Urteil des AG Köpenick vom 07.04.2006

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Gericht:
AG Köpenick
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 C 76/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 556 Abs 3 S 2 BGB, § 556 Abs
3 S 3 BGB
Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Nichtgeltung
der Ausschlussfrist; Vermieterentlastung bei verspätetem
Zugang infolge verzögerter Postlaufzeit
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.610,25 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2006 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren
Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien verbindet ein Mietverhältnis über die ... in ... Zwischen den Parteien besteht
Einverständnis, daß die Heiz- und Warmwasserkosten am Ende des Kalenderjahres vom
Kläger der Beklagten gegenüber abgerechnet werden und diese die Kosten übernimmt.
Mit Schreiben vom 21.12.2005 rechnete die Hausverwaltung des Klägers die Heiz- und
Warmwasserkosten für 2004 ab. Die Kosten für die Wohnung der Beklagten betrugen
insgesamt 1.610,25 Euro. Vorauszahlungen waren für 2004 nicht vereinbart und wurden
von der Beklagten auch nicht geleistet. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung wird auf
die Abrechnung vom 16.12.2005 (Bl. 10-12 d.A.) verwiesen.
Die Abrechnung ging der Beklagten am 05.01.2006 zu.
Der Kläger behauptet, er habe zusammen mit der Hausverwalterin, ..., das Anschreiben
vom 21.12.2005 und die Abrechnung vom 16.12.2005 zusammen mit den übrigen
Abrechnungen für die Mieter des Hauses ... am 21.12.2006 in den Briefkasten gesteckt.
Die Abrechnungen für die Mieter, die noch im Haus selbst wohnten, sei in einen
Umschlag gesteckt worden, der an die Hauswartsfrau, ... adressiert war, die auch im ...
wohnt und die Abrechnungen absprachegemäß verteilen sollte. Die Abrechnungen sind
im ... was unstreitig ist, jedenfalls nicht mehr im Jahr 2005 eingegangen.
Die Klageschrift ist der Beklagten am 06.04.2006 zugestellt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.610,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der ... Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.09.2006
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung der Heiz-
und Warmwasserkosten in der geltend gemachten Höhe gegen die Beklagte zu. Der
Anspruch folgt aus der Vereinbarung der Parteien, wonach der Kläger diese Kosten am
Ende des Kalenderjahres gegenüber der Beklagten abrechnen soll.
Die Abrechnung ist formell ordnungsgemäß. Formelle oder materielle Einwände werden
von der Beklagten auch nicht erhoben. Die Forderung des Klägers ist auch nicht nach §
556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift ist vorliegend schon nicht
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556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift ist vorliegend schon nicht
anwendbar. Denn Vorauszahlungen über die der Kläger innerhalb eines Jahres
abzurechnen hätte, waren weder vereinbart noch hat die Beklagte solche geleistet. Der
Kläger hat es aber jedenfalls nicht zu vertreten, daß die Abrechnung die Beklagte erst
am 05.01.2006 erreicht hat.
Der Kläger hat die Abrechnung rechtzeitig am 21.12.2006 zur Post gegeben. Das steht
zur Überzeugung des Gericht nach der Aussage der ... fest. Die Zeugin hat sich genau
daran erinnern können, wie sie und der Kläger am 21.12.2006 von der Mitarbeiterin der
Hausverwaltung ... die Post übergeben bekommen haben und wie diese darauf
hingewiesen hat, daß es sich um die Abrechnungen für den Königsheideweg handele. Die
Zeugin hat überzeugend begründet, warum sie sich noch genau an den Tag erinnern
könne. Es war der letzte Tag vor Weihnachten, an dem sie im Büro war. Sie habe den
Ablauf des Tages noch genau vor Augen, weil sie am Abend zu einer Feier eingeladen
gewesen sei. Davor seien sie und der Kläger noch einkaufen gewesen. Deshalb könne sie
sich auch noch erinnern, daß sie die Post in der Warschauer Straße in den Briefkasten
geworfen hätten.
Das Gericht hat der Zeugin geglaubt. Gegen ihre Glaubwürdigkeit spricht nicht, daß sie
die Lebensgefährtin des Klägers ist. Sie hat in der Vernehmung den Kläger immer nur
mit dem Vornamen bezeichnet und die persönliche Beziehung zum Kläger keineswegs
zu verschleiern versucht. Das Aussageverhalten der Zeugin war durchweg geprägt von
Detailreichtum und Individualität. So hat die Zeugin angegeben, daß der Kläger die Post
im Büro unter den Arm zusammen mit einer Akte genommen habe. Überzeugend war
auch, daß die Erinnerung der Zeugin noch präsent war, weil der Tag ihr letzter Tag im
Büro vor Weihnachten war. An einem solchen Tag will man alles erledigen, um beruhigt in
die Feiertage zu gehen und ist deshalb besonders aufmerksam. Die Zeugin hat
andererseits auch nicht versucht, Details zu behaupten, an die sie sich nicht erinnern
kann. So hat sie unumwunden ausgesagt, daß sie nicht mehr wisse, wer genau die Post
in den Briefkasten geworfen habe.
Daß die Post im ... im Jahr 2005 nicht mehr eingegangen ist, hat der Kläger nicht zu
vertreten. Die Verzögerung bei der Post kann ihm nicht zugerechnet werden. Ein
Verschulden des Klägers nach § 276 BGB ergibt sich auch nach seinem Vortrag nicht,
wonach die Post an die Hauswartsfrau gerichtet war, und zwar auch nicht unter dem
Gesichtspunkt, daß der Kläger nicht noch im alten Jahr bei der Hauswartsfrau
nachgefragt hat, ob die Abrechnungen verteilt worden seien. Ein Verschulden der
Hauswartsfrau, das zur Überschreitung der Abrechnungsfrist geführt haben und das der
Kläger durch die Nachfrage hätte verhindern können, lag nicht vor. Denn unstreitig sind
die Abrechnungen nicht mehr im alten Jahr im eingegangen. Den Kläger können
hinsichtlich einer Verzögerung durch die Post keine weitergehenden Verpflichtungen
treffen, als wenn er die Abrechnungen direkt an die Mieter geschickt hätte. Eine
Verpflichtung bei der Hauswartsfrau nachzufragen, kann allenfalls bestanden haben, um
ein Verschulden dieser Gehilfin auszuschließen, nicht aber um eine Verzögerung durch
die Post aufzudecken.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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