Urteil des AG Krefeld vom 11.09.2008

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Amtsgericht Krefeld, 10 C 295/08
Datum:
11.09.2008
Gericht:
Amtsgericht Krefeld
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 C 295/08
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.936,49 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
05.04.2008 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 3.500,00 € vorläufig
vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch unbefristete Bürgschaft eines
deutschen Kreditinstituts erbracht werden.
T a t b e s t a n d:
1
Durch Vertrag vom 00.00.0000 verpachtete Herr W. L. dem Beklagten die Reitanlage V.
W, L, ####1 W. Nach § 2 des Vertrages beginnt das Pachtverhältnis am 00.00.0000 und
endet am 00.00.0000. Der Pächter erhält eine Option für zwei mal fünf Jahre, die er
spätestens 12 Monate vor Beendigung des jeweiligen Vertragsabschnittes ausüben
muss.
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Ende des Jahres 2003 wurde die Zwangsverwaltung des im Eigentum des Herrn W. L.
stehenden Grundbesitzes V. W. in W angeordnet. Durch Vereinbarung vom 00.00.,
00.00.0000 wurde die von dem Beklagten zu zahlende monatliche Pacht rückwirkend
ab dem Monat Januar 2005 auf 3.003,84 € zuzüglich Mehrwertsteuer reduziert.
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Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts L vom 00.00.0000 zum
Zwangsverwalter bestimmt.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 verlangte der Beklagte eine Minderung der
derzeit gezahlten Pacht um 33 %. Der Kläger lehnte eine weitere Reduzierung der
Pacht durch Antwortschreiben vom 00.00.0000 ab.
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Für die Monate Februar, März und April 2008 zahlte der Beklagte monatlich jeweils
2.594,74 € an den Kläger.
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Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten die Zahlung weiterer Pachten für
die Monate Februar, März und April 2008 in Höhe von 2.936,49 €.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.936,49 € nebst
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Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
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seit dem 00.00.0000 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte ist der Auffassung, die Zwangsverwaltung und die damit verbundene,
drohende Zwangsversteigerung stelle einen Mangel der Pachtsache dar, welcher ihn zu
einer Minderung der Pacht berechtige.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
sowie den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage ist begründet.
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Der Kläger kann von dem Beklagten nach § 152 ZVG in Verbindung mit § 581 Abs. 1
Satz 2 BGB die Zahlung weiterer Pachten für die Monate Februar, März und April 0000
in Höhe von insgesamt 2.936,49 € verlangen.
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Der Beklagte war nicht berechtigt, die vertraglich vereinbarte Pacht in den Monaten
Februar, März und April 2008 in Höhe von monatlich 979,83 € zu mindern, §§ 581, 536
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BGB, denn in diesen Monaten lag kein Mangel der von dem Beklagten gepachteten
Reitanlage vor, welcher die Tauglichkeit der Reitanlage zum vertragsgemäßen
Gebrauch beeinträchtigt hat.
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Ein Mangel im Sinne von § 536 BGB liegt vor, wenn der nach dem Vertrag
vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt ist, wobei die Beeinträchtigung auf einem
Sachmangel, einem Rechtsmangel oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
beruhen kann (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, Kommentar, 9. Auflage, § 536 Rdnr. 17).
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Die unstreitig seit dem Ende des Jahres 0000 angeordnete Zwangsverwaltung stellt
weder einen Sachmangel noch einen Rechtsmangel dar. Gleiches gilt für die nach dem
Vorbringen des Beklagten drohende Zwangsversteigerung. Hierdurch wird die
Tauglichkeit der von dem Beklagten gepachteten Reitanlage zum vertragsgemäßen
Gebrauch, nämlich zum Betreiben der Reitanlage, der Vermietung von Pferdeboxen und
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der Ausbildung von Reitern und Pferden nicht unmittelbar beeinträchtigt. Trotz der
bestehenden Zwangsverwaltung ist der Beklagte ohne jede Einschränkung in der M,
Pferdeboxen an Interessenten zu vermieten bzw. interessierten Reitern und Reiterinnen
eine Dressurausbildung angedeihen zu lassen.
Eine Minderung der Pacht nach § 536 Abs. 2 BGB wegen Fehlens einer zugesicherten
Eigenschaft scheidet ersichtlich aus, denn bei Abschluss des Mietvertrages ist eine
solche Zusicherung nicht erfolgt.
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Es liegt ebenfalls kein Rechtsmangel im Sinne von § 536 Abs. 3 BGB vor, denn die
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Minderung der vertraglich vereinbarten Pacht ist nach § 536 Abs. 3 BGB nur für den Fall
möglich, dass dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch durch das Recht eines Dritten
ganz oder zum Teil entzogen wird. Hiervon kann bei der angeordneten
Zwangsverwaltung und der möglicherweise drohenden Zwangsversteigerung nicht die
Rede sein.
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Es mag sein, dass mehrere Einstaller inzwischen ihre Verunsicherung über die
zukünftige Unterbringung ihrer Pferde durch Kündigung oder Kündigungsabsicht zum
Ausdruck gebracht haben. Diese Verunsicherung über die zukünftige Unterbringung der
Pferde ist aber nicht unwesentlich durch den Beklagten selbst herbeigeführt worden, der
es, wie die Befragung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000
ergeben hat, unterlassen hat, die in § 2 des Pachtvertrages geregelte Option zur
Vertragsverlängerung für zwei mal fünf Jahre fristgerecht auszuüben, so dass das
Pachtverhältnis gemäß § 2 des Pachtvertrages am 00.00.0000 endet.
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Der Zinsanspruch ist aus §§ 286, 288 BGB begründet.
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Die Nebenentscheidungen ergehen aus §§ 91, 709 ZPO.
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Streitwert: 2.936,49 €
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