Urteil des AG Konstanz vom 14.06.2006

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AG Konstanz Urteil vom 14.6.2006, 4 C 244/06
Gebrauchtwagenkauf: Allgemeine Geschäftsbedingung über die Pauschalierung des Schadensersatzes bei einem Agenturgeschäft
Leitsätze
Zur Unwirksamkeit von AGB-Klauseln über einen pauschalierten Schadensersatz bei einem Gebrauchtwagen-Kauf im Rahmen eines
Agenturgeschäftes. Bei einem Agenturgeschäft liegt der Schaden des Privatverkäufers (der nur durch den Händler verteten wird) nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge unter 10 %, weshalb eine entsprechende Schadenspauschalierung durch AGB unwirksam ist gem § 309 Nr. 5 a BGB.
Zugleich verstößt die Klausel auch gegen § 309 Nr. 5 b BGB, weil dem Käufer nur die Möglichkeit eingeräumt wird, einen geringeren Schaden
nachzuweisen, jedoch nicht, dass gar kein Schaden vorliegt. Schließlich verstößt die Klausel auch gegen das Überraschungsverbot gem. § 305 c
BGB: Beim Kauf von einer Privatperson, die durch einen Gebaruchtwagenhändler vertreten wird, ist es überraschend, dass die Privatperson (nicht
der Händler) einen pauschalierten Schadensersatz von 10 % verlangt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Es geht um einen Auto-Kauf im Rahmen eines Agenturgeschäftes. Es besteht Streit darüber, ob ein fester Liefertermin vereinbart wurde, den der
Kläger nicht eingehalten haben soll und ob durch AGB wirksam ein pauschalierter Schadensersatz vereinbart wurde.
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Der Kläger ist Gebrauchtwagenhändler. Er bot im September 2005 auf seinem Betriebsgelände in Singen im Rahmen eines Agenturgeschäftes
einen gebrauchten Pkw der Marke Citroen Xsara Picasso zum Kauf an. Der Beklagte besichtigte das Fahrzeug und unterzeichnete am
27.09.2005 eine verbindliche Bestellung. In dem verwendeten Formular wird darauf hingewiesen, dass es sich um ein Vermittlungsgeschäft
handelt. Der Name der Verkäuferin, einer Frau M, wird genannt. Außerdem wird in dem Formular ausgeführt, dass die Bestellung zu den
umseitigen allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolge. Es wurde ein Verkaufpreis von 7.850,00 EUR vereinbart. Zunächst war unter der Rubrik
„unverbindlicher Liefertermin“ der 28.09.2005 eingetragen worden. Das Datum wurde durchgestrichen und es wurde der 29.09.2005
eingetragen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es unter IX: „Abnahmetermin: Bleibt der Käufer mit der Abnahme des
Kaufgegenstandes und/oder der Zahlung des Kaufpreises länger als 8 Tage ab Mitteilung der Bereitstellung, bzw. nach Übernahme des
Fahrzeugs in Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer eine Nachfrist setzen und nach Ablauf dieser Frist durch schriftliche Erklärung vom
Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 %
des vereinbarten Bruttokaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der
Käufer einen geringeren Schaden nachweist.“
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Das Fahrzeug wurde nicht sofort übergeben, weil der Fahrzeugbrief fehlte und außerdem eine optische Aufbereitung veranlasst werden sollte.
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Nachdem später der Beklagte zum Ausdruck brachte, dass ihm das Fahrzeug zu spät zur Verfügung gestellt worden sei, er jedoch dringend
darauf angewiesen gewesen sei, es bis spätestens zum 01.10.2005 zu erhalten, lehnte der Beklagte am 04.10.2005 die Abnahme des
Fahrzeuges ab. Hierauf schrieb der Kläger am 07.10.2005 dem Beklagten. In dem Schreiben heißt es unter anderem wörtlich wie folgt:
„Bezugnehmend auf den bei uns am 27.09.2005 zustande gekommenen Kaufvertrag haben sie die Annahme des Citroen Xsara Picasso
verweigert und möchten vom Vertrag zurücktreten. Hiermit stellen wir Ihnen, wie vertraglich in den AGB festgehalten 10 % des Kaufpreises als
Schadensersatz in Rechnung.“
5
Am 29.12.2005 ließ der Kläger eine etwaige Schadensersatzforderung der Verkäuferin an sich abtreten. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom
02.01.2006 wurde der Beklagte aufgefordert, den Schadensersatz von 785,00 EUR bis spätestens zum 12.01.2006 zu bezahlen. Wegen dieser
anwaltlichen Tätigkeit möchte der Kläger darüber hinaus 42,25 EUR Rechtsanwalts-Kosten als Schaden erstattet bekommen.
