Urteil des AG Krefeld vom 01.09.2006

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Amtsgericht Krefeld, 7 C 255/06
Datum:
01.09.2006
Gericht:
Amtsgericht Krefeld
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 C 255/06
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen,
die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent
des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn der Beklagte vor der
Vollstreckung nicht in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden
Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die
Behandlung des Hüftleidens der Hündin "T" zu übernehmen.
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Der Beklagte betreibt in L das örtliche Tierheim. Mit Tierüberlassungsvertrag vom
20.01.2006 zu der Nr. #####/#### übernahm die Klägerin die geschätzte 13 Monate alte
Hündin "T" von dem Beklagten. Die Hündin wurde bei dem Beklagten abgegeben,
nachdem ihr Halter verschwand.
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Die Hündin wurde am 11.01.2006 durch den Vertragstierarzt des Beklagten untersucht.
Im Steckbrief Nr. #####/#### betreffend die Hündin wurde hinsichtlich des
Bewegungsapparates daraufhin der Vermerk "ohne Befund" aufgenommen.
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In dem von dem Beklagten vorformulierte Vertragstext heißt es auszugsweise:
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"Das Tierheim weist ausdrücklich darauf hin, dass das Tier dem Tierheim selbst von
dritter Seite übergeben wurde bzw. gefunden wurde. Das Tierheim kann daher
keinerlei Angaben zum Alter, zum bisherigen Verhalten sowie zum
Gesundheitszustand des Tieres machen.
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Wenn es sich um ein Fundtier handelt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass
sich der Eigentümer oder sonstige Berechtigte melden und Ansprüche auf das Tier
erheben. In diesem Fall ist der Übernehmer innerhalb von 6 Monaten nach der
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Übernahme des Tieres herausgabepflichtig, ...
... Eine Gewährleistung des Tierheims ist ausgeschlossen... "
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Ergänzt wird der Vertragstext durch die von dem Beklagten vorformulierte Anlage
"Vertragsbestimmungen/Zusatzvereinbarungen", die von der Klägerin gesondert
unterzeichnet wurde.
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In den "Übernahmebedingungen" heißt es auszugsweise:
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"...
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§ 2 Es besteht Einigkeit, dass der Übernehmer das Eigentum an dem
übernommenen Tier erst ein halbes Jahr nach Vertragsschluss erwirbt, und in
diesem Fall auch nur dann, wenn - im Falle der Übernahme eines Fundtieres – bis
dahin kein Eigentümer oder sonstiger Empfangsberechtigter Rechte auf das
Fundtier geltend macht.... Wird ein Fundtier nicht innerhalb dieser Frist vom
Eigentümer oder Empfangsberechtigten zurückverlangt, ..., so geht mit Ablauf eines
halben Jahres seit Vertragsabschluss das Eigentum an dem Tier auf den
Übernehmer über.
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§ 3
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... Eine Weitergabe des Tieres an Dritte ist ohne Einverständnis des
Tierschutzvereins nicht gestattet. .... Das Abhandenkommen des Tieres, ist dem
Tierschutzverein unverzüglich mitzuteilen.
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§ 4 Es besteht darüber Einigkeit, dass der Tierschutzverein berechtigt ist, bis zum
entgültigen Eigentumsübergang ... die unverzügliche Rückgabe des Tieres zu
fordern, ...
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§ 5 Der Übernehmer erkennt ausdrücklich an, dass er die entstehenden
Unterhaltskosten des Tieres, auch die, die über die gewöhnlichen Pflegekosten
hinausgehen, wie z. B. Tierarztkosten, ... vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an
selbst zu tragen hat. ...
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§ 6 Der Tierschutzverein vermittelt ihm unbekannte Fund- bzw. Abgabetiere und
übernimmt aus diesem Grund keinerlei Haftung für durch das vermittelte Tier
hervorgerufene Schäden. Die Beschreibung des Tieres bezüglich Alter, bisherigem
Verhalten sowie zum Gesundheitszustand des Tieres erfolgt nach bestem X unter
Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der Übernehmer übernimmt das Tier in
Kenntnis dieser Risiken in dem gesehene Zustand."
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§ 7 Der Übernehmer verpflichtet sich, dem beauftragten und sich ausweisenden
Vertreter des Tierschutzvereins jederzeit zu gestatten, sich vom Zustand des Tieres
... zu überzeugen und zu diesem Zweck Räumlichkeiten zu betreten, in denen sich
das Tier befindet."
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Die Klägerin zahlte einen als Kostenbeteiligung bezeichneten Betrag in Höhe von
130,00 Euro einschließlich sieben Prozent Umsatzsteuer an den Beklagten. Hierzu
heißt es in § 6 S. 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten:
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"Der Kostenbeitrag für die Übernahme eines Tieres versteht sich als
pauschalisierter Zuschuss zu den Pflegekosten für alle im Tierheim untergebrachten
Tiere einschließlich der Kosten für tierärztliche Betreuung sowie gesetzliche
Mehrwertsteuer."
