Urteil des AG Krefeld vom 24.06.2010

AG Krefeld (treu und glauben, versicherungsprämie, zahlung, eigenes verschulden, konto, versicherung, zpo, notlage, betrag, bezug)

Amtsgericht Krefeld, 5 C 277/09
Datum:
24.06.2010
Gericht:
Amtsgericht Krefeld
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 C 277/09
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aus
dem Urteil vollstreckbaren Bertrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten über die Bezahlung einer Maklercourtage aus einer Nettopolice.
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Die Klägerin vermittelte dem Beklagten durch die Zeugin Q, am 30.11.2005 einen
Vertrag über eine fondgebundene Lebens- und Rentenversicherung bei der in M
ansässigen B. Dabei handelte es sich um eine sogenannte Nettopolice, bei der die
Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrages enthält.
Stattdessen unterzeichnete der Beklagte eine vorformulierte
"Vermittlungsgebührenvereinbarung" (vorgelegt als Anlage K1, wie Blatt 11 d. A), in der
er sich zur Zahlung einer Vermittlungsprovision an die Klägerin i. H. v. 6.149,40 Euro,
zahlbar in monatlichen Raten zu 102,49 Euro in einem Zeitraum von 60 Monaten
verpflichtete. Die monatliche Versicherungsprämie sollte sich in den ersten 60 Monaten
auf 47,51 Euro und ab dem 61. Monat auf 150,00 Euro belaufen. Die monatlich zu
zahlende Versicherungsprämie bzw. Rate der Vermittlungsgebühr wurde gemäß einem
Zahlungsverkehr-Treuhandauftrag (vorgelegt als Anlage K8, wie Blatt 60 d. A.) von der
G. GmbH vom Konto des Beklagten im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens
eingezogen.
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In der Vermittlungsgebührenvereinbarung ist mittig in Fettdruck folgender Hinweis
enthalten:
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Der Anspruch des Handelsmaklers auf Zahlung der Vermittlungsgebühr
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bleibt von einer Änderung oder vorzeitigen Beendigung des
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Versicherungsvertrages aus anderen Gründen unberührt.
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Der Beklagte zahlte auf die Vermittlungsgebührenvereinbarung bzw. die
Versicherungsprämie beginnend mit dem Monat Januar 2006 bis einschließlich Juli
2007 18 Raten. Weitere Zahlungen erfolgten durch den Beklagten nicht. Mit Schreiben
vom 11.04.2008 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung der rückständigen
Raten auf. Da eine Bezahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgte, wurden dem
Beklagten sodann unter Fristsetzung bis zum 05.05.2008 sämtliche noch nicht
entrichtete Vermittlungsgebühren der ersten fünf Versicherungsjahre in Höhe eines
zutreffend berechneten Betrages von 3.575,18 Euro in Rechnung gestellt. Diesen
Betrag bezahlte der Beklagte nicht.
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Die Klägerin behauptet, sie sei bei Vertragsschluss als freie und selbständige
Handelsmaklerin gemäß § 93 ff. HGB tätig gewesen. Sie ist der Ansicht, dass ihr ein
Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Vermittlungsgebühr zustehe.
9
Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.575,18 Euro nebst
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Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
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seit dem 01.06.2008 sowie 402,82 Euro nebst 5,00 Euro vorgerichtliche
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Mahnauslagen zu bezahlen.
14
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte ist der Ansicht, dass ein Anspruch der Klägerin nicht bestehe, da sie durch
die Geltendmachung ihres Anspruchs auf Zahlung der Vermittlungsgebühren eine
Forderung verfolge, welche sie im Rahmen eines dem Beklagten zustehenden
Schadensersatzanspruches zurückerstatten müsse. Der Beklagte ist in diesem
Zusammenhang der Ansicht, dass er einen Schadensersatzanspruch gegen die
Klägerin habe, da diese ihn bei der Durchführung des Maklervertrages falsch beraten
habe. Er behauptet in diesem Zusammenhang, nicht hinreichend darüber unterrichtet
worden zu sein, dass die Maklercourtage von dem Schicksal der abgeschlossenen
Lebens- und Rentenversicherung unabhängig sei, obwohl er Beratungsbedarf für den
Fall der finanziellen Notlage zum Ausdruck gebracht habe. Er behauptet in diesem
Zusammenhang weiter, dass die Zeugin Q ihm sinngemäß mitgeteilt habe, dass es
unproblematisch möglich sei, die monatlichen Beiträge herunterzusetzen, was er
dahingehend habe verstehen müssen, dass die Maklerprovision gleich der
Versicherungsprämie zu behandeln sei. Er behauptet weiter, dass er in Kenntnis der
Sachlage einen entsprechenden Maklervertrag mit der Klägerin nicht geschlossen hätte.
