Urteil des AG Köpenick vom 01.11.2007

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Gericht:
AG Köpenick
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
32 M 8003/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 562 Abs 1 BGB, § 885 ZPO
Zwangsräumung: Beschränkung der Räumungsvollstreckung auf
die Herausgabe der Wohnung ohne Räumung; Ausführung des
Vollstreckungsauftrags bei Zahlung des angeforderten
Kostenvorschusses unter dem Vorbehalt der Rückforderung
Tenor
Auf die Erinnerung der Gläubiger wird der zuständige Gerichtsvollzieher angewiesen, die
Herausgabevollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Köpenick vom
1.11.2007 - 2 C 244/07 - ohne Beiziehung eines Transportunternehmens vorzunehmen,
sämtliche in der Wohnung des Schuldners vorhandenen Gegenstände in dieser zu
belassen und die Wohnung ausschließlich in Besitz zu nehmen und den Besitz an der
Wohnung an die Gläubigerin unter Heraussetzung des Schuldner aus der Wohnung zu
übertragen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die zulässige Erinnerung mit der die Gläubiger, die das Vermieterpfandrecht an den von
dem Schuldner in die streitige Wohnung eingebrachten Gegenständen geltend machen,
die Anweisung des Gerichtsvollziehers zur Vollstreckung ohne Hinzuziehung eines
Transportunternehmers begehren, ist begründet.
Der Gerichtsvollzieher weigert sich, die Räumung durchzuführen, da die Gläubiger den
geforderten Kostenvorschuß von 1.200 EUR nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung
gezahlt haben, da sie meinen, die Hinzuziehung eines Transportunternehmens sei nicht
erforderlich.
Auf die Erinnerung war der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Vollstreckung
anzuweisen, da ein Kostenvorschuß in Höhe von 400,- EUR für die Deckung der
voraussichtlich entstehenden Kosten und Auslagen des Gerichtsvollziehers ausreicht.
Der Hinzuziehung eines Transportunternehmers bedarf es nicht, denn der
Gerichtsvollzieher ist grundsätzlich nicht dafür zuständig, materiell-rechtliche Ansprüche
der Parteien im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu klären, auch nicht dazu im Streitfall
zu entscheiden, welche Gegenstände dem Vermieterpfandrecht wegen Unpfändbarkeit
nicht unterliegen. Weigert sich die Gläubigerin, unpfändbare Gegenstände des
Schuldners herauszugeben, muss der Schuldner im Wege der einstweiligen Verfügung
oder der Vollstreckungsgegenklage hiergegen vorgehen. Soweit die Gläubiger den
geforderten Vorschuß in voller Höhe zwar gezahlt haben, dies aber unter dem Vorbehalt
der Rückforderung taten, war dies kein Grund, die Vollstreckung einzustellen, denn auch
eine Zahlung unter Vorbehalt führt dazu, daß der geforderte Vorschuß dem
Gerichtsvollzieher für die Kosten der Vollstreckung zur Verfügung steht. Ob eventuelle
Rückforderungsansprüche der Gläubiger bestehen, kann im Streitfall in einem
Erinnerungsverfahren betreffend die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers geklärt
werden.
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