Urteil des AG Krefeld vom 19.01.2009

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Amtsgericht Krefeld, 14 C 38/08
Datum:
19.01.2009
Gericht:
Amtsgericht Krefeld
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 C 38/08
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 21.04.2008 zu TOP
2.2 werden für ungültig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung kann durch die Beklagte in Höhe einer
Sicherheitsleistung von 500,00 Euro durch die Beklagten abgewendet
werden.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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T a t b e s t a n d :
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Die Kläger sind Mitglieder der Eigentümergemeinschaft der Beklagten. Die Beklagten
haben bei ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten ein Rechtsgutachten eingeholt über
Fragen, die das Sondereigentum des Klägers und dessen Kostentragungspflicht
beinhaltet. Die Kosten für das Gutachten in Höhe von 000,00 Euro und die Kosten für
eine Sondereigentümerversammlung in Höhe von 000,00 Euro sind in die
Jahresabrechnung 2007 zu Lasten der Kläger eingegangen.
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Die Kläger halten dies für rechtswidrig und haben deshalb die Jahresabrechnung 2007
(TOP 2.2. der Eigentümerversammlung vom 21.04.2008) angefochten.
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Sie beantragen,
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die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 21.04.2008
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zu TOP 2.2. für unwirksam zu erklären.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie halten die Auferlegung der genannten Kosten an die Beklagten für rechtens.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Tagesordnungspunkt 2.2. der Eigentümerversammlung vom 21.04.2008 ist rechtswidrig
und daher für ungültig zu erklären. Gemäß § 16 Abs. 2 WEG gehören die Kosten einer
außergerichtlichen Rechtsberatung – wie hier durch die Rechtsanwälte N. und K. - zu
den Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung. Dies gilt auch dann, wenn sich die
Beratung auf die Rechte und Pflichten einzelner Wohnungseigentümer bezieht oder
durch deren Verhalten veranlasst ist (BGH NZM 2007, 358, 362). In einem solchen Fall
besteht kein Grund, von dem allgemeinen Verteilungsschlüssel abzuweichen. Die
Kosten, die durch die Einholung des Rechtsgutachtens entstanden sind, durften deshalb
nicht alleine den Klägern auferlegt werden.
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Dieser Grundsatz dürfte auch für die Einberufung der Kosten der außerordentlichen
Eigentümerversammlung vom 12.10.2007 gelten. Auch diese Kosten sind letztlich
Gemeinschaftskosten. Diese Frage kann aber für die Entscheidung letztlich
dahinstehen. Denn wenn die Jahresabrechnung schon rechtswidrig ist, weil sie die
Gutachterkosten unzutreffend verteilt hat, ist die gesamte Abrechnung für das Jahr 2007
aufzuheben und neu zu berechnen. Eine teilweise Aufhebung des Beschlusses kommt
nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,
16
711 ZPO.
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Streitwert:
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1.560,00 Euro.
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