6
Der Kläger behauptet, dass der 29.09.2005 ein unverbindlicher Liefertermin gewesen sei. An diesem Tage sei der Beklagte darüber informiert
worden, dass der Brief nun vorhanden sei und nun eine Zulassung des Fahrzeugs möglich sei. Tatsächlich habe der Beklagte das Fahrzeug vor
dem Wochenende dann nicht abgeholt. Am 04.10.2005 sei das Fahrzeug dann gereinigt worden und der Beklagte sei dann erst am Abend
gekommen, habe das Fahrzeug fotografiert und dann die Abnahme endgültig abgelehnt.
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Weiter habe der Kläger mit der Verkäuferin vertraglich vereinbart, dass seine Provision (in der Größenordnung des Betrages des pauschalierten
Schadensersatzes) ab dem Augenblick fällig sei, zu welchem der Kaufvertrag abgeschlossen werde, auf die tatsächliche Erfüllung käme es dann
nicht mehr an.
8
Der Kläger ist der Meinung, dass die durch AGB geregelte Pauschalierung des Schadensersatzes zulässig sei.
9
Der Kläger beantragt:
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 785,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2006
sowie 42,25 EUR vorgerichtliche Kosten zu bezahlen.
11 Der Beklagte beantragt:
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Die Klage wird abgewiesen.
13 Der Beklagte behauptet, dass er bei Vertragsabschluß gesagt habe, er brauche das Fahrzeug sofort, spätestens am 01.10.2005. Tatsächlich sei
das Fahrzeug am 29.09.2005 nicht bereit gestanden. Am 30.09.2005 sei der Beklagte vor verschlossener Tür gestanden. Als sich am 04.10.2005
noch immer abzeichnete, dass das Fahrzeug nicht zur Abholung bereit stehe, habe sich der Beklagte im Telefonat am 04.10.2005 um die
Mittagszeit dazu entschlossen, vom Vertrag zurück zu treten. Erst am 06.10.2005 sei das Fahrzeug bereitgestellt worden.
14 Der Beklagte ist der Meinung, dass die AGB der Klägerin hinsichtlich der Pauschalisierung des Schadensersatzes unwirksam seien samt der dort
genannten Fristen. Auch ist der Beklagte der Meinung, dass die Regelung zwischen Verkäuferin und Kläger hinsichtlich der Fälligkeit der
Vergütung unwirksam sei.
15 Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf deren wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch, weil die allgemeine
Geschäftsbedingung über die Pauschalierung des Schadensersatzes unwirksam ist.
17 Die Klausel ist unwirksam, weil die Vereinbarung einer Pauschale von 10 % nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge den zu erwartenden
tatsächlichen Schaden übersteigt, § 309 Nr. 5 a BGB. Das Studium der zu der Pauschalierung des Schadensersatzes ergangenen
Rechtsprechung im Rahmen eines Autoverkaufes ergibt, dass eine Schadenspauschale bei einem Gebrauchtwagenhändler von 10 % wohl dem
gewöhnlich zu erwartenden Schaden entspricht (siehe Reinking-Eggert, Der Autokauf, 9. Auflage, Rd.-Nr. 1102). Kritischer wird dies dann
gesehen, wenn es sich um einen gemischten Neu- und Gebrauchtwagenhändler handelt oder um einen reinen Markenhändler. In der
Publizierten Rechtsprechung und Literatur lässt sich jedoch keine Antwort darauf finden, ob eine solche Schadenspauschalierung für einen
Privatverkäufer oder im Rahmen eines Agenturgeschäftes wirksam ist (siehe Reinking-Eggert, Rd.-Nr. 1191 wo ausgeführt wird, dass
Schadenspauschalen beim Agenturverkauf praktisch nicht mehr vereinbart würden). Das Gericht ist nun der Auffassung, dass bei einem reinen
Privatverkäufer nicht angenommen werden kann, dass dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der zu erwartende Schaden bei 10 % liegt. Dies beruht
zum einen darauf, dass sich ein konkreter Schaden bei einem Privatverkäufer schwer ermitteln lässt. Bei einem Gebrauchtwagenhändler mag
dies relativ einfach der Fall sein, in dem man Einkaufspreis und Verkaufspreis vergleicht und die sonstigen Ausgaben errechnet. Bei einem
Privatverkäufer, der das Fahrzeug länger nutzte, ist eine solche Wertberechnung nicht möglich. Hinzu kommt, dass ein Privatverkäufer aus
unterschiedlicher Interessenlage durchaus sein Fahrzeug auch ohne (schwer berechenbaren) Gewinn weiter veräußert, sei es aus
wirtschaftlichen Schwierigkeiten heraus oder weil das neue Fahrzeug schon bestellt ist.
