Urteil des AG Köpenick vom 01.03.2007

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Gericht:
AG Köpenick
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
17 C 185/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 535 Abs 2 BGB, § 556 Abs 3
BGB, § 556a Abs 1 BGB, § 9a
HeizKostenV
Wohnraummiete: Heizkostenabrechnung bei
Kaltverdunstungsvorgabe in Leerwohnungen
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 139,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen
Tatbestand
Tatbestandes
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des aus dem Tenor
ersichtlichen Betrages aus der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2005. Die
Einwendungen des Beklagten gegen die Heizkostenabrechnung greifen nicht durch.
Soweit in den leer stehenden Wohnungen des vom Beklagten bewohnten Gebäudes
wegen der Überfüllung der Verdunstungsröhrchen mit einer so genannten
Kaltverdunstungsvorgabe Nullverbräuche gemessen worden sind, obwohl eine
Frostschutzbeheizung stattfand, handelt es sich hierbei um eine Messungenauigkeit, die
nach Auffassung des Gerichts in Kauf genommen werden muss. Der Mieter kann hier
nicht verlangen, dass in den Leerstandswohnungen geschätzte Kaltverdunstungsanteile
angesetzt werden. Dies gilt um so mehr, als die Verbrauchserfassung auch bei den
heizenden Mietern erst nach dem Verbrauch von einigen Einheiten einsetzt, wenn der
Flüssigkeitspegel auf die Nullmarke abgesunken ist.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 291begründet.
Die Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die
Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung beruht darauf, dass die
Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
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