Urteil des AG Krefeld vom 22.07.1999

AG Krefeld: avb, kennzeichen, bus, gepäck, foto, diebstahl, wertgegenstand, fahrlässigkeit, bestätigung, koffer

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Sachgebiet:
Amtsgericht Krefeld, 72 C 98/99
22.07.1999
Amtsgericht Krefeld
Zivilgericht
Urteil
72 C 98/99
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen,
die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 1.600,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft
einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht
werden.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten aus einer Reisegepäckversicherung auf Zahlung in
Anspruch.
Der Kläger schloss für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten zu 2) am 0 eine
Familienreisegepäckversicherung mit der Versicherungsschein-Nr. 0 ab. Die
Versicherungshöchstbetragsstumme betrug 8000,00 DM. Die Versicherung war gedacht für
eine Reise des Klägers mit seiner Ehefrau durch Bosnien im August/September 1998.
Der Kläger behauptet, ihm und seiner Ehefrau seien am 0 während einer Busfahrt von T
nach N aus dem Kofferraum des Busses zwei große Koffer und ein mittelgroßer
Hartschalenkoffer gestohlen worden. Er, der Kläger, habe bei den ver-schiedenen
Haltestellen jeweils darauf geachtet, dass sein Gepäck nicht fälschlicherweise entladen
werde. Hierfür habe er für die maßgebliche Gepäckklappe an der rechten Seite einen
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sicheren Blick von seinem U-Platz aus gehabt. Als er ausgestiegen sei, habe er festgestellt,
dass über eine andere Klappe im linken Bereich des Busses seine Koffer entwendet
worden seien. Jedenfalls seien sie nicht mehr im Bus gewesen. Er habe sic gleichwohl das
Kennzeichen des Busses nicht merken können. Auch habe er einen Fahr-schein hierfür
nicht erhalten, da dies im Nachkriegsbosnien auch nicht üblich sei angesichts der
Tatsache, dass halbstaatliche private Busunternehmer die Transporte durchführten. Eine
Sachadensmeldung bei der zuständigen Polizeidienststelle habe er gleichwohl
aufgegeben, aber das Kennzeichen des Busses und den Fahrer aber nicht benennen
können. Der Kläger behauptet, die in der Auflistung (Bl. 45 – 47 d.A.) aufgeführten
Gegenstände hätten sich in den Koffern befunden. Er behauptet weiter, die genannten
Gegenstände hätten den jeweils dazu aufgeführten Wert gehabt. Insgesamt ergebe sich so
ein Schaden des Klägers und seiner Ehefrau, der die Versicherungshöchstbetragssumme
von 8.000,00 DM übersteige. Der Kläger vertritt die Auffassung, eine
Obliegenheitsverletzung treffe ihn nicht, da er angesichts des Umstandes, dass seine Frau
schwanger gewesen sei und im Zuge der nach dem Kofferdiebstahl aufgetretenden Wirren
es nicht zu verantworten habe, dass er das Kennzeichen nicht notiert habe.
Der Kläger hat daher ursprünglich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, an ihn 8.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1999 zu zahlen.
Nachdem er die Klage gegen die Beklagte zu 1) im Termin vom 17.06.1999
zurückgenommen hat,
beantragt er nunmehr,
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 8.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
01.01.1999 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten vertreten die Auffassung, der Kläger habe durch den Umstand, dass er sich
das Kennzeichen nicht notiert habe und von der Polizei in N keine Liste der ge-stohlenen
Gegenstände habe aufnehmen lassen, gegen seine Obliegenheiten im Sinne des § 9 Abs.
1 der AVB grob fahrlässig verstoßen. Desweiteren habe der Kläger seine Foto-ausrüstung
gem. § 2 Abs. 2 der AVB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 AVB nicht als Reisege-päck
aufgeben dürfen. Er habe sie bei sich im Bus mitführen müssen. Desweiteren habe der
Kläger keinen Abzug "alt für neu" in den von ihm vorgelegten Gegenstandslisten vorge-
nommen. Sein Vortrag sei diesbezüglich schon unsubstantiiert. Darüber hinaus sei die
Klageforderung nicht fällig, da eine Ablehnung der klägerischen Forderung em. § 12 Ver-
tragsbedingungen bisher nicht vorliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten
gereichten Schriftsätze nebst anlagen und Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Ein Anspruch auf Zahlung von 8.000,00 DM aus dem zwischen den Parteien
geschlossenen Reisegepäckversicherungsvertrag in Verbindung mit §§ 5 und 7 der AVB
ADAC steht dem Kläger gegen die Beklagten nicht zu.