Darüber hinaus behauptet der Beklagte, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses als gebundene Versicherungsvertreterin der B. tätig gewesen.
Auch hieraus ergebe sich, so die weitere Ansicht des Beklagten, dass der Klägerin eine
Vermittlungsgebühr nicht zustehe.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den
Akten gereichten Anlagen und Unterlagen.
18
Das Gericht hat Beweis erhoben, gem. Beweisbeschluss vom 20.11.2009 durch
Vernehmung der Zeugen I und Q. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird Bezug genommen auf das Protokoll des Amtsgerichts München vom 17.02.2010
(Bl. 194 ff. der Akte) und das Protokoll des Amtsgerichts Krefeld vom 10.05.2010 (Bl.
219 ff. der Akte).
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Entscheidungsgründe:
20
I.
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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1.
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Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der ausstehenden Vermittlungsgebühren gemäß
§§ 652 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 93 HGB und dem geschlossenen
Vermittlungsgebührenvereinbarungsvertrag besteht nicht, da die Klägerin durch die
Geltendmachung ihres Anspruchs auf Zahlung der Vermittlungsgebühren eine
Forderung verfolgt, hinsichtlich derer sie etwas Geleistetes als Schadensersatz
zurückerstatten müsste; die Geltendmachung damit nach § 242 BGB ausgeschlossen
ist.
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a)
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Der Klägerin ist zunächst darin zuzustimmen, dass die zwischen den Parteien
getroffene Vereinbarung einer Nettopolice hinsichtlich der erbrachten Maklerleistungen
abweichend von § 92 Abs. 4 HGB mit der Folge, dass bei einer vorzeitigen Kündigung
der vermittelten Lebensversicherung die Verpflichtung zur Fortzahlung der Raten an den
Makler nicht berührt wird, keine unzulässige Absprache darstellt. Eine entsprechende
Abweichung des insoweit despositiven Rechtes gemäß § 92 Abs. 4 HGB haben die
Parteien durch die Vermittlungsgebührenvereinbarung in zulässiger Weise getroffen
(vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2005, Az.: III ZR 207/04; BGH, Urteil vom 14.06.2007, Az.: III
ZR 269/06; zit. nach beck-online).
26
b)
27
Weiter verdient die Ansicht der Klägerin Zustimmung, dass die weitgespannten
Betreuungs- und Beratungsverpflichtungen des Versicherungsmaklers nur die dem
Makler übertragene vertragliche Leistung betreffen, d. h. das von ihm zu vermittelnde
Versicherungsverhältnis. In Bezug auf den Abschluss des vorgelagerten
Maklervertrages hingegen, stehen sich der Versicherungsmakler und der Kunde wie bei
anderen Verträgen mit entgegengesetzten Interessen auch, selbständig gegenüber. In
solchen Fällen besteht keine regelmäßige Pflicht einer Partei, von sich aus – ungefragt
– die andere Partei vor oder bei Vertragsschluss über die damit verbundenen Risiken zu
unterrichten. Insoweit darf jedermann grundsätzlich davon ausgehen, dass sich sein
künftiger Vertragspartner selbst über die Umstände, die für dessen
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Vertragsentscheidung maßgeblich sind, sowie über Art und Umfang seiner
Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft hat. Es ist daher im
Allgemeinen nicht Aufgabe des Vertragsgegners, gegenüber dem anderen Teil die
Nachteile und Gefahren zu verdeutlichen, die mit den Pflichten aus dem beabsichtigten
Vertrag verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2007, a.a.O.).
c)
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Eine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB besteht jedoch dann,
wenn wegen besonderer Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden muss,
dass der künftige Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse
nicht durchschaut (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2001, Az.: V ZR 402/99; BGH, Urteil vom
14.06.2007,a.a.O.). So verhält es sich hier.
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Zwar löst allein der Umstand, dass vorliegend nicht eine Bruttopolice sondern eine
Nettopolice vereinbart wurde, eine besondere Beratungspflicht der Klägerin nicht aus.
Denn der Inhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der von der Klägerin vorgelegten und von
dem Beklagten unterzeichneten Vermittlungsgebührenvereinbarung. Insoweit war in
dem Vertrag sogar diejenige Passage, in der auf die Unabhängigkeit der
Vermittlungsgebührenvereinbarung von dem Versicherungsvertrag hingewiesen wurde,
optisch durch Fettdruck hervorgehoben.
