Urteil des AG Krefeld vom 12.09.2005

AG Krefeld: katze, bewegliche sache, anhörung, kaufvertrag, zucht, unternehmer, zeugenaussage, markt, hobby, verbraucher

Amtsgericht Krefeld, 70 C 139/04
Datum:
12.09.2005
Gericht:
Amtsgericht Krefeld
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
70 C 139/04
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung
durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
U a U b F s U a n d:
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz im
Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über eine Katze.
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Sowohl die Beklagte als auch die Klägerin züchten Katzen. Am 11.08.2002 schlossen
die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag (Bl. 37 f. der Akten), wonach die Klägerin
von der Beklagten die Katze "F" erwarb, welche ca. am 14.10.2002 übergeben werden
sollte. Nach § 7 des schriftlichen Kaufvertrages wurde die Katze als Zuchttier verkauft.
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Tatsächlich übergab die Beklagte die Katze "F" am 06.10.2002 an die Klägerin.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Tier bereits zum Zeitpunkt der Übergabe eine
Pilzerkrankung aufwies bzw. mit entsprechenden Erregern infiziert war.
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Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Erstattung von Tierarztkosten für die
Behandlung der bei der Beklagten erworbenen Katze sowie weiterer Katzen.
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Die Klägerin trägt vor, sie habe bereits am Tag der Übergabe nach der Ankunft zu
Hause nach Abholung des Tieres bei der Beklagten bemerkt, dass die gekaufte Katze
einen Höcker auf der Nase aufgewiesen habe. Dieser Höcker sei nach 2 Wochen
abgefallen. Am 26.10.2002 sei durch die Tierärztin U festgestellt worden, dass die Katze
"F" an einer Pilzerkrankung namens "Microsporum canis" gelitten habe. Aus diesem
Grund hätten diese Katze und auch die anderen Katzen der Klägerin tierärztlich
behandelt werden müssen. Mit Ausnahme einiger Positionen seien die in den
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Rechnungen der Tierarztpraxis U und X vom 16.12.2002 (Bl. 8 f. der Akten) und vom
26.02.2003 (Bl. 10 der Akten) aufgeführten Positionen auf diese durch die
Pilzerkrankung notwendig gewordene Behandlung zurückzuführen. Bereits zum
Zeitpunkt der Übergabe am 06.10.2002 sei die Katze "F" entsprechend infiziert oder
erkrankt gewesen.
Die Klägerin trägt ferner vor, die Beklagte sei als Unternehmerin anzusehen,
wohingegen sie, die Klägerin, selbst Verbraucherin und nicht ihrerseits Unternehmerin
sei, weil sei das Züchten von Katzen lediglich als Hobby betreibe und lediglich ein bis
zwei Würfe pro Jahr habe.
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Die Klägerin hat zunächst beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.243,13 € nebst Zinsen in Höhe
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von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2003
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zu zahlen.
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Nach dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie sodann die Klage in Höhe
eines Betrages von 56,43 € zurückgenommen und hierzu in ihrem Schriftsatz vom
26.08.2004 (Bl. 54 der Akten) ausgeführt, in dieser Höhe seien die Tierarztkosten nicht
auf die Pilzerkrankung zurückzuführen.
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Die Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt und beantragt im Übrigen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, zum Zeitpunkt der Übergabe sei das Tier "F" gesund und nicht infiziert
oder erkrankt gewesen. Im Übrigen betreibe die Beklagte die Zucht und den Verkauf der
Katzen nicht als Unternehmerin, denn ausweislich eines Schreibens der Stadt X vom
26.01.2004 (Bl. 18 der Akten) sei die Tätigkeit der Beklagten nicht als Gewerbe im
Sinne des § 14 Gewerbeordnung anzusehen. Wenn die Beklagte aufgrund ihrer
Katzenzucht als Unternehmerin einzustufen sei, so müsse dies ebenso auch für die
Klägerin gelten.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26.08.2004 (Bl. 48 ff. der
Akten). X-X2 des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage
der Zeugin U vom 03.11.2004 (Bl. 74 ff. der Akten) sowie auf das schriftliche Gutachten
des Sachverständigen Dr. Q ohne Datum, bei Gericht eingegangen am 19.01.2005 (Bl.
