Urteil des AG Krefeld vom 25.05.2007

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Amtsgericht Krefeld, 3 C 299/06
Datum:
25.05.2007
Gericht:
Amtsgericht Krefeld
Spruchkörper:
- Zivilgericht -
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 299/06
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe
Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger unterhält bei der Beklagten ein MasterCard Kreditkartenkonto mit der
Nummer 0000 0000 0000 0000. Der Kontonummer wurden von der Beklagten am
00.00.0000 ein Betrag in Höhe von 799,50 € zuzüglich 1 % für Auslandseinsatz (8,00 €).
Der Abbuchung, der eine Rechnung des Hotels "C T. I" zugrunde lag, widersprach der
Kläger am 00.00.0000 auf einem Zahlungsreklamationsformular der Beklagten. Mit
Schreiben vom 00.00.0000 lehnte die Beklagte eine Rückerstattung ab.
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Die Faxkopie der "Registration Card" mit den Kreditkartenangaben des Klägers wurde
von der Beklagten verfilmt und dann vernichtet.
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Der Kläger behauptet, er haben keinen Leistungsbeleg unterschrieben, der die Beklagte
berechtigen könnte, sein Kreditkartenkonto in der streitgegenständlichen Höhe zu
belasten. Bei der beim Einchecken im Hotel unterschriebenen "Registration Card"
handele es sich lediglich um ein Anmeldeformular, welches der Erfassung von Name,
Anschrift, An-/Abreisedatum und Ausweisnummer diene. Er habe keinen
Kreditkartenbeleg bzw. Belastungsbeleg unterzeichnet.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 807,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, bei dem vorgelegten Beleg handele es sich um einen
Kreditkartenleistungsbeleg, da dieser mit der Unterschrift und der mechanischen
Erfassung des Kreditkartenabdruckes versehen sei. Zwischen dem
Vertragsunternehmen und dem Beklagten sei vereinbart, durch die Unterschrift und
Angabe der Kreditkartennummer auf dem Beleg Sicherheitsleistung zu geben. Dies
habe als Bargeldersatz gedient, um eine Bezahlung des Hotels zu gewährleisten.
Bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Leistungsbelegs habe eine irreversible
Vermögensdisposition vorgelegen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist begründet.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 807,50 € aus
§§ 675, 667 BGB zu.
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Die Beklagte ist zur Rückzahlung der dem Konto des Klägers belasteten 807,50 €
verpflichtet. Denn ihr stand kein Aufwendungsersatzanspruch gemäß Nr. 6 S. 2 der
MasterCard Kundenbedingungen, §§ 670, 675 Abs. 1 BGB in Höhe des
Belastungsbetrages zu.
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Unstreitig waren die Parteien verbunden durch einen Kreditkartenvertrag. Dabei handelt
es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem
Kreditkartenherausgeber und dem Karteninhaber gemäß § 675 BGB, durch den sich der
Herausgeber gegen die Zahlung einer Vergütung verpflichtet, die Verbindlichkeiten des
Karteninhabers bei dem Vertragsunternehmen zu tilgen (BGHZ 91, 221). Kommt der
Herausgeber dieser Verpflichtung nach, steht ihm ein Anspruch auf Erstattung seiner
Aufwendungen gegen den Karteninhaber, also dem Kläger, zu.
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Zwar hat die Beklagte die Rechnung des Hotels ausgeglichen. Sie kann die
Aufwendungen jedoch nicht gegen den Kläger geltend machen, da ihrer Zahlung an das
Vertragsunternehmen ein vom Kläger unterzeichneter Belastungsbeleg nicht zugrunde
lag.
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Nach Nr. 6 S. 1 der MasterCard Kundenbedingungen bezahlt die Beklagte die bei der
Nutzung der MasterCard entstandenen sofort fälligen Forderungen der
Vertragsunternehmen gegen den Karteninhaber. Die "Nutzung" der MasterCard erfolgt
gemäß Nr. 3 der MasterCard Kundenbedingungen u.a. durch Unterschreiben eines
Beleges, auf den die Kartendaten übertragen sind. Dass der Kläger einen derartigen
Belastungsbeleg des Hotels C T I unterzeichnet und damit der Beklagten als
Kreditkartenherausgeberin die Weisung im Sinne des §§ 665, 675 Abs. 1 BGB erteilt
hat, seine Verbindlichkeit zu tilgen, steht nicht fest.
