Urteil des AG Krefeld vom 26.09.2008

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Amtsgericht Krefeld, 6 C 143/08
Datum:
26.09.2008
Gericht:
Amtsgericht Krefeld
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 C 143/08
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 651,31 nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 20.10.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 101,40 nebst Zinsen hieraus in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
09.04.2008 gegenüber Rechtsanwalt Lothar Schriewer, Düsselthaler str.
49, 40211 Düsseldorf, freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
De Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Frau N. I.-N., L. 0, 00000 L,
auf restlichen Schadensersatz (Mietwagenkosten) aus einem Verkehrsunfall in
Anspruch.
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Der Verkehrsunfall ereignete sich am 10.07.2007 in L. unter Beteiligung des
Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen O – OO 0000 der Versicherungsnehmerin
der Beklagten, der Firma D & D Deutschland GmbH. Bei diesem Unfall wurde das
Fahrzeug der Frau I.-N., ein Opel Astra, amtliches Kennzeichen OO – OO 000,
beschädigt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach
für den vollständigen, der Frau I.-N. durch diesen Verkehrsunfall entstandenen Schaden
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haftet.
Weil ihr Fahrzeug Opel Astra (Mietwagengruppe 4 gemäß Schwacke-Mietpreisspiegel
2006) unfallbedingt nicht nutzbar war, mietete die Geschädigte bei der Klägerin ein
Ersatzfahrzeug der gleichen Mietwagengruppe, einen Opel Meriva, amtliches
Kennzeichen OO – OO 000, in der Zeit vom 10. bis 21.07.2007 an. Hierfür stellte die
Klägerin der Geschädigten unter dem 25.07.207 € 1.232,03 Mietwagenkosten in
Rechnung (Bl. 13 d.A.). Auf diese Mietwagenkosten zahlte die Beklagte vorprozessual
einen Teilbetrag von € 580,72.
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Den restlichen Betrag in Höhe von € 651,31 macht die Klägerin nunmehr aus
abgetretenem Recht gegenüber der Beklagen geltend.
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Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihr den noch ausstehenden
Restbetrag zu erstatten, da es sich bei den von der Klägerin berechneten € 1.232,03 um
die erforderlichen Mietwagenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2, S. 1 BGB handle.
Letztlich verlange sie lediglich den so genannten Mietwagen-Normaltarif gemäß
Schwacke-Mietpreisspiegel 2006.
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Sie beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 651,31 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2007 zu
zahlen;
2. die Beklagte wird weiter zu verurteilen, die Klägerin von den vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 101,40 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2008
gegenüber Rechtsanwalt M. T., E Str. 00, 00000 E., freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, die geforderten Mietwagenkosten seien übersetzt. Schon eine
Internetabfrage fördere günstigere Tarife zu Tage. Als erforderliche Mietwagenkosten im
Sinne des § 249 Abs. 2, S. 1 BGB seien maximal die vorgerichtlich gezahlten € 580,72
zu erstatten.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
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Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG,
1, 3 PflVG, 249 ff. BGB Anspruch auf Zahlung weiterer € 651,31 Mietwagenkosten aus
dem Unfallereignis vom 00.00.0000 zu.
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Die volle Haftung der Beklagten für die aus diesem Unfall herrührenden Schäden, die
der Geschädigten I.-N. entstanden sind, ist zwischen den Parteien unstreitig. Im Streit
sind nur noch die restlichen Mietwagenkosten in Höhe von € 651,31 aus der von der
Geschädigten vorgenommenen Anmietung eines Opel Meriva in der Zeit vom 10. bis
21.07.2007 (= 12 Tage). Hierfür hat die Klägerin unter dem 25.07.2007 € 1.232,03 in
Rechnung gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die betreffende Rechnung (Bl. 13
d.A.) Bezug genommen. Nachdem die Beklagte vorprozessual hierauf € 580,72 gezahlt
hat, ist noch der ausgeurteilte Betrag in Höhe von € 651,31 offen.
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Die Klägerin kann von der Beklagten über den geleisteten Betrag von € 580,72 hinaus
weitere Mietwagenkosten in Höhe der Klagesumme von € 651,31 als Schadensersatz
beanspruchen. Denn die Klägerin hat – aus abgetretenem Recht – Anspruch auf
Mietwagenkosten für ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 4 für insgesamt 12 Tage. Dies
ist zwischen den Parteien unstreitig.
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Gemäß § 249 Abs. 2, S. 1 BGB kann die Klägerin von der Beklagten den Geldbetrag
verlangen, der zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der vor dem schädigenden
Ereignis bestanden hat. Erforderlich in diesem Sinne sind die objektiv erforderlichen
Mietwagenkosten, also die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig
denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für die Anmietung eines
Ersatzfahrzeuges für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Hierbei ist der
Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Zumutbaren
von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu
wählen.
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Die Anmietung zu einem, den Normaltarif deutlich übersteigenden so genannten
"Unfallersatztarif" ist nach diesen Grundsätzen nur ausnahmsweise dann erforderlich,
wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen
entsprechend höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters
beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind.