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Der Kläger hat bereits nicht schlüssig und substantiiert dargelegt, dass ihm die -
behaupteten – Gegenstände auf der fraglichen Reise von T nach N tatsächlich abhanden
gekommen sind. Der Kläger legt insoweit keinen Fahrausweis und keine Be-stätigung der
bosnischen Polizei über die abhanden gekommenen Gegenstände vor. Insoweit nicht
verwertbar sind die Schreiben (Bl. 6 u. 7. d.A.), die in bosnischer Sprache verfasst sind und
nicht in deutscher Sprache. Eine Übersetzung hat der Kläger nicht zu den Akten gereicht.
Bereits den Diebstahltatbestand hat der Kläger daher nicht schlüssig dar-gelegt. Dies gilt
auch nach dem Hinweis des Gerichts im Termin zur mündlichen Ver-handlung vom
17.06.1999 gem. §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO. Insoweit entlastet es den Kläger auch nicht, dass
möglicherweise im Nachkriegsbosnien andere soziale Umstände herrschen als im
heutigen Deutschland. Gerade vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Kläger den
Diebstahl bemerkte, hätte er sich vom Fenster des Busses und von der zuständigen
Polizeibehörde auch im Nachhinein eine Fahrbestätigung bzw. Bestätigung der
mitgeführten Gegenstände geben lassen müssen . Dies ist nicht geschehen.
Auch zur Schadenshöhe ist der klägerische Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Soweit
der Kläger eine Liste der angeblich mitgeführten Gegenstände (Bl. 45 bis 47 d.A.) vorliegt,
ist diese von ihm selbst gefertigt. Es spricht nichts dafür, dass der Kläger diese
Gegenstände tatsächlich auf der Reise mit sich geführt hat, da eine entsprechende
Bestätigung von seiten des Busunternehmers oder von seiten der zuständigen
Polizeibehörde fehlt. Darüber hinaus hat der Kläger keinen Abzug "alt für neu"
vorgenommen. Unzutreffend legt er offensichtlich die Neupreise der von ihm in Bezug
genommenen Gegenstände zugrunde. Dies ist vor dem Hintergrund, dass es sich fast
ausschließlich um persönliche Kleidungsstücke handelte, keine adäquate Darlegung.
Gerade persönliche Gegenstände verlieren in kürzester Zeit den größten Teil ihres Wertes.
Dies hat der Kläger trotz Hinweis des Gerichts im Termin vom 17.06.1999 nicht
berücksichtigt. Insoweit ist sein Vortrag zu den Wertangaben nicht hinreichend
substantiiert.
Schließlich geht das Gericht auch davon aus, dass der Kläger seine Obliegenheit gem. § 9
Abs. 1 AVB ADAC zur sofortigen Anzeige der Schäden und strafbaren Handlungen nicht
erfüllt hat. Er hat insbesondere keine Liste der ihm angeblich abhanden gekommenen
Gegenstände vorgelegt und sich das Fahrzeugkennzeichen des betreffenden Busses nicht
notiert. Insoweit entlasten ihn auch nicht Aufregung und Wirrnisse nach dem streitgegen-
ständlichen Diebstahl. Gerade vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Kläger mit
seiner Ehefrau von einer Verwandten abgeholt wurde, spricht dafür, dass zumindest dieser
Verwandt entsprechende Sicherheitsvorkehrungen hätte treffen können. Insoweit trifft den
Kläger auch der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 9 Abs. 4 AVB. Dieser
begründet die Leistungsfreiheit der Beklagten. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft
den Kläger darüber hinaus, da er die zweite Öffnung des Busses offensichtlich nicht im
Auge gehabt hat. Angesichts des von ihm vorgetragenen Wertes der angeblich
mitgeführten Gegenstände wäre es erforderlich gewesen, dass er bei jedem Halt den Bus
verlassen hätte, um nachzusehen, dass sein Gepäck nicht entwendet oder irrtümlich
mitgenommen würde.
Der Höhe nach wendet die Beklagte darüber hinaus zu Recht dahin, dass die Foto-
ausrüstung nach § 2 AVB vorliegend nicht ersatzfähig ist, das es sich hierbei um einen
Wertgegenstand im Sinne des § 2 Abs. 2 AVB handelt, für den gem. § 6 Abs. 2 vorliegend
kein Versicherungsschutz bestand, da dieser Wertgegenstand im Kofferraum des Busses
gelagert wurde.
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Schließlich reichen auch die vom Kläger vorgelegten Quittungen zu den angeblich mit-
geführten Gegenstände nicht aus, um deren Vorhandensein im Kofferraum des Busses zu
untermauern.
Über die Klage gegen die Beklagte zu 1) war nach Klagerücknahme im Termin vom
17.06.1999 nicht mehr zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S.
2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 8.000,00 DM