18 Auch wenn die Vereinbarung zwischen Verkäufer und Agenturhändler wirksam ist, dass die Provision durch den Verkäufer bereits dann fällig ist,
wenn es zum Vertragsabschluß gekommen ist, jedoch nicht zum Erfüllungsgeschäft (siehe hierzu Palandt, Kommentar zum BGB, 65. Auflage, §
652 Rd.-Nr. 32 und 39) so führt dies hier nicht zu einem anderen Ergebnis. Die AGB sind, auch wenn diese natürlich der Kläger zur Verfügung
gestellt hat und die Verkäuferin diese wahrscheinlich gar nicht kennt, so auszulegen, dass mit Verkäufer jeder Privatverkäufer gemeint ist und
nicht nur ein solcher, der wie hier im konkreten Fall von Klägerseite behauptet, ab Vertragsabschluß eine 10 %ige „Maklercourtage“ zu zahlen
hat.
19 Die verwendeten AGB sind auch deshalb unwirksam, weil sie dem Käufer nur die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens
erlauben, jedoch nicht, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist. Dies stellt einen Verstoß gegen § 309 Nr. 5 b BGB dar. Nach dem klaren
Wortlaut hat der Verbraucher die Klausel so zu verstehen, dass er die Pauschale nur herabsetzen kann durch Nachweis eines geringeren
Schadens, jedoch nicht völlig ausschließen.
20 Schließlich ist die Pauschalierung des Schadenersatzes als überraschende Klausel gemäß § 305 c BGB unwirksam. Um es noch einmal klar zu
stellen: Der Kläger handelte als Vertreter der Verkäuferin, einer Privatperson. Hierbei muss der Käufer, ebenfalls eine Privatperson nicht damit
rechnen, dass der Privatverkäufer eine Pauschalierung eines Schadensersatzes von 10 % des Bruttokaufpreises verlangt. Schon allein die
Tatsache, dass das Gericht keine einzige Entscheidung gefunden hat, bei der es um die Frage ging, ob AGB eines Privatverkäufers mit
pauschaliertem Schadensersatz wirksam sind, zeigt, wie ungewöhnlich eine solche Regelung ist.
21 Aufgrund der Vielzahl der Gründe, weshalb die AGB unwirksam sind, bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung damit, dass die
Pauschalierung des Schadensersatzes ein unzulässiges Umgehungsgeschäft sein könnte. Auf diesen Gedanken kann man deshalb kommen,
weil wegen des Agenturvertrages dem Kläger kein Schaden entsteht (siehe Reinking-Eggert Rd-Nr. 1191), darum die Schadenspauschalierung
auf den Verkäufer läuft, dieser jedoch postwendend seine Forderung an den Kläger abtritt.
22 Aufgrund der Unwirksamkeit der AGB-Klausel bedarf es auch keiner näheren Auseinandersetzung damit, dass der Kläger sich an das in der
Klausel bestimmte Vorgehen nicht gehalten hat, nämlich dass er als Vertreter der Verkäuferin eine Nachfrist setzt, selbst nach Ablauf der Frist
durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurück tritt und erst dann Schadensersatz verlangen kann. Hier hat der Kläger wohl im eigenen
Namen sofort Schadenersatz verlangt, ohne sich an das Prozedere der Klausel zu halten, insbesondere dem Beklagten dazu zu bewegen, das
Fahrzeug doch abzunehmen.
23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711,
709 Satz 2 ZPO.