Urteil des AG Krefeld vom 10.03.2010

AG Krefeld (treu und glauben, aufschiebende bedingung, kläger, bedingung, gründung, firma, vergütung, höhe, eintritt, zpo)

Amtsgericht Krefeld, 2 C 29/08
Datum:
10.03.2010
Gericht:
Amtsgericht Krefeld
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 C 29/08
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, einschließlich der
durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung der Beklagten und des
Streitverkündeten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte
bzw. der Streitverkündete zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Architekt. Die Beklagte beabsichtigte, gemeinsam mit dem
Streitverkündeten eine Bauträger GmbH zu gründen. Der Kläger nahm für die Beklagte
eine Bauvoranfrage für sieben Reihenhäuser nebst Garagen in L, O-straße, vor. Die
Bauvoranfrage wurde genehmigt. Die C. Bau GmbH in Gründung wurde letztlich nicht
realisiert.
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Der Kläger behauptet, er habe Leistungen der Phase 1 und 2 nach § 15 HOAI erbracht.
Hierfür stehe ihm ein Honorar von 4.473,86 EUR zu. Wegen der Einzelheiten der
Berechnung wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger behauptet, für die
Einholung der Bauvoranfrage sei eine Vergütung vereinbart worden. Die Vergütung sei
nicht unter der aufschiebenden Bedingung vereinbart worden, dass der Kläger seine
Architektenvergütung nur erhalten sollte, wenn das Bauvorhaben mit der C. Bau GmbH
in Gründung zur Ausführung kommt. Hilfsweise ist der Kläger der Ansicht, dass
entsprechend § 162 Abs. 1 BGB der Eintritt der aufschiebenden Bedingung zu fingieren
sei. Der Bedingungseintritt sei von der Beklagten wider Treu und Glauben verhindert
worden.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.473,86 EUR zuzüglich Zinsen
in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 06.12.2007 sowie weitere 5,30 EUR zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
06.12.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Streitverkündete beantragt,
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die Klage abzuweisen
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Die Beklagte behauptet, der Kläger sei nur im Bereich honorarfreier Akquisetätigkeit
tätig geworden. Der Kläger habe zudem selbst die weitere Zusammenarbeit mit der
Beklagte bzw. der GmbH in Gründung wegen eines Interessenkonfliktes zur Firma I.
Bau GmbH beendet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz vom 13.02.2008 hat die Beklagte dem Streitverkündeten den Streit
verkündet. Dieser ist mit Schriftsatz vom 08.05.2008 auf Seiten der Beklagten dem
Rechtsstreit beigetreten.
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Gemäß Beweisbeschluss vom 13.11.2008 ist Beweis erhoben worden durch
Vernehmung der Zeugen O. und T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf das Sitzungsprotokoll vom 03.03.2009 (Bl. 192 bis 196 d.A.) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 4.473,86 EUR
gemäß HOAI.
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Dem Kläger steht bereits dem Grunde nach kein Vergütungsanspruch gegen die
Beklagte zu. Denn der Abschluss des vergütungspflichtigen Architektenvertrages stand
unter einer aufschiebenden Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB. Die Bedingung
bestand darin, dass das von der C. Bau GmbH in Gründung beabsichtigte Bauvorhaben
in U auch tatsächlich durchgeführt wird. Hierzu ist es aber tatsächlich nicht gekommen.
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Dem Kläger ist im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme der Nachweis einer
unbedingten Vergütungspflicht nicht gelungen. Der Kläger trägt indes die Beweislast
dafür, dass eine aufschiebende Bedingung nicht vereinbart worden ist. Der Kläger ist
die Partei, die aus dem Vertrag Rechte herleiten will. Der Gegner, der sich auf eine
aufschiebende Bedingung beruft, macht keine Einwendung geltend, sondern leugnet
bereits die Wirksamkeit des Vertragsschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2002,
Aktenzeichen: II ZR 68/00, NJW 2002, 2862 f.).