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Die von der Beklagten in Faxkopie vorgelegte Registration Card in Verbindung mit den
dort abgebildeten Kreditkartendaten des Klägers stellt keinen unterzeichneten
Belastungsbeleg dar.
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Das Dokument, das der Kläger unterschrieben hat, ist – wie die Überschrift zeigt – ein
Anmeldeformular. Dass er auf die Frage nach der Art der Bezahlung (Form of payment)
das Feld "MASTER CARD" angekreuzt hat, stellt in Zusammenschau mit der
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Anmeldung (vor Inanspruchnahme von Leistungen und ohne jegliche Bezifferung einer
Leistung des Hotels) lediglich eine Absichtserklärung und keine Weisung an die
Beklagte dar. Etwas anderes mag allenfalls gelten, wenn bereits bei Unterzeichnung
des Anmeldeformulars die Kreditkartendaten des Klägers abgelichtet bzw. aufgedruckt
gewesen wären. Dies steht hingegen nicht fest. Der Kläger hat bekundet, dass er vor
Unterzeichnung der Anmeldeformulars die Kreditkarte noch nicht vorgelegt hatte,
weshalb die Daten bei Unterschriftsleistung nicht auf der Anmeldung vorhanden
gewesen sein können. Für seine Behauptung eines nachträglichen Hinzufügens spricht
der Umstand, dass der Kartenabdruck verkleinert (im Vergleich zur Originalkreditkarte)
und verkehrt herum auf der Kopie des Anmeldeformulars abgebildet ist. Insoweit ist es
durchaus nachvollziehbar, dass der Abdruck der Kreditkarte erst im nachhinein mit dem
Anmeldeformular zusammengefügt (kopiert) und so vom Hotel an die Beklagte per Fax
übersandt wurde.
Es ist daher Aufgabe der Beklagten, substantiiert die Echtheit des Belastungsbelegs
(bzw. das Vorhandensein des Kreditkartenabdrucks im Zeitpunkt der Unterzeichnung
durch den Kläger) durch Vorlage des Originalbeleges darzulegen. Andernfalls ist dem
Kläger, der seinen Erstattungsanspruch zu beweisen hat, der Nachweis des Gegenteils
(als Negativtatsache) verwehrt. Die Beklagte konnte den Originalbeleg nicht vorlegen,
da nach eigenen Angaben Belege im Massengeschäft archiviert und danach vernichtet
würden. Dies geht zu Lasten der Beklagten. Der Kläger ist seiner Obliegenheit
nachgekommen, indem er die Belastung seines Kontos zeitnah reklamiert hat. Bei
Reklamationsfällen ist es der Beklagten ohne weiteres zuzumuten, Originalbelege
anzufordern und aufzubewahren.
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Die Nutzung der Kreditkarte durch Unterschreiben eines Beleges, auf dem die
Kartendaten übertragen sind, ist nicht festgestellt. Allein mit der Unterschrift auf dem
Anmeldeformular ist die von der Beklagten behauptete Vereinbarung zwischen dem
Kläger und dem Hotel über eine Sicherheitsleistung (in Form der Kreditkarte) nicht
nachgewiesen.
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Dass der Kläger schließlich die Kreditkarte in der Form genutzt hat, dass er nach
vorheriger Abstimmung mit dem Hotel darauf verzichtet hat, den Beleg zu unterzeichnen
und stattdessen lediglich seine MasterCard Nummer angegeben hat (vgl. Nr. 3
MasterCard Kundenbedingungen) wird weder von der Beklagten noch vom Kläger
behauptet.
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Da ein wirksamer Belastungsbeleg fehlt, liegt kein Auftrag an die Beklagte vor, so dass
auch kein Aufwendungserstattungsanspruch entsteht. Der dem Kreditkartenkonto des
Klägers zur Ausführung des von der Beklagten behaupteten Auftrages belastete Betrag
in Höhe von 807,50 € ist daher von dieser zurückzuzahlen.
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Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus den §§ 288, 291 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 807,50 EUR.
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Nomrowski
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