Urteil des AG Krefeld vom 06.10.2006

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Amtsgericht Krefeld, 80 C 23/05
Datum:
06.10.2006
Gericht:
Amtsgericht Krefeld
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
80 C 23/05
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird
nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110
Prozent des
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Beklagten nicht vor der
Voll-
streckung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages
Sicherheit
leisten.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des PKW der N P2, Typ B Kombi, mit dem amtlichen
Kennzeichen 00-00 000.
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Der Beklagte zu 1) befuhr am 18.09.2004 gegen 13:55 Uhr mit dem PKW der N E2 190
E, mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 000, dessen Haftpflichtversicherer die
Beklagte zu 2) war, den Q-Platz des Blumenhofs N, N-Straße in L, auf dem die Klägerin
ihr Fahrzeug abgestellt hatte.
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Für das von ihr eingeholte Gutachten wandte sie 501,82 Euro. Weiterhin begehrt sie
eine allgemeine Auslagenpauschale in Höhe von 26,00 Euro.
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Die Klägerin behauptet:
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Die Beklagte zu 1) habe beim Rückwärtsfahren u. a. die hintere linke Stoßstange ihres
Fahrzeugs eingedrückt.
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Unter Berufung auf das von ihr beauftragte Gutachten des Sachverständigen P vom
03.11.2004 und die Reparaturkostenrechnung des E H seien unfallbedingte
Reparaturkosten in Höhe von 3.524,16 Euro und ein unfallbedingter merkantiler
Minderwert in Höhe von 300,00 Euro entstanden. Die Reparatur habe fünf Tage
beansprucht. Die Nutzungsausfallentschädigung betrage daher 215,00 Euro.
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Sie beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
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1. an sie 4.566,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 1 des DÜG seit dem 05.01.2005 zu zahlen,
2. sie von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten
freizustellen durch Zahlung von 271,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG ab dem 06.02.2005 an
Rechtsanwalt T in E3.
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Die Beklagten beantragen,
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die klage abzuweisen.
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Sie behaupten:
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Zu einer Kollision der Fahrzeuge sei es nicht gekommen. Die angesetzte
Geschäftsgebühr sei übersetzt. Die Klägerin habe zudem Vorschäden verschwiegen.
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Sie sind der Ansicht, dass die Klägerin wegen dieser verschwiegenen Vorschäden
insgesamt mit einem Schadenersatzanspruch ausgeschlossen ist.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 15.04.2005 und
14.03.2006. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
gerichtlichen Niederschriften vom 15.04.2005 und 11.08.2006 sowie auf das schriftliche
Gutachten des Sachverständigen Schneiders vom 22.12.2005 verwiesen.
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Die Verfahrensakte 15 Js #####/####der Staatsanwaltschaft L lag zu
Informationszwecken vor.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll sowie den sonstigen Inhalt der
Akte ergänzend verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt ein Schadenersatzanspruch zu. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch
nicht aus den §§ 7 StVG, 3 Ziffer 1 u. 2 PflversG, 249 ff. BGB.
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Dabei kann dahinstehen, ob es tatsächlich zu der behaupteten Kollision der Fahrzeuge
gekommen ist, da die Klägerin nicht beweisen hat, dass die geltendgemachten Schäden
auf den behaupteten Unfall zurückzuführen sind.
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Zwar geht der Sachverständige in seinem Gutachten davon aus, dass der
Heckstoßfänger des klägerischen Fahrzeugs aus technischer Sicht nachvollziehbar
durch das Beklagtenfahrzeugs beschädigt worden sein kann, jedoch sind nicht
sämtliche geltendgemachten Schäden an ihrem Fahrzeug auf das behauptete
Unfallereignis zurückzuführen.
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Verschweigt oder bestreitet aber der vorgeblich Geschädigte nicht kompatible
Vorschäden, so ist F auch mit solchen Schäden, deinem behaupteten Unfallereignis
zugeordnet werden können, hinsichtlich seines Ersatzanspruchs ausgeschlossen, vgl.
OLG L2, Urt. v. 22.02.1999, Az: 16 U 33/98, zitiert nach juris. Denn auf grund des
Vorschadens lässt sich nicht ausschließen, dass auch kompatible Schäden durch das
frühere Ereignis verursacht worden sind und/oder dass dort bereits erhebliche
Vorschäden vorhanden waren.
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Nicht kompatible Vorschäden sind die beiden Eindellungen rechts und links der
Kennzeichentafel, eine Beschädigung der Halterung der Kupplungskugel sowie eine
Beschädigung des Heckabschlussblechs im linken Bereich.
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Die fehlende Kompatibilität dieser geltendgemachten Schäden steht auf Grund der
sachverständigen Feststellungen des gerichtlich Bestellten Gutachters Schneiders fest.
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Der Sachverständige ist anknüpfend an die durch Lichtbilder dokumentierten Schäden
am Klägerfahrzeug und den durch Besichtigung festgestellten Schäden am
Beklagtenfahrzeug zu dem Schluss gekommen, dass das Beklagtenfahrzeug mit der
rechten hinteren Stoßfängerkontur, insbesondere mit dem abgerundeten Bereich der
oberen Kontur, gegen die linke hintere Stoßfängerecke des klägerischen Fahrzeugs
gestoßen ist und dort eine punktuelle Abdruckspur verursacht hat.
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Daher schließt F nachvollziehbar eine Berührung der Heckklappe, eine Berührung der
Kupplungskugel sowie eine Beschädigung des Heckabschlussblechs im linken
äußeren Bereich aus.
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Auch eine indirekte Beschädigung dieser Elemente durch eine Kraftübertragung
schließt der Sachverständige wegen der streifenden Berührung bei einem Winkel von
150 Grad zwischen den Fahrzeugen aus.
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Soweit der sachverständige Zeuge P diese Schäden festgestellt und insbesondere als
unfallbedingt angenommen hat, hat das Gericht Bedenken schon hinsichtlich der
fachlichen Zuverlässigkeit des Zeugen. F musste in seiner Vernehmung einräumen,
dass F vergessen hatte, die von der Klägerin ihm gegenüber eingeräumten Vorschäden
an der rechten Seite, in seinem Schadensgutachten zu berücksichtigen. Zudem ist es für
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das Gericht nach den Ausführungen des Sachverständigen Schneiders nicht
nachvollziehbar, dass sich die Halterung der Kupplungskugel zurückverlagert haben
soll und angesichts der aus technischer Sicht möglichen Kollisionsstellung der
Fahrzeuge die Heckklappe indirekt beschädigt worden sein soll. Insbesondere spricht
gegen die fachliche Qualifikation des Zeugen, dass F Schäden als unfallbedingt in sein
Schadensgutachten aufgenommen hat, ohne den behaupteten Schadenshergang zu
kennen. F wusste lediglich, dass ein Auffahrunfall vorgelegen haben soll.
Die Klägerin ist ihrer Darlegungspflicht hinsichtlich dieser nicht kompatiblen
Vorschäden auch nicht mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 08.09.2006
nachgekommen, da sie derartige Schäden weiter verneint und sich darauf beschränkt,
Vorschäden an der rechten Seite, also außerhalb der Kollisionszone zu beschreiben.
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Daher war die Klage abzuweisen.
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Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziffer 11,
711 ZPO.
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Der Streitwert wird auf bis zu 5.000,00 Euro festgesetzt.
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Laurs
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