Urteil des AG Köpenick vom 28.09.2006

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Gericht:
AG Köpenick
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 C 229/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 558 BGB
Mieterhöhung: Berufung des Mieters auf Wohnwertminderung
bei Anschaffung eines Spülbeckens anstelle eines alten
Ausgussbeckens
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köpenick vom 28. September 2006 bleibt
insoweit aufrechterhalten als die Beklagten verurteilt werden, einer Erhöhung der
Nettokaltmiete für die von ihnen innegehaltene Wohnung im Hause ... in ... Berlin von
387,75 Euro um 21,34 Euro auf 409,29 Euro beginnend ab dem 01. Juni 2006
zuzustimmen.
Im Übrigen wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 3/5, die Beklagten 2/5 mit
Ausnahme der Kosten der Säumnis. Diese haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu
tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagten in gleicher
Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Kläger unter der aus dem Tenor
ersichtlichen Anschrift. Dieser begehrt die Zustimmung zu einer Mieterhöhung.
Die Nettokaltmiete der von den Beklagten genutzten Wohnung betrug bis zum 01.
September 2003 bei 367,95 Euro, danach bei 387,85 Euro. Durch Erklärung vom 16.
März 2006 begehrte der Kläger unter Bezugnahme auf den Berliner Mietenspiegel eine
Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 452,42 Euro, aus der vorliegend nunmehr unter
Berücksichtigung der Kappungsgrenze 441,54 Euro gleich 5,02 Euro pro m² geltend
gemacht werden.
Die Wohnfläche der Wohnung beträgt 88,02 m². Die Wohnung unterfällt unstreitig dem
Mietspiegelfeld H 2, das einen Mittelwert von 4,65 Euro und einen oberen Spannenwert
von 5,88 Euro aufweist. Die Merkmalsgruppe 1 ist unstreitig negativ, die
Merkmalsgruppe 4 unstreitig positiv zu beurteilen. Unstreitig haben die Beklagten
anstelle des ursprüngliche vorhandenen Ausgussbeckens eine Spüle angeschafft,
dessen Instandhaltung nicht vom Kläger durchgeführt wird. Die Wohnung verfügt über
eine Breitbandkabelanschluss. Ein Waschmaschinenanschluss ist von den Beklagten
geschaffen worden. Das Wohnumfeld wurde aufwendig neu gestaltet. In ca. 30 Meter
Entfernung von der Wohnung befindet sich eine Großküche. Die Müllstandsfläche ist
offen.
Der Kläger behauptet, das Gewerbe in der Nähe der Wohnung sei nicht störend, da
nachts kaum Lieferverkehr stattfinde und die Lastwagen selbstverständlich ihre Motoren
abstellten.
Das erkennende Gericht hat am 28. September 2006 die Beklagten durch
Versäumnisurteil verurteilt, einer Erhöhung der Nettokaltmiete für die von ihnen
innegehaltene Wohnung im Hause ... Berlin von 387,95 Euro um 53,59 Euro auf 441,54
Euro mit Wirkung ab dem 01. Juni 2006 zuzustimmen, gegen das die Beklagten
rechtzeitig Einspruch eingelegt haben.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
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Die Beklagten beantragen,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Wohnung sei schlecht belichtet und besonnt, da die
Fenster nur ca. 1,00 x 1,71 m groß seien. Die Großküche weise erheblichen nächtlichen
Lieferverkehr auf und belästige auch durch Gerüche. Die Müllstandsfläche sei zudem
ungepflegt.
Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in Tenorhöhe begründet, da mit Ausnahme der unstreitigen Merkmale 1
und 4 alle sonstigen Merkmale als neutral einzuordnen sind.
1. Küche
Es ist unerheblich, dass die Beklagten das jetzt vorhandene Spülbecken selbst
angeschafft haben. Die Wohnung war ursprünglich mit einem Ausgussbecken
ausgerichtet. Ein solches genügt als Spüle und entsprach bei Mietbeginn dem
vereinbarten Zustand der Mietsache. Auch in einem Ausgussbecken kann, wenn auch
nicht so luxuriös wie in einem modernen Spülbecken, das Geschirr gewaschen werden.
Die Beklagten hätten gegenüber dem Vorvermieter ihren Anspruch auf Erneuerung des
angeblich maroden Beckens durchsetzen können und müssen, so dass sie dadurch ein
ordnungsgemäßes Spülbecken bekommen hätten, bei dem auch der Vermieter
instandhaltungspflichtig gewesen wäre.
2.
Im Wohnraum liegt das positive Merkmal Breitbandkabel vor, das durch das negative
Merkmal des fehlenden Waschmaschinenanschlusses, der von den Beklagten hergestellt
wurde, ausgeglichen wird. Hinsichtlich des hinreichend im Termin erörterten Vortrags der
Beklagten bezüglich unzureichender Belichtung und Besonnung der Wohnung genügt
deren Vortrag nicht. Die Fenster sind normal groß. Ferner ist die erhebliche Anzahl der
Fenster, wie der Kläger sie im Schriftsatz vom 14. Dezember 2006 mitteilt, unstreitig.
Eine weitere Erklärungsfrist war den Beklagten hierauf nicht zu bewilligen. Im übrigen
hätte es zum Vortrag der Beklagten gehört und nicht zum Vortrag des Klägers, die
genaue Anzahl der Fenster vorzutragen, so dass das Gericht daraus auf eine
unzureichende Lichtzufuhr hätte schließen können.
3.
Beim Wohnumfeld wird das positive Merkmal des aufwendig hergestellten neuen
Umfeldes durch Belastungen des in der Nähe befindlichen Gewerbebetriebes
ausgeglichen. Unstreitig ist das Vorhandensein einer Großküche in 30 m Entfernung, das
der Kläger nicht bestreitet, denn sein Vortrag, es handele sich um einen
gastronomischen Betrieb, widerspricht dem nicht. Es darf als Gerichts bekannt
angesehen werden, dass bei Großküchen gerade nachts erheblicher Lieferverkehr
stattfindet, da die Erzeugnisse in den frühen Morgenstunden bei den Kunden vorhanden
sein müssen. Der Vortrag, die Lieferfahrzeuge stellten "selbstverständlich" die Motoren
ab, ist nicht nur wegen der An- und Abfahrtsgeräusche unerheblich, sondern stellt auch
eine nicht zu verifizierende Behauptung dar. Ebenso sind bei derartigen Betrieben
Geruchsbelästigungen niemals auszuschließen.
Nicht zu berücksichtigen war das von den Beklagten weiter angeführte Merkmal der
ungepflegten und offenen Müllstandsflächen, da ein substantiierter Vortrag und schon
gar kein Beweis dafür, dass die offene Müllstandsfläche auch ungepflegt ist, vorliegt.
Hieraus folgt, dass es beim Mittelwert von 4,65 Euro pro m² x 88,02 m² = 409,29 Euro
verbleibt, so dass der Klage insoweit stattzugeben und sie im Übrigen abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 344 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 und
794 ZPO.
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