruch ist ebenfalls nur teilweise, nämlich in Höhe der begründeten
Forderung ab Rechtshängigkeit begründet gemäß § 291 BGB. Ein weiterer
Zinsanspruch besteht nicht. Der Gläubiger kann aus einer eventuellen Mahnung keine
Rechte herleiten, wenn er eine weit übersetzte Forderung geltend macht (BGH NJW
91,1288).
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Die Entscheidung über die Kosten ergeht gemäß § 92 ZPO.
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Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11,711 ZPO.
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Streitwert: 1926,56 € (Hauptforderung: 1072,82 €; Hilfsaufrechnung: 269,85 € + 583,89
€)
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