Urteil des AG Konstanz vom 18.05.2006

AG Konstanz: vertretung, wartezeit, angriff, rechtsberatung, verfügung

AG Konstanz Beschluß vom 3.7.2006, UR II 60/06
Tenor
Die Erinnerung des Rechtsanwaltes ... vom 18.05.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom
18.05.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Die Erinnerung ist unzulässig und unbegründet.
2 Statthaftes Rechtsmittel ist vorliegend alleine die Erinnerung und nicht die Beschwerde, weshalb die eingelegte
Beschwerde des Rechtsanwaltes ... als Erinnerung ausgelegt wurde. Die Erinnerung nach § 6 Abs. 2 BerHG des
Verfahrensbevollmächtigten ist jedoch aus anderen Gründen unzulässig. Ein Anwalt kann gegen die
Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Beratungshilfe keinen eigenen Rechtsbehelf einlegen. Insoweit
ist das Verfahren mit dem Prozesskostenhilfe-Verfahren vergleichbar. Nur die Partei selbst als
Verfahrensbeteiligte ist bei Ablehnung der Beratungshilfe erinnerungsbefugt (bei Prozesskostenhilfe
beschwerdebefugt) und nicht der Rechtsanwalt, welcher den Antragsteller vertritt.
3 Zudem ist die Erinnerung jedenfalls unbegründet. Auf die zutreffenden und ausführlichsten Ausführungen im
Beschluss vom 18.05.2006 wird Bezug genommen.
4 Ausschlaggebend für die Bewilligung von Beratungshilfe und die Erteilung eines Berechtigungsscheines nach
dem BerHG ist, dass die begehrte Beratung bzw. Vertretung sich im Rahmen der von der Rechtsprechung zu §
1 des BerHG entwickelten Rechtsgrundsätze bewegt, wonach das Gesuch des Antragstellers die rechtlichen
Kompetenzen und Möglichkeiten des Ratsuchenden selbst und nicht allein seine finanzielle Situation betreffen
muss.
5 Wenn ein Antragsteller zur Begründung seines Antrages auf Bewilligung von Beratungshilfe ausschließlich
anführt, er sei hoch verschuldet und benötige einen Beratungsschein nach § 305 InsO, ist Gegenstand der
beabsichtigten Beratung bzw. Vertretung ausschließlich die wirtschaftliche Situation des Antragstellers, auch
wenn sich später ein außergerichtliches oder gerichtliches Verfahren nach der InsO anschließen sollte. Unter
Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs benötigt der Antragsteller in diesem Fall in der Regel eine
qualifizierte Schuldnerberatung aber keine Rechtsberatung im Sinne des BerHG. Wenn ein Antragsteller also
einen Rechtsanwalt mit der Schuldenregulierung und ggfs. Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens beauftragt,
bewegt er sich im Regelfall außerhalb des Bereichs der im Rahmen der Beratungshilfe zu klärenden
Rechtsfragen und muss seinen Anwalt selbst bezahlen.
6 Im übrigen gelten die Regelungen des Beratungshilfegesetzes subsidiär. Nach dem BerHG wird Beratungshilfe
nur dann gewährt, wenn keine andere Möglichkeiten zur Hilfe zur Verfügung stehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG).
Eine solche andere Möglichkeit stellt auch das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle dar. Dabei ist eine
Verzögerung durch Überlastung der Beratungsstellen hinzunehmen - der Schuldner hat keinen Anspruch auf die
Bearbeitung seines Anliegens innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Derzeit beträgt die Wartezeit für einen
Termin bei der Schuldnerberatung ausweislich eines Zeitungsartikels im S. vom 09.02.2006 in K. ungefähr drei
Monate, wobei das Personal derzeit aufgestockt wird. Diese Wartezeit ist keinesfalls als unzumutbar
einzustufen.
7 Im Übrigen bleibt jedem Schuldner unbenommen, außerhalb des Verfahrens auf Bewilligung von Beratungshilfe
eine der in § 1 Abs. 1 und 2 AGInsO genannten Personen oder Stellen aufzusuchen, um auf eigene Kosten eine
außergerichtliche Einigung gem. § 305 Abs. 1 InsO in Angriff zu nehmen.
8 Beratungshilfe ist daher nur zu gewähren, wenn die eigenen Voraussetzungen des BeRHG vorliegen. Eine
Umwidmung der Beratungshilfe zum Zweck der beschleunigten Schuldnerberatung ist im Gesetz nicht
vorgesehen und daher abzulehnen. Zur Änderung diese Zustandes wäre eine gesetzgeberische Entscheidung
oder besser noch einen Aufstockung des Personals bei den Beratungsstellen der richtige Weg.
9 Gerade vorliegend besteht kein Zweifel daran, dass angesichts der Tatsache, dass bereits einmal in gleicher
Sache ein Insolvenzverfahren stattgefunden hat, rechtliche Schwierigkeiten nicht mehr vorliegen. Betroffen ist
alleine die wirtschaftliche Situation des Antragstellers.