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Der Nachweis der unbedingten Vergütungspflicht ist dem Kläger nicht gelungen. So hat
der Zeuge O. keine Angaben zu der Vergütungsregelung machen können. Auch der
Streitverkündete, der Zeuge T., konnte in seiner Aussage keinen Angaben aus eigener
Wahrnehmung über die Absprachen der Parteien zur Vergütung machen. Die Parteien
selbst haben zu der vertraglichen Absprache im Rahmen ihrer informatorischen
Anhörung sich widersprechende Angaben gemacht. Die Voraussetzungen für die vom
Kläger beantragte Parteivernehmung des Klägers zum Inhalt des Vertragsschlusses
lagen nicht vor, §§ 447, 448 ZPO.
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Soweit sich der Kläger nunmehr hilfsweise darauf stützt, dass die Beklagte den Eintritt
der aufschiebenden Bedingung treuwidrig vereitelt habe, führt auch dies zu keinem
anderen Ergebnis.
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Gemäß § 162 Abs. 1 BGB gilt die Bedingung als eingetreten, wenn der Eintritt der
Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und
Glauben verhindert wird. Dies setzt voraus, dass das Verhalten der Partei bei
Würdigung von Anlass, Zweck und Beweggrund als treuwidrig einzustufen ist. Es ist
festzustellen, welches Parteiverhalten den vereinbarten Pflichten bzw. der nach Treu
und Glauben zu erwartenden Loyalität gegenüber den Interessen des Vertragspartners
entspricht bzw. entsprochen hätte. Ein absichtliches Verhindern der Bedingung zur
Verhinderung der negativen Rechtsfolge, die an den Bedingungseintritt geknüpft ist, ist
nicht erforderlich. Es reicht die objektive Erfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes aus.
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Ein treuwidriger Verstoß der Beklagten liegt nicht darin, dass diese es unterlassen hat,
die mit dem Streitverkündeten beabsichtigte Bauträgerfirma zu gründen. Dem Kläger
war bekannt, dass sich die Firma erst in Gründung befand. Der Zweck der Firma sollte
nicht allein in der Durchführung des streitgegenständlichen Bauvorhabens in U dienen.
Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Nichtgründung der Firma objektiv oder
subjektiv allein die Zielrichtung hatte, den Eintritt der aufschiebenden Bedingung zu
verhindern. Nicht jede Verhinderung des Bedingungseintritts kann als treuwidrig
angesehen werden. Der Kläger musste zudem die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass
es nicht zur endgültigen Firmengründung kommen könnte.
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Im Übrigen hätte die Fortführung der Bauträgerfirma nicht zwingend die Durchführung
des Bauvorhabens zur Folge gehabt. Selbst wenn die Firma C Bau GmbH gegründet
wäre, so wäre dennoch das Bauvorhaben nicht notwendig zur Ausführung gekommen.
Auch dann wäre die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten und ein
Vergütungsanspruch des Klägers nicht entstanden. Die Nichtdurchführung des
Bauvorhabens kann aber gerade nicht als treuwidrig angesehen werden. Denn dies
entsprach der Absprache der Parteien. Der Nichteintritt dieser Bedingung war eine
Möglichkeit, von der der Kläger ausgehen musste.
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Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass die Beklagte weiterhin die Möglichkeit habe,
wirtschaftlichen Nutzen aus dem Bauvorbescheid zu ziehen, reicht dies für eine
Treuwidrigkeit nicht aus. Zwar kann ein Bedingungseintritt nicht mehr erfolgen, da die
GmbH zwischen der Beklagten und dem Streitverkündeten nicht mehr zustande
kommen wird. Es handelt sich indes nur um eine theoretische Möglichkeit der
Verwertung des Bauvorbescheides, für die es derzeit keinerlei konkreten Anhaltspunkte
gibt.
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Damit scheidet ein Anspruch des Klägers auf Vergütung bereits dem Grunde nach aus.
Die Klage war abzuweisen. Es kann dahinstehen, inwieweit gegebenenfalls die
weiteren Einwendungen der Beklagten gegen die streitgegenständliche Rechnung und
die Forderungshöhe berechtigt wären.
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Da die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg hat, stehen dem Kläger auch die
geforderten Zinsen gemäß §§ 286, 288 BGB sowie die weitere Nebenforderung nicht
zu.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 711
ZPO.
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Der Streitwert beträgt: 4.473,86 EUR.
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