Urteil des AG Köpenick vom 15.03.2017

AG Köpenick: minderung, durchgangsverkehr, betrug, link, sammlung, quelle, belastung, abrede, frequenz, mietrecht

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Gericht:
AG Köpenick
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 C 262/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 535 BGB, § 536 BGB
Wohnraummiete: Eröffnung einer Sackgasse für den
Durchgangsverkehr als Mietmangel
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)
Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin verbleibt es bei der vom Gericht mehrfach
geäußerten Auffassung, dass Durchgangsverkehr in der ursprünglich bei Anmietung als
Sackgasse ausgewiesenen Straße auch bei einer Frequenz von ca. 27 Fahrzeugen pro
Stunde insbesondere angesichts der unstrittigen Bepflasterung der Straße eine
Wohnwertminderung im Verhältnis zum ursprünglichen und geschuldeten Zustand
darstellt. Eine Änderung des Verkehrsflusses ist zwar grundsätzlich in einem Stadtgebiet
vom Mieter immer hinzunehmen, da er keinen Anspruch besitzt, dass die
Verkehrssituation unverändert bleibt. Angesichts des besonderen Umstandes des Falles
– besondere Pflasterung, bei der das Entstehen von Rissen am Haus durch verstärkten
Verkehrsfluss jedenfalls plausibel erscheint und der Anmietung der Wohnräume in einer
Straße, die erkennbar auf Dauer als Sackgasse angelegt war – gilt dies jedoch nicht. Eine
Verwirkung von Minderungsrechten ist seit Inkrafttreten der Mietrechtsreform nur noch
eingeschränkt möglich und wird von den Beklagten schon dadurch erfolgreich in Abrede
gestellt, dass sie eine Zunahme des Verkehrsstroms im Jahre 2004 vortragen.
Bei der Bemessung der Minderungsquote sind die Umstände des Einzelfalls – nicht
besonders hohe Intensität bei einer Belastung von 27 Fahrzeugen pro Stunde während
der Hauptverkehrszeit und der Umfang der betroffenen Wohnräume – zu
berücksichtigen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass neben der Lärmbelästigung gerade
angesichts des Pflasters auch Erschütterungsbelästigung vorliegt. Grundlage für die
Bemessung der Minderung ist nach ständiger Rechtsprechung die Bruttowarmmiete.
Nach Berücksichtigung hält das Gericht eine Minderung um 8% der Bruttowarmmiete,
das sind 20,59€ monatlich, für gerechtfertigt. Die zu zahlende Miete betrug daher nur
236,75 € , so dass angesichts der offenbaren Zahlung von monatlich 217,60 € monatlich
19,15 € offen sind, mithin für die geltendgemachten 5 Monate insgesamt 95,75 €.
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