Urteil des AG Konstanz vom 06.11.2005

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AG Konstanz Beschluß vom 6.11.2005, UR II 317/05
1. Auch bei nachträglicher Antragstellung muß der Antrag auf Beratungshilfe vor Tätigkeitsaufnahme unterzeichnet sein. 2. Die behördliche
Beratung stellt eine anderweitige zumutbare Hilfsmöglichkeit dar.
Tenor
Die als Erinnerung auszulegende " sofortige Beschwerde " des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Konstanz vom 19.09.2005 wird
zurückgewiesen.
Gründe
1 Die Erinnerung ist unzulässig und unbegründet. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
2 Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist bereits unstatthaft. Auch als Erinnerung nach § 6 Abs. 2 BerHG ist der Antrag von Rechtsanwalt ...
unzulässig. Dem Rechtsanwalt selbst steht gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung von Beratungshilfe keinen eigener
Rechtsbehelf zu. Nur der Betroffene selbst ist als Verfahrensbeteiligte bei der Ablehnung der Beratungshilfe erinnerungsbefugt.
3 Daneben ist die Erinnerung unbegründet. Ergänzend zu den Feststellungen des Rechtspflegers in dem angegriffenen Beschluss ist folgendes
festzuhalten:
4 Selbstverständlich kann - wie sich aus § 4 Abs. 2 Satz 4 des Beratungshilfegesetzes ergibt - der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe auch
nachträglich gestellt werden, wenn sich der Betroffene unmittelbar an einen Rechtsanwalt wendet. Voraussetzung ist insoweit jedoch, dass der
Rechtsanwalt um die Gewährung von Beratungshilfe ersucht wurde und Beratungshilfe gewährt hat.
5 Beratungshilfe in diesem Sinne ist nicht etwa gleich zu setzen mit jeglicher beratenden anwaltlichen Tätigkeit, sondern nach der
Gesetzessystematik zu den wirtschaftlichen Bedingungen des Beratungshilfegesetzes zu verstehen.
6 Das Gericht hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass vor Tätigwerden des Anwalts eindeutig geklärt sein muss, ob Rechtsberatung auf
der Grundlage der normalen Gebührensätze oder aber Rechtsberatung nach dem Beratungshilfegesetz stattfinden soll. Es kann nicht Sinn des
Beratungshilfegesetzes sein, dass der Anwalt zunächst einen normalen Anwaltsvertrag zu den üblichen Gebühren schließt und erst im
nachhinein, wenn sich herausstellt, dass der Mandant nicht (oder nicht mehr) zahlungsfähig / zahlungswillig ist, versucht, wenigstens einen Teil
des Honorars von der Staatskasse zu erhalten (vgl. Amtsgericht St. Wendel, Beschluss vom 23.08.2001, Rechtspfleger 2001, Seite 603).
7 Vorliegend wurde der beauftragte Rechtsanwalt nach seinen eigenen Angaben bereits am 07.01.2005 und damit vor Unterzeichnung des
Bewilligungsantrages am 24.01.2005 tätig. Allein dieser Antrag vom 24.01.2005 stellt den Gegenstand des Verfahrens dar. Ein eventuelles
neuerliches Tätigwerden am 25.07.2005 ist daher vorliegend irrelevant.
8 Das Gericht hält zudem an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach Beratungshilfe in den Fällen nicht gewährt wird, in denen sich der
Antragsteller auch an die jeweils zuständige Behörde zur Inanspruchnahme der behördlichen Beratung wenden kann. Nach dem BerHG wird
Beratungshilfe nur dann gewährt, wenn keine andere Möglichkeiten zur Hilfe zur Verfügung stehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG). Eine solche
anderweitige Möglichkeit stellte dabei grundsätzlich auch die Inanspruchnahme der Beratung durch die jeweils zuständige Behörde dar, die
gesetzlich zur Auskunft und Beratung verpflichtet sind (vgl. § 25 VwVfG, §§ 14,15 SGB I, §§ 8,72 BSHG, §§ 81 Abgabenordnung).Sinn und Zweck
von Beratungshilfe ist es nicht, den Rechtsuchenden jegliche zumutbare Eigenarbeit zu ersparen. Beratungshilfe wird nur gewährt, wo juristischer
Rat in Form von anwaltliche Beratung unumgänglich ist.
9 Dafür sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem Widerspruchs Begründung Schreiben vom
07.01.2005, dass lediglich allgemeine verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht werden, die jedoch für alle gleichgelagerter Fälle gelten
um keine besondere Schwierigkeiten der konkreten Rechtsangelegenheit begründen können.