103 ff. der Akten), und auf das Sitzungsprotokoll vom 22.08.2005 (Bl. 182 ff. der Akten)
Bezug genommen.
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F n U s c h F i d u n g s g r ü n d F:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des begehrten
Betrages als Schadensersatz aus den kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften
gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB, der allein in Betracht kommenden
Anspruchsgrundlage.
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Nach dem vorbezeichneten Vorschriften könnte die Klägerin allenfalls dann von der
Beklagten die Erstattung der aufgewandten Tierarztkosten verlangen, wenn das bei der
Beklagte gekaufte Tier "F" bereits zum Zeitpunkt der Übergabe am 06.10.2002
"mangelhaft" gewesen wäre, also bereits zu diesem Zeitpunkt an einer Pilzerkrankung
litt oder zumindest bereits entsprechend infiziert war. Dass dies gerade zu dem
genannten maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe bereits der Fall war, steht nach der
Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.
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Die Beweislast für das Vorhandensein des "Mangels" zum Übergabezeitpunkt liegt bei
der Klägerin. Eine Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB findet vorliegend nicht statt.
Nach dieser Vorschrift wird, wenn sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang
ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft
war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels
unvereinbar. Diese Vorschrift gilt jedoch gemäß § 474 nur für einen
Verbrauchsgüterkauf, der dann vorliegt, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer
eine bewegliche Sache kauft. Ein solcher Verbrauchsgüterkauf ist vorliegend nicht
gegeben, denn die Klägerin als Käuferin der in Rede stehenden Katze ist nicht als
Verbraucherin im Sinne der vorbezeichneten Vorschriften anzusehen. Vielmehr sind
beide Parteien Unternehmerinnen in diesem Sinne. Unter dem Begriff des
Unternehmers ist eine Person zu verstehen, die am Markt planmäßig und dauerhaft
Leistungen gegen ein Entgelt anbietet (vgl. Palandt/Heinrichs, § 14 BGB, Rdnr. 2). Dies
trifft auf beide Parteien zu. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder auf die Qualifizierung
der Tätigkeit als Gewerbe im Sinne des § 14 Gewerbeordnung kommt es dabei nicht an.
Zwar heißt es in § 14 BGB, Unternehmer sei unter anderem eine natürliche Person, die
bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Korrespondierend damit heißt es in § 13
BGB, Verbraucher sei jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck
abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann. Unstreitig betreibt die Beklagte eine Katzenzucht und
verkauft ihre Katzen. Dies allein genügt, um sie als Unternehmerin anzusehen, denn sie
bietet am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt an, nämlich den
käuflichen Erwerb von Katzen. Gleiches gilt indes auch für die Klägerin. Sie hat zwar
unwidersprochen vorgetragen, die Katzenzucht sei lediglich ihr Hobby. Gleichwohl hat
die Klägerin selbst im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Termin am 26.08.2004
erklärt, sie habe den in Rede stehenden Kater von der Beklagten als Zuchttier erworben,
was im Übrigen auch aus dem schriftlichen Kaufvertrag hervorgeht. Die kleinen Katzen
verkaufe sie dann. Daraus ist zu schließen, dass die Klägerin durchaus mit einer
gewissen Regelmäßigkeit Katzen züchtet und die Jungtiere dann auch am Markt
anbietet. Damit ist sie als Unternehmerin anzusehen. Unerheblich ist dabei, ob die
Klägerin nur ein bis zwei Würfe pro Jahr hat, weil sie nach ihren Angaben nur zwei
weibliche Katzen besitzt. Auch der zweimalige Verkauf von Jungkatzen pro Jahr erfolgt
in einer gewissen Dauerhaftigkeit und Regelmäßigkeit. Aus diesem Grund hat die
Klägerin ebenfalls die Unternehmereigenschaft, ohne dass es darauf ankäme, ob sie die
Katzenzucht lediglich als Hobby betreibt und ob der Verkauf der Jungtiere mit Gewinn
erfolgt oder evtl. nicht mal zur Deckung ihrer Kosten führt.
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Da nach dem Gesagten beide Parteien Unternehmerinnen sind, finden die Vorschriften
über den Verbrauchsgüterkauf, insbesondere die Beweislastumkehr des § 476 BGB,
keine Anwendung, da der Kaufvertrag nicht zwischen einem Verbraucher und einem
Unternehmer abgeschlossen worden ist. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin
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beweisen muss, dass der "Mangel" des Katers bereits zum Zeitpunkt der Übergabe
vorhanden war.
