Urteil des AG Köpenick vom 14.03.2017

AG Köpenick: bad, betriebskosten, vermieter, personenaufzug, ausstattung, link, vollstreckbarkeit, quelle, sammlung, leasing

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Gericht:
AG Köpenick
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 C 105/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 558 BGB
Mieterhöhungsverlangen gestützt auf den Berliner Mietspiegel:
Verneinung einer Wohnwerterhöhung durch einen geleasten
Kaltwasserzähler im Bad
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1
ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht ein über 292,10 Euro hinausgehender
Mieterhöhungsanspruch gem. § 558 Abs. 1 BGB nicht zu. Denn der Betrag von 292,10
Euro (5,17 Euro/qm x 56,50 qm) entspricht der ortsüblichen Vergleichsmiete wie sie sich
aus dem Berliner Mietspiegel 2005 errechnet. Die Klägerin begründet ihren
weitergehenden Mieterhöhungsanspruch damit, dass neben dem Sondermerkmal
"Modernes Bad", das einen Zuschlag von 0,37 €/qm rechtfertigt, die Ausstattung des
Bades mit 20% wohnwerterhöhend zu Buche schlage, da das Bad über einen
wohnungsbezogenen Kaltwasserzähler verfügt. Zwar handelt es sich bei einem
separaten Kaltwasserzähler grundsätzlich um eine wohnwerterhöhende Ausstattung
(Schmidt-Futterer, Mietrecht 8. Auflage, § 558 Rn. 82 "Bad, Toilette"). Allerdings setzte
dies voraus, dass der Kaltwasserzähler vom Vermieter gestellt ist. Denn auf Kosten des
Mieters vorgenommene Wohnwertverbesserungen bleiben unberücksichtigt (Schmidt-
Futterer, a.a.O., Rn. 83). Vorliegend ist der Kaltwasserzähler jedoch nicht vom Vermieter
gestellt, da er vom Mieter geleast ist und die entsprechenden Leasingkosten über die
Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden (vgl. AG Mitte, Urteil vom
21.3.2005, MM 2005, 335). Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht deshalb
geboten, weil andere anerkannt wohnwerterhöhende Merkmale wie der rückkanalfähige
Breitbandkabelanschluss in der Merkmalgruppe 3 des Berliner Mietspiegels oder der
Personenaufzug in der Merkmalgruppe 4 ebenfalls im Rahmen der Betriebskosten
umgelegt werden. Denn in beiden Fällen werden im Rahmen der Betriebskosten die
laufenden Kosten wie Kosten der Beaufsichtigung, Wartung und des Betriebsstroms
(Personenaufzug, vgl. Schmidt-Futterer, a.a.O., § 556 Rn. 132; Breitbandkabelanschluss,
ebenda Rn. 195) umgelegt. Das Leasing betrifft dagegen nicht alleine die laufenden
Kosten wie Eichkosten etc. des Zählers, sondern die Bereitstellung des
Kaltwasserzählers als solche.
Sonstige wohnwerterhöhende Merkmale, die nicht bereits bei der Berechnung der Miete
in Höhe von 5,17 Euro/qm monatlich (292,10 Euro insgesamt) Berücksichtigung fanden,
sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 713, 511 Abs. 2 Nr.
1 ZPO.
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