31
aa)
32
Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass die Zeugin Pies dem Beklagten – auf
dessen Nachfrage – nach Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO die rechtlichen
Zusammenhänge hinsichtlich des Schicksals der Vermittlungsgebühr und der
Versicherungsprämie in irreführender Weise falsch darstellte. Hieraus durfte der
Beklagte den Schluss ziehen, dass die Ratenzahlungsverpflichtung aus der
Vermittlungsgebührenvereinbarung das Schicksal der Prämien aus dem
Lebensversicherungsvertrag teilen würde.
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Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte gegenüber der Zeugin
Pies Beratungsbedarf für den Fall einer finanziellen Notlage zum Ausdruck gebracht
hat. Die Zeugin hat in sich schlüssig, nachvollziehbar und plastisch geschildert, mit dem
Beklagten über die Folgen eine finanziellen Engpasses gesprochen zu haben. Dass
diese Thematik ohne entsprechende Nachfrage des Beklagten Gegenstand des
Gesprächs geworden sein soll, erscheint fernliegend.
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Ferner steht zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO fest, dass die Zeugin Pies
dem Beklagten die Auswirkungen eines finanziellen Engpasses im Hinblick auf die
Vermittlungsprovision missverständlich darstellte. Wie sich aus der durchweg
glaubhaften Aussage der Zeugin ergibt, durchschaute die Zeugin die Verhältnisse,
nämlich die strikte Trennung der Vermittlungsgebührenvereinbarung mit der Klägerin als
Vertragspartnerin einerseits von der Lebensversicherung mit der Atlantic Lux S.A. als
Vertragspartnerin andererseits - überhaupt nicht.
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Insoweit hat die Zeugin bekundet, dass sie nicht gewusst habe, welche Gelder letztlich
wohin geflossen seien. Sie habe lediglich gewusst, dass insgesamt ein Teil in die
"Anlage" fließen – und ein Teil von der "Versicherung" als "Kosten" abgesetzt - würde.
Dies zeigt, dass die Zeugin seinerzeit die rechtlichen Verhältnisse völlig
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missverstanden hatte. Denn mit der von der Zeugin als "Kosten" bezeichneten
Vermittlungsgebühr hatte die Versicherung gerade nichts zu tun. Dass die Zeugin die
Zusammenhänge missverstanden hatte, wird auch durch die weiteren Bekundungen der
Zeugin belegt. So hat sie bekundet, sie habe zwischen den Kosten für die
Vermittlungsgebühr und den Prämien nicht differenziert und habe geglaubt, dass die
Beiträge insgesamt auf 50,00 Euro reduzierbar wären. Sie habe seinerzeit – so hat die
Zeugin weiter bekundet - geglaubt, dass die Möglichkeit der Reduzierung
gleichermaßen die "Kosten" betreffen würde und dass die "Versicherung" in einem
solchen Fall die Kosten einfach neu berechnen würde.
Hieraus ergibt sich, dass die Zeugin Pies selbst der Auffassung war, dass die
Vermittlungsgebühr und die Versicherungsprämie das Schicksal teilten und sie dem
Beklagten daher auf seine Nachfrage hin, die strikte Trennung der Vermittlungsgebühr
von der Versicherungsprämie gerade nicht verdeutlicht hatte. Vielmehr stellte die
Zeugin, mangels eigener Sachkenntnis, dem Beklagten die Sachlage dahingehend dar,
dass der monatlich zu zahlende Betrag an die Versicherung gezahlt und die "Kosten"
von dieser "abgesetzt" würden, was zwar im Fall einer "Bruttopolice" – nicht aber im Fall
der hier vorliegenden Nettopolice zutreffend ist. Diese Erläuterungen waren geeignet,
bei dem Beklagten ein Missverständnis hinsichtlich des Schicksals der
Vermittlungsgebühr hervorzurufen.
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Die Bekundungen der Zeugin sind glaubhaft. Neben der aus Sicht des Gerichts
überzeugenden Darstellung spricht für ihre Glaubhaftigkeit insbesondere, dass sie
zugab, die Verhältnisse seinerzeit nicht durchschaut zu haben und sich damit selbst in
ein schlechtes Licht rückte. Dies zeigt, dass sie um Wahrheitsfindung bemüht war.
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Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hatte der Beklagte nach Auffassung des
Gerichts aufgrund der durch die Zeugin Pies erfolgten Beratung Anlass zu glauben, die
die Provisionszahlungen teilten das Schicksal des Lebensversicherungsvertrages. Dass
dabei im Rahmen des Vermittlungsgesprächs konkret über eine Kündigung des
Lebensversicherungsvertrags nicht gesprochen worden ist, ist unschädlich. Denn es
kommt allein darauf an, wie der Beklagte die Darstellung der Zeugin Pies verstehen
durfte.