Dieser Beweis ist der Klägerin durch die Beweisaufnahme nicht gelungen. Zwar hat die
Tierärztin N. U. im Rahmen ihrer schriftlichen Zeugenaussage vom 03.11.2004 bestätigt,
der Kater "F" habe am 26.10.2002, als er erstmalig in der Praxis vorgestellt worden sei,
an der Pilzerkrankung "Microsporum canis" gelitten. Allerdings hat bereits die Zeugin U
im Rahmen ihrer schriftlichen Zeugenaussage ausgeführt, es könne nicht eindeutig
festgestellt werden, ob der Kater zum Übergabezeitpunkt bereits infiziert gewesen sei,
denn der Zeitraum von Infektion bis zum klinischen Ausbruch der Krankheit könne von
10 Tagen bis zu Wochen dauern. Zudem gebe es Tiere, die infiziert seien, selbst aber
keine klinischen Erscheinungen aufwiesen.
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In Übereinstimmung dieser Zeugenaussage hat auch der Sachverständige Dr. Q bereits
in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, es könne im Nachhinein nicht mehr
festgestellt werden, ob der Kater bei der Übergabe tatsächlich bereits an Microsporie
gelitten habe. Dieser Schluss hätte nur dann gezogen werden können, wenn die
Probennahme spätestens nach 7 bis 14 Tagen erfolgt und die Untersuchung dann
positiv ausgefallen wäre. Dies war hier unstreitig nicht der Fall, weil zwischen der
Übergabe am 06.10.2002 und der Probenahme am 26.10.2002 bereits 20 Tage
verstrichen waren. Auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung im Termin am
22.08.2005 hat der Sachverständige nochmals plausibel und nachvollziehbar erläutert,
aufgrund des zwischen Übergabe und Probenahme verstrichenen Zeitraumes sei ein
sicherer Schluss darauf, dass der Kater bereits zum Zeitpunkt der Übergabe infiziert
gewesen sei, nicht zu ziehen. Von der Infektion bis zum Ausbrechen der Krankheit
könnten sogar bis zu 1 ½ Jahren verstreichen. Die Erreger seien praktisch überall, und
eine positive Probe bedeute nicht, dass die Katze tatsächlich erkrankt sei. An der
Richtigkeit dieser in sich geschlossenen und widerspruchsfreien sowie verständlichen
Ausführungen des Sachverständigen hat das Gericht keinen Zweifel.
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Soweit die Zeugin U und auch der Sachverständige Dr. Q meinen, es sprächen Indizien
dafür, dass die Infektion bzw. Erkrankung des Katers bzw. zum Übergabezeitpunkt
vorhanden gewesen sei, so teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Es handelt sich
insoweit nicht um eine tatsächliche Frage, die einer Beweisaufnahme zugänglich wäre
und deren Beantwortung der Zeugin bzw. den Sachverständigen obläge. Vielmehr stellt
die Würdigung von Indizien eine rechtliche Würdigung dar, die nicht von der Zeugin
oder von dem Sachverständigen, sondern vom Gericht vorzunehmen ist.
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Soweit der Sachverständige meint, der angebliche "Höcker" spreche als Indiz dafür,
dass die Infizierung bereits bei Übergabe vorgelegen habe, so teilt das Gericht diese
Auffassung nicht. Selbst wenn der nicht näher definierte "Höcker" vorhanden gewesen
wäre, so stünde damit nicht fest, dass dieser in einem Zusammenhang mit der später
festgestellten Pilzerkrankung stand. Zudem hat die Klägerin nach ihrem Vortrag den
Höcker erst zu Hause festgestellt, nicht bereits bei Abholung bei der Beklagten. Es
erscheint also auch denkbar, dass die Katze sich den Höcker auf dem X2 von der
Beklagten zu der Klägerin als Verletzung zugezogen hat. Diesbezüglich hat auch der
Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung verständlich erläutert, eine
Hautveränderung wie ein "Höcker" könne bei einer jungen Katze, die aus einer Zucht in
eine andere Zucht komme, zwei Ursachen haben, nämlich zum einen eine (Pilz-
)Infektion und zum anderen eine Gewalteinwirkung. Diese überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen sprechen auch dafür, dass der Höcker gerade
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nicht als Indiz dafür anzusehen ist, dass die Pilzerkrankung bzw. -infektion des in Rede
stehenden Katers bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war. Soweit der
Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung den Schluss gezogen hat,
dass das Tier den Höcker mitgebracht haben müsse, wenn die Klägerin ihn sofort zu
Hause gesehen habe und zu Hause bei der Klägerin noch nichts passiert sei,
wohingegen die Katze z.B. auch vom Baum gefallen sein könne und sich dabei eine
Verletzung zugezogen haben könne, wenn die Klägerin den "Höcker" erst zwei Stunden
später entdeckt habe, so übersieht der Sachverständige hierbei, dass - wie oben bereits
ausgeführt - auch denkbar erscheint, dass die Verletzung während des Transportes von
der Beklagten zu der Klägerin eingetreten ist.