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Die Klägerin forderte den Beklagten mit Anwaltschreiben vom 08.02.2006 auf, sich den
Kosten einer künftigen Operation zur Beseitigung eines Kniedefekts zu beteiligen. Der
Beklagte bot der Klägerin mit Schreiben vom 15.02.2006 die Hündin gegen freiwillige
Rückzahlung der Kostenbeteiligung zurückzugeben oder zum Zwecke der Diagnose
und Behandlung wieder in seine Obhut zu geben.
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Die Klägerin ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag über die Hündin
zustande gekommen.
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Sie behauptet:
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Im Zeitpunkt des Kaufes habe die Hündin an beidseitig verschlissenen Kniegelenken
wegen eines im achten oder neunten Monat erlittenen Hüftbruchs gelitten. Hierdurch sei
ein erkennbares Hinken der Hündin hervorgerufen worden. Obwohl dies der
Vertragstierarzt bei seiner Untersuchung am 11.01.2006 erkannt habe, habe der
Beklagte ihr die Erkrankung des Hundes verschwiegen. Der Steckbrief habe bei der
Übergabe der Hündin vorgelegen.
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Sie hat zunächst beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, den Mixterrier "T", Chipnr.: 000 000 000 000
000, Farbe beige, weiblich, ca. 1 ½ Jahre alt, auf ihre Kosten durch einen
Tierarzt nach den anerkannten Regeln der Tiermedizin durch chirurgische
Eingriffe an beiden Kniegelenken heilen zu lassen.
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Nachdem die Klägerin die Hündin am 20.07.2006 einer Hüftoperation unterzogen
hat, beantragt sie nunmehr,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 418,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2006 zu zahlen und
2. festzustellen, dass der Beklagte die der Klägerin entstehenden Kosten der
weiteren Behandlung des Hüftleidens der Hündin "T", Chip # 000 000 000 000
000, Farbe beige und der Behandlung der Folgeerkrankungen des Hüftleidens als
Schaden zu ersetzen hat.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht als
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Kaufvertrag zu qualifizieren ist; zudem seien etwaige Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen.
Er bestreitet die behaupteten Erkrankungen der Hündin mit Nichtwissen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll sowie den sonstigen Inhalt
der Akte verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz der bereits aufgewandten sowie der
zukünftig noch aufzuwendenden Heilbehandlungskosten zur Behandlung des
Hüftleidens der Hündin "T" unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
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Insbesondere kann sie die Behandlungskosten nicht im Wege des Schadenersatzes im
Rahmen des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechtes gemäß der §§ 434, 437 Ziffer 3,
280 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1 BGB von dem Beklagten erstattet verlangen.
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Das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht findet auf den zwischen den Parteien
abgeschlossenen Tierüberlassungsvertrag keine Anwendung, da es sich nicht um einen
Kaufvertrag handelt, sondern um einen atypischen unentgeltlichen Verwahrungsvertrag
gemäß der §§ 688 ff. BGB.
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Ein Kaufvertrag scheidet aus, da prägend für den hier zu beurteilenden Vertrag nicht die
entgeltliche Verschaffung von Eigenbesitz und Eigentum an einer mangelfreien Sache
ist, sondern die Verwahrung und Versorgung des überlassenen Tieres durch den
Übernehmer im Vordergrund steht.
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Gemäß § 688 BGB ist jedoch die Aufbewahrung einer vom Hinterleger übergebenen
beweglichen Sache oder ihnen gemäß § 90a ZPO gleichgestellten Tieren die
vertragtypische Pflicht eines auf Verwahrung gerichteten Vertrages. Die Verwahrung
eines Tieres umfasst neben seiner Entgegennahme und Unterbringung durch
Raumgewährung insbesondere die Übernahme der Obhut durch die Gewährung von
Schutz gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust sowie ausnahmsweise seinen
Gebrauch, wenn dies, wie hier, für seinen Erhalt notwendig ist.
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Aus den allgemeinen Vertragsbestimmungen ergibt sich, dass im Vordergrund des
Vertrages die Versorgung des Tieres durch den Übernehmer steht.
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Dies wird bereits in § 1 deutlich, wo der Übernehmer des Tieres versichert, dass bei ihm
sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Haltung
eines Tieres vorliegen.
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Die entscheidenden Vereinbarungen finden sich aber in den §§ 3 u. 7. Hier ist geregelt,
dass der Übernehmer das Tier in einer bestimmten Art und Weise zu versorgen hat,
nämlich nach den geltenden Tierschutzbestimmungen und ihm eine Weitergabe des
Tieres an Dritte ohne Einverständnis des Beklagten verboten ist. Um die Einhaltung
dieser Regelungen kontrollieren zu können, behält sich der Beklagte ein Informations-
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sowie ein Betretungsrecht vor.