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Dem steht nicht entgegen, dass die Vermittlungsgebührenvereinbarung einen
entsprechenden Hinweis in Fettdruck enthielt. Denn der Beklagte durfte sich auf die
Erläuterungen der Zeugin Pies – welche sich ihm gegenüber als Vermittlerin als
besonders Sachkundig gerierte - vertrauen. Eine sachgerechte Aufklärung durch die
Zeugin Pies ist nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht erfolgt, da aufgrund der
vorstehenden Ausführungen feststeht, dass dieser die fachliche Qualifikation hierzu
fehlte; sie mithin gar nicht in der Lage war, den Beklagten ordnungsgemäß aufzuklären.
40
bb)
41
Ergänzend kommt vorliegend hinzu, dass der Provisionsanspruch der Klägerin nicht –
wie dies bei anderen Maklerverträgen üblich wäre - in einem Gesamtbetrag sondern in
monatlichen Raten zu zahlen war. Dabei waren die monatlichen Raten der
Provisionszahlungen und diejenigen der monatlichen Versicherungsprämien
dahingehend aufeinander abgestimmt, dass von dem Konto des Beklagten stets ein
Betrag i. H. v. 150,00 Euro eingezogen wurde. Dieser setzte sich in den ersten 60
Monaten zusammen aus 102,49 Euro für die Vermittlungsprovision bzw. 47,51 Euro für
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die Versicherungsprämie und ab dem 61. Monat i. H. v. 150,00 Euro
Versicherungsprämie.
Diese beiden Beträge wurden auch nicht etwa von dem Beklagten gesondert auf
verschiedene Konten (ein Konto der Klägerin und ein anderes Konto der Atlanticlux
S.A.) überwiesen, sondern im Rahmen eines Zahlungsverkehr-Treuhandauftrages von
der FWU Payment Service GmbH eingezogen. Auch dieser Umstand musste den
Eindruck des Beklagten, die Versicherungsprämie und die Ratenzahlungsverpflichtung
teilten das gleiche Schicksal, verstärken.
43
cc)
44
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Klägerin durch die Zeugin
Pies – welche als deren Erfüllungsgehilfin tätig wurde - eine vorvertragliche Pflicht
gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB verletzt hat, weil sie die Zusammenhänge
zwischen der Vermittlungsgebührenvereinbarung und der Lebensversicherung in
irreführender Weise darstellte und den Beklagten über die tatsächlichen Verhältnisse
nicht ordnungsgemäß aufklärte.
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Diese Pflichtverletzung war zumindest fahrlässig gemäß § 276 BGB, da die Zeugin Pies
Auskünfte erteilte, über deren Richtigkeit sie sich im Vorhinein nicht ausreichend
informiert hatte. Das Verschulden der Zeugin Pies muss sich die Klägerin gem. § 278
BGB wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.
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Dem Beklagten ist hierdurch auch ein Schaden entstanden, der darin zu sehen ist, dass
er die Gebührenvereinbarung mit der Klägerin abgeschlossen hat. Denn insoweit spricht
zugunsten des Beklagten die – von der Klägerin nicht widerlegte - Vermutung, des
aufklärungsrichtigen Verhaltens. Dies bedeutete, dass zugunsten des Beklagten
vermutet wird, dass er die Gebührenvereinbarung nicht unterzeichnet hätte, wenn er
ordnungsgemäßer über das Fortbestehen der Vermittlungsgebührenvereinbarung für
den Fall einer finanziellen Notlage und der daraus im schlimmsten Fall folgenden
Kündigung des Lebensversicherungsvertrags, aufgeklärt worden wäre.
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Damit steht dem Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses zu,
woraus folgt, dass die Klägerin die Zahlung der noch ausstehenden Beträge nicht
verlangen kann. Denn anderenfalls müsste sie diese Beträge dem Beklagten aufgrund
des diesem zustehenden Schadensersatzanspruches sofort wieder auskehren. Ein
solches Verhalten wäre gemäß § 242 BGB treuwidrig.
48
d)
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Es kommt somit für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht darauf an, ob die Klägerin
ihren Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsgebühr gem. § 654 BGB verwirkte, in dem
sie zum Zeitpunkt der Vermittlung – wie vom Beklagten behauptet – gebundene
Versicherungsvertreterin der Atlantic Lux S.A. war. Denn ein Anspruch der Klägerin
scheidet aufgrund der vorstehenden Ausführungen bereits aus, wenn man insoweit die
Behauptung der Klägerin, sie sei als freie Handlesmaklerin tätig geworden – als wahr
unterstellt.
50
2.
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Mangels Hauptanspruchs stehen der Klägerin auch keine vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten bzw. Mahnkosten aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 249 BGB
zu. Auch hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 280
Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
52
II.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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Streitwert: 3.575,18 Euro.
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