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Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht vorgetragen. Daher kann die
Klägerin lediglich Ersatz der Mietwagenkosten nach dem Normaltarif beanspruchen. Es
kommt insoweit auch nicht darauf an, wie die Klägerin gegenüber dem Geschädigten
ihren Tarif bezeichnet hat. Vorliegend ist in der Mietwagenrechnung lediglich
angegeben, dass die Stellung eines Mietwagens als "Unfallersatz zum
Haftpflichtschaden vom 10.07.07" erfolgte, nicht aber ob dies zu einem Normal- oder
speziellen Unfallersatztarif geschah. Ungeachtet dessen kommt es auf die Bezeichnung
des Mietwagentarifs nicht an. Denn die Klägerin kann jedenfalls nur den Normaltarif
beanspruchen.
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Dieser Normaltarif stellt den Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten dar
(OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06 = NZV 2007, 199-203; OLG Düsseldorf, Urt.
v. 08.05.2000, 1 U 172/99 = NZV 2000, 366-369).
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Der Normaltarif kann dabei – in Ausübung des durch § 287 ZPO eingeräumten
Ermessens - auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-
Mietpreisspiegels für den jeweiligen Postleitzahlbereich ermittelt werden (BGH, Urt. v.
30.01.2007, VI ZR 99/06 = NJW 2006, 1124 ff.; BGH, Urt. v. 26.06.2007, VI ZR 163/06, =
BB 2007, 1755 f.; BGH, Urt. v. 04.07.2006, VI ZR 237/05 = NJW 2006, 2693-2694; OLG
Köln, aaO., OLG Düsseldorf aaO.).
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Bei der Frage, ob die als Schaden geltend gemachten Mietwagenkosten im Sinne von §
249 Abs. 2 BGB erstattungsfähig sind, ist darauf abzustellen, ob sich der Tarif, zu dem
der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug angemietet hat, im Rahmen des Üblichen hält. Ist
dies der Fall, dann sind dem Geschädigten die aufgewendeten Kosten zu ersetzen,
gleichgültig, ob er sich nach alternativen Preisen oder Tarifen erkundigt hat oder nicht.
Nur dann, wenn für ihn ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte
Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen, darf er
einen Mietvertrag zu solchen Bedingungen nicht auf Kosten des Schädigers bzw.
dessen Haftpflichtversicherung abschließen (OLG Düsseldorf aaO.).
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Es ist weder von der Beklagten konkret vorgetragen, noch aus den sonstigen
Umständen ersichtlich, dass für die Geschädigte ohne weiteres erkennbar war, dass der
von der Klägerin berechnete Mietwagentarif außerhalb des Üblichen lag. Soweit die
Beklagte behauptet hat, schon durch eine Internetabfrage seien günstigere Tarife zu
ermitteln, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn weder ist aus der von der
Beklagten vorgelegten Tabelle ersichtlich, dass es sich um die allein relevanten
örtlichen Tarife zum Zeitpunkt der Anmietung handelt, noch ist ersichtlich, dass die
Geschädigte über einen Internetanschluss verfügt. Die Geschädigte muss auch –
solange sie sich im Rahmen des Normaltarifs bewegt – von sich aus keine
Vergleichsangebote einholen oder "Marktforschung" betreiben, um im Interesse des
Schädigers bzw. seiner Haftpflichtversicherung das günstigste Angebot in Erfahrung zu
bringen. Schließlich bewegt sich der von der Klägerin berechnete Tarif im Bereich der
Tarife, die nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 üblich sind, und damit im
Rahmen des Normaltarifs.
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Wie vorstehend bereits dargelegt kann der "Rahmen des Üblichen", also der
Normaltarif, auf der Grundlage des gewichteten Schwacke-Mietpreisspiegels für den
betreffenden Postleitzahlenbereich ermittelt werden. Dies entspricht hinsichtlich des
Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 auch der ständigen obergerichtlichen
Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 30.01.2007, VI ZR 99/06 = NJW 2006, 1124 ff.; BGH, Urt.
v. 26.06.2007, VI ZR 163/06, = BB 2007, 1755 f.; OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U
181/06). Der so errechnete Betrag stellt den Mindestbetrag der zu ersetzenden
Mietwagenkosten dar (OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06 = NZV 2007, 199-203;
OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.05.2000, 1 U 172/99 = NZV 2000, 366-369).
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Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt auch der Schwacke-Mietpreisspiegel
2006 für diese Schadensschätzung eine geeignete Grundlage dar (BGH, Urt. v.