Zudem ist in den § 2 S. 1 u. 4 eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Während dieser
Zeit kann der Beklagte das überlassene Tier zurückfordern, wenn der Übernehmer
seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
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Zwar soll der Übernehmer nach Ablauf von sechs Monaten grundsätzlich Eigentümer
des übernommenen Tieres werden, jedoch steht diese Pflicht ausdrücklich unter dem
Vorbehalt des rechtlichen Könnens. Insbesondere besteht stets die nahe liegende
Gefahr, dass es sich bei dem übernommenen Tier um eine abhanden gekommene
Sache im Sinne des § 935 BGB handelt, an der durch Rechtsgeschäft kein Eigentum
erworben werden kann. Angesichts der insbesondere bei Fundtieren erkennbaren und
nahe liegenden Ungewissheit hinsichtlich der Möglichkeit zur Eigentumsverschaffung
durch den Beklagten kann es sich hierbei aber nicht um eine das Vertragsverhältnis
prägende Hauptpflicht handeln. Damit scheidet aber eine Qualifizierung als Kaufvertrag
aus.
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Es handelt sich um einen atypischen Verwahrungsvertrag, weil der Verwahrer
Eigenbesitzer werden soll und er entgegen der §§ 695, 696 BGB auf eine dauerhafte
Verwahrung angelegt ist, bei der sowohl das Rückforderungsrecht des Hinterlegers als
auch der Rücknahmeanspruch des Verwahrers ausgeschlossen sein sollen. Dies wird
durch die gewollte Eigentumsübertragung zum Ausdruck gebracht.
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Mithin sind die Vorschriften der Verwahrung und nicht die des Kaufrechts auf den
vorliegenden Überlassungsvertrag anzuwenden.
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Der Klägerin steht aber auch nach den Grundsätzen der Verwahrung ein Anspruch auf
Ersatz der geltend gemachten Heilbehandlungskosten gegen den Beklagten nicht zu.
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Ein derartiger Anspruch folgt weder aus § 693 BGB, der den
Aufwendungsersatzanspruch des Verwahrers regelt, noch aus § 693 BGB, wo die
Schadenersatzpflicht des Hinterlegers geregelt ist.
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Es ist bereits zweifelhaft, ob sich bei den Behandlungskosten überhaupt um
Aufwendungen im Sinne einer freiwilligen Aufopferung von Vermögenswerten im
Interesse eines anderen handelt, da die Hündin dauerhaft bei ihr bleiben soll und es
daher an dem Merkmal fehlen kann, dass sie das Vermögensopfer im Interesse eines
anderen erbringt. Jedenfalls scheidet ein Aufwendungsersatzanspruch deshalb aus,
weil die Klägerin sich gemäß § 5 S. 1 u. 2 der allgemeinen Vertragsbedingungen
verpflichtet hat, auch solche Unterhaltskosten zu übernehmen, die über die
gewöhnlichen Pflegekosten hinausgehen. Genannt sind insbesondere die hier streitigen
Tierarztkosten. Die Klägerin hat es übernommen, die Kosten für die notwendige
ärztliche Versorgung der Hündin zu übernehmen. Der Wirksamkeit dieser Vereinbarung
stehen keine durchgreifenden Bedenken entgegen. Insbesondere ist diese von dem
Beklagten vorformulierte Vertragsbedingung nicht gemäß § 307 BGB unwirksam. Sie
stellt auch im Hinblick auf Unentgeltlichkeit der Verwahrung keine unangemessenen
Benachteiligung dar. Da die Verwahrung hier ausnahmsweise auf Dauer angelegt ist,
kommen der Klägerin im Ergebnis die gemachten Aufwendungen zu Gute. Daher ist es
sachgerecht, einen Anspruch auf Aufwendungsersatz auszuschließen.
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Ein Schadenersatzanspruch gemäß § 694 BGB scheitert daran, dass es sich bei den
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aufgewandten und ggfls. noch aufzuwendenden Behandlungskosten um ein freiwilliges
Vermögensopfer handelt. Auch wenn eine ordnungsgemäße Versorgung ggfls. die
Behandlung der Hündin gebietet, so handelt es sich gleichwohl um ein freiwilliges
Vermögensopfer, da die Klägerin die Pflicht zur ordnungsgemäßen Versorgung freiwillig
durch die Übernahme des Tieres übernommen hat.
Mithin ist der Beklagte nicht verpflichtet, sich an den Kosten der Behandlung zu
beteiligen.
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Dabei ist die Klägerin nicht schutzlos gestellt. Es steht ihr frei, das Angebot des
Beklagten auf Behandlung durch einen Vertragstierarzt anzunehmen oder bei Vorliegen
der Voraussetzungen den Überlassungsvertrag wegen arglistiger Täuschung gemäß §
123 BGB anzufechten.
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Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 31.07.2006 und 14.08.2006
sowie des Beklagten vom 07.08.2006 machten eine Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung nicht erforderlich.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 708
Ziffer 11, 711 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt.
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Laurs
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