Urteil des AG Köpenick vom 01.05.2007

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Gericht:
AG Köpenick
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 C 177/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 558c BGB
Mieterhöhung bei der Wohnraummiete: Auslegung des
Sondermerkmals "modernes Bad"
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, einer Erhöhung der Nettokaltmiete für ihre von der
Klägerin gemietete Wohnung, 2. OG links von 277,24 EUR um 8,90 EUR auf 286,14 EUR
seit dem 1. 5. 2007 zuzustimmen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Absatz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Die Klagefrist des § 558 b Absatz 2 BGB ist mit der am 26. Juli 2007 eingegangenen und
am 10. 9. 2007 zugestellten Klageschrift (§ 167 ZPO) eingehalten.
Die Klage ist begründet.
Der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung folgt aus § 558
BGB. Das Mieterhöhungsverlangen entspricht den formellen Anforderungen dieser
Vorschrift, denn die Miete ist seit 15 Monaten unverändert, die Kappungsgrenze wurde
eingehalten und es wurde mit dem Mietspiegel 2005 ausreichend begründet.
Die verlangte Miete übersteigt auch nicht die üblichen Entgelte im Sinne des § 558
Absatz 2 BGB. Im anzuwendenden Mietspiegel Feld E 4 ist im Rahmen der
Spanneneinordnung ein Zuschlag von zumindest 60 % vorzunehmen.
1.
Die Merkmalgruppe Bad/WC ist neutral.
Soweit die für das Vorhandensein von Negativmerkmalen darlegungs- und
beweispflichtige Beklagte behauptet, im Bad sei kein Handwaschbecken vorhanden, hat
sie nach dem substantiierten Vortrag der Klägerin unter Beifügung einer
Ausstattungsskizze dafür keinen Bewes angetreten.
2.
Die Merkmalgruppe Küche ist positiv zu bewerten.
Unstreitig sind Wandfliesen im Arbeitsbereich und ein Geschirrspüler vorhanden.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf das Fehlen eines Herdes und einer Spüle
berufen, denn die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass diese vorhanden
waren und nur dem Wunsch der Beklagten auf Installation einer eigenen
Küchenausstattung entsprochen wurde. Der Austausch der Spüle und des Herdes durch
die Beklagte rechtfertigt jedoch nicht dass Vorliegen von Negativmerkmalen.
3.
Die Merkmalgruppe Wohnung ist unstreitig positiv zu bewerten.
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4.
Die Merkmalgruppe Gebäude ist ebenfalls positiv zu bewerten.
Unstreitig ist eine moderne Heizungsanlage vorhanden, so dass es auf die
Gästewohnung und den Instandhaltungszustand des Hauses nicht ankommt.
5.
Hinsichtlich des Wohnumfeldes kann zugunsten der Beklagten eine neutrale Bewertung
unterstellt werden.
Darüber hinaus liegt das Sondermerkmal "modernes Bad" vor. Unstreitig handelt es sich
um ein Bad, dessen Wände türhoch gefliest sind, das mit Bodenfliesen und einer
Einbauwanne ausgestattet ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es dagegen nicht auf die Größe des
Bades an. Lediglich "die Ausstattungsmerkmale müssen neuzeitlichem Standard
entsprechen", damit ist eindeutig geregelt, dass es allein um die Ausstattung des Bades
und nicht um den Zuschnitt oder die Größe geht.
Daraus folgt, dass vom Mittelwert (4,69 EUR) ein 60 %-iger Zuschlag der oberen Spanne
vorzunehmen ist (0,47 EUR), ferner 0,37 EUR für das "moderne Bad" zu addieren sind,
so dass sich eine ortsübliche Vergleichsmiete von 5,53 EUR pro m² ergibt, die über der
verlangten von 5,47 EUR liegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 91 Absatz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711,
713 ZPO.
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