11.03.2008, VI ZR 164/07 = BB 2008, 845; OLG Köln, Urt. v. 18.03.2008, 15 U 145/07;
LG Düsseldorf, Urt. v. 08.02.2008, 20 S 190/06; LG Bielefeld, Urt. v. 09.05.2007, 21 S
68/07; LG Bonn, Urt. v. 25.04.2007, 5 S 197/06 = NZV 2007, 362-365; LG Nürnberg-
Fürth, Urt. v. 08.05.2007, 8 O 861/07 = ZfSch 2007, 444-448). Es sind keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die im Mietpreisspiegel 2006 enthaltenen
Preisänderungen nicht an der tatsächlichen Marktentwicklung orientieren. Da der
Autovermietungsmarkt in den letzten Jahren geschrumpft ist, sind in dem offenen, aber
rückgängigen Autovermietungsmarkt hohe Gewinnmargen in einem wesentlichen
Geschäftssegment grundsätzlich nicht zu erwarten (vgl. Neidhardt/Kremer, NZV 2005,
171-178). Schon dies spricht gegen den Einwand, der Mietpreisspiegel 2006 weise
durchgängig überdurchschnittliche Preissteigerung gegenüber dem Mietpreisspiegel
2003 auf und sei daher als Schätzgrundlage unbrauchbar.
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Ferner ist von der Beklagten nicht konkret vorgetragen, dass der Mietpreisspiegel 2006
gegenüber dem Mietpreisspiegel 2003 für den hier allein maßgeblichen örtlich
relevanten Markt weit überdurchschnittliche Preissteigerungen aufweist. Ungeachtet
dessen sind – bezogen auf das Bundesgebiet – überdurchschnittliche
Preissteigerungen dem Mietpreisspiegel 2006 keineswegs durchgängig zu entnehmen.
Je nach Region gibt es auch Fälle von Preissenkungen oder lediglich geringfügigen
Preissteigerungen, die im Hinblick auf die allgemeine Preisentwicklung nicht aus dem
Rahmen des Üblichen fallen. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Schwacke-
Mietpreisspiegel 2006 auf einer anderen Erhebungsmethodik beruht als der
höchstrichterlich (s.o.) nicht beanstandete Mietpreisspiegel 2003.
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Ist – wie vorliegend – davon auszugehen, dass der Tarif, zu dem der Geschädigte
angemietet hat, im Rahmen des Üblichen liegt, so zählen die danach berechneten
Mietpreiskosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2
BGB, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob der Geschädigte seine
Schadenminderungspflicht verletzt hat. Nur eine dem Geschädigten ohne weiteres
erkennbare, marktwidrige Mietpreisgestaltung kann die Grundlage dafür bilden, von ihm
die Einholung von Konkurrenzgeboten zu verlangen. Solange er aber keine gewichtigen
Anhaltspunkte für eine solche Überteuerung hat, hat er keinen Anlass, sich bei der
Konkurrenz über deren Preise zu informieren (OLG Düsseldorf aaO.).
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An einer solchen ohne weiteres erkennbaren marktwidrigen Preisgestaltung fehlt es
vorliegend. Tatsächlich liegt der von der Klägerin dem Geschädigten berechnete
Mietpreis innerhalb des so ermittelten Normaltarifs. Bei der Ermittlung der erforderlichen
Mietwagenkosten auf der Grundlage des in dieser Weise berechneten Normaltarifs
muss sich die Geschädigte bzw. die Klägerin allerdings ersparte Eigenaufwendungen
abziehen lassen. Diese ersparten Eigenaufwendungen setzt das Gericht mit pauschal
5% der Mietwagenkosten an (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.11.1997, 1 U 104/96 = MDR
1998, 280 f.). Die Klägerin hat diesen Abzug bei der Berechnung ihrer Klageforderung
auch berücksichtigt.
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Die erforderlichen Mietwagenkosten berechnen sich unter Zugrundelegung des
hiesigen Postleitzahlgebietes für die Anmietung eines Fahrzeugs der Mietwagengruppe
4 für 12 Tage nach dem Modus gemäß Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 demnach
vorliegend wie folgt:
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Wochenpauschale € 525,-- brutto
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3-Tages-Pauschale € 315,-- brutto
32
2 x Tagespauschale € 105,-- € 210 brutto
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Zwischensumme € 1.050,--
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abzüglich 5% pauschal ersparte Eigenaufwendungen € 52,50
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zuzüglich Haftungsreduzierungskosten € 242,03 brutto
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Summe: € 1.239,53
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Berechnet hat die Klägerin Mietwagenkosten lediglich in Höhe von € 1.232,03. Nach
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Abzug der von der Beklagten vorprozessual gezahlten € 580,72 verbleibt daher ein
Restanspruch der Klägerin in Höhe von
€ 651,31
Auf die ausgeurteilte Summe kann die Klägerin von der Beklagten Verzugszinsen in der
geltend gemachten Höhe gemäß §§ 288, 286 BGB verlangen. Aufgrund des Schreibens
des Klägervertreters vom 12.10.2007 mit Fristsetzung bis zum 19.10.2007 befindet sich
die Beklagte spätestens seit dem 20.10.2007 in Verzug.
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Aus dem Gesichtspunkt des Verzuges kann die Klägerin von der Beklagten überdies
Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst hierauf entfallenden
Verzugszinsen verlangen. Diese Kosten belaufen sich unter Berücksichtigung des
Gegenstandswertes von € 651,31 und Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr zuzüglich
Post- und Telekommunikationspauschale auf € 101,40.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3,
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert
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(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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