Da die Frage des Vorhandenseins des Höckers für die maßgebliche Beweisfrage der
Infizierung zum Zeitpunkt der Übergabe nach dem Gesagten nicht von Bedeutung ist,
war der zu dem Höcker angebotene Beweis durch Vernehmung des hierzu benannten
Zeugen F. C. nicht zu erheben.
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Soweit der Sachverständige meint, Aussagen der benannten Zeugen U und N seien
entscheidend, so teilt das Gericht auch diese Auffassung nicht. Die Aussagen diesr
Zeugen sind nicht zum Beweis der Behauptung geeignet, dass im Zwinger der
Beklagten bereits vor Übergabe des hier in Rede stehenden Tieres an die Klägerin eine
Pilzerkrankung vorhanden war. Die Zeugen können allenfalls bekunden, dass die ihnen
übergebenen Tiere nach der Abholung bei der Beklagten eine Pilzerkrankung hatten.
Nur dazu sind sie auch benannt. Dass diese möglichen Erkrankungen bereits bei der
Übergabe vorhanden waren und aus der Sphäre der Beklagten stammten, können die
nicht sachverständigen Zeugen nicht wissen. Dabei handelt es sich um eine
Sachverständigenfrage, weshalb das Gericht ja bezüglich des Tieres der Klägerin auch
einen Sachverständigen beauftragt hat.
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Der Umstand, dass der Sachverständige eine Würdigung von vermeintlichen Indizien
vorgenommen hat, obwohl dies dem Gericht obliegt, führt jedoch nicht dazu, dass der
Inhalt seines Gutachtens im Übrigen als unglaubhaft anzusehen wäre. Bereits in seinem
schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige die maßgebliche Frage, ob festgestellt
werden könne, dass die Pilzinfektion bzw. -erkrankung bereits zum Übergabezeitpunkt
vorhanden war, eindeutig und klar beantwortet, nämlich verneint. Im Rahmen der
Anhörung des Sachverständigen im Termin am 22.08.2005 hat der Sachverständige
nochmals sehr verständlich erläutert, dass die Herkunft des Erregers nicht mit Sicherheit
festgestellt werden könne. Wenn die gesamte Familie der Klägerin erkrankt sei, lasse
dies darauf schließen, dass dort keine Immunität vorhanden gewesen sei. Dies
wiederum lasse darauf schließen, dass der Erreger eingeschleppt worden sei. Woher
der Erreger bzw. der Pilz gekommen sei, sei jedoch im Nachhinein nicht festzustellen.
Die Erreger seien praktisch überall. Zum Beispiel sei auch denkbar, dass der Erreger
über das Schuhwerk eingeschleppt worden sei.
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Ist aber nach dem Gesagten und insbesondere nach den überzeugenden Ausführungen
des Sachverständigen nicht auszuschließen, dass die in Rede stehende Katze sich die
Pilzerkrankung nicht bereits bei der Beklagten, sondern zu einem späteren Zeitpunkt
durch eine andere Ursache als eine solche aus der Sphäre der Beklagten zugezogen
hat, so steht nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit fest, dass der
"Mangel" des Katers bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Wie bereits
eingangs ausgeführt, geht dies zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2,
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: bis zum 05.09.2004: 1.243,13 €
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ab 06.09.2004: bis 1.200,00 €.
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