Urteil des AG Köpenick vom 13.03.2017

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Gericht:
AG Köpenick
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 C 403/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 242 BGB, § 535 Abs 1 S 1
BGB, § 4 KrW-/AbfG
Wohnraummiete: Verneinung eines Mieteranspruchs auf
Unterlassung der Stilllegung einer Müllschluckeranlage innerhalb
des Hauses zur Verbesserung des Abfalltrennungsverhaltens
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung der Klägerinnen wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
I. Die Klägerinnen haben keinen Unterlassungsanspruch gegen die Stilllegung der
Müllabwurfanlage.
1. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus der Verpflichtung der
Beklagte zur Gewährung des Gebrauchs der Mietsache gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB,
denn die Müllabwurfanlage ist kein Mietgegenstand. Dieses ist neben der Wohnung nebst
deren wesentlichen Bestandteilen und sämtlichem Zubehör auch ein Raum oder eine
Fläche, die entweder dem Mieter im Mietvertrag ausdrücklich zur alleinigen Nutzung
zugewiesen ist oder die zur Nutzung der Wohnung erforderlich ist, etwa Flure, Treppen,
Aufzüge (vgl. Kinne/Schach, 4. Auflage, § 535 BGB Rz. 29 m.w.N.). Eine ausdrückliche
Einbeziehung der Müllabwurfanlage in den vertraglichen bezeichneten Mietgegenstand
ist nicht vorgetragen, eine Zuweisung zur alleinigen Nutzung entfällt ohnehin und es liegt
auch keine in dieser Form erforderliche Einrichtung vor. Es handelt sich mithin lediglich
um eine Einrichtung, deren Nutzung den Mietern gestattet ist. Die Erwähnung in der
Hausordnung begründet keine weitergehenden Rechte, wie bereits dem Gegenstand
einer solchen Ordnung zu entnehmen ist.
2. Ein Unterlassungsanspruch lässt sich auch nicht aus § 5 Abs. 2 der
Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) ableiten, denn diese vertragliche Bestimmung
enthält allenfalls im Umkehrschluss ein Unterlassungsgebot, unmittelbar jedoch nur eine
Gestattung.
3. In Ermangelung einer zur Mieterhöhung führenden
Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 554 Abs. 2 BGB kommt es auf die dort
bezeichneten Voraussetzungen für das Bestehen eines Duldungsanspruchs nicht an;
allenfalls bei der nachstehenden Überprüfung der geplanten Maßnahme nach Treu und
Glauben gemäß § 242 BGB kann als leitende gesetzliche Wertung § 554 Abs. 2 Satz 3
("Bagatellklausel") einbezogen werden.
4. Aus Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Regelung des § 5 Abs. 2
AVB ergibt sich ebenfalls keine Begründung eines Unterlassungsanspruchs, denn
hiernach sind lediglich Maßnahmen als unzulässig zu erachten, die sich als unzulässige
Rechtsausübung darstellt, insbesondere sich auf kein schutzwürdiges Eigeninteresse
berufen kann oder die Rechtsausübung unter Berücksichtigung der Interessen hier der
Kläger ersichtlich unverhältnismäßig ist (vgl. Palandt-Heinrichs, 65. Auflage, § 242 Rz. 50,
53).
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a) Das schutzwürdige, auch nach § 5 Abs. 2 AVB berücksichtigungsfähige
Eigeninteresse der Beklagten besteht in der sie (und auch die Klägerin treffende)
Verpflichtung zur stofflichen Trennung des Abfalls gemäß § 4 KrW/AbfG. Die Schließung
der Müllabwurfanlage innerhalb des Hauses ist geeignet, das Abfalltrennungsverhalten
der Mieter zu verbessern. Dieses ergibt sich zunächst aus dem Umstand, dass sich
innerhalb des über die Müllabwurfanlage entsorgten Abfall nicht nur unerhebliche
Mengen wiederverwertbarer Stoffe (Kunststoffe, Aluminium u. ä.) befinden: Die
Beweisaufnahme hat ergeben, dass Mitarbeiter der Beklagte über einen Zeitraum von
einigen Monaten bei wiederkehrenden Prüfungen ohne weiteres wahrnehmbare Abfälle
der oben bezeichneten Art vorgefunden haben, die nicht über den Restmüll zu
entsorgen sind. Die Zeugen haben hinsichtlich dieses Beweisthemas detailliert,
glaubhaft und ohne jegliche Anknüpfungspunkte für eine fehlerhafte oder unzuverlässige
Darstellung ihre dem wesentlichen Inhalt nach übereinstimmenden Feststellungen zur
Abfalltrennung wiedergegeben. Die Glaubhaftigkeit der Bekundungen wird auch dadurch
gestützt, dass sie zu den weiteren Beweisthemen unergiebig ausgesagt haben, so dass
Anknüpfungspunkte insbesondere für eine parteiliche Zeugenaussage nicht ernsthaft in
Betracht zu ziehen sind. Die Aussagen sind ruhig und frei von emotionaler Befrachtung
gewesen und zudem durch Lichtbildaufnahmen gestützt gewesen. Letztlich hat das
Gericht eine – wenn auch nur einzelne – Feststellung zur fehlerhaften Abfalltrennung
machen können, die nicht dadurch weniger aussagekräftig wird, dass sie von einer der
Klägerinnen ermöglicht worden ist. Soweit die Klägerinnen rügen, die Trennungsquote sei
im Fall gleich schwer erreichbarer Gefäße für Hausmüll und wiederverwertbare Abfälle –
wie von der Beklagten künftig beabsichtigt – nicht höher, kann das nicht ohne weiteres
widerlegt werden. Entscheidungserheblich ist allerdings, dass die Annahme einer
verbesserten Trennungsquote bei Schließung der Müllabwurfanlage naheliegend und die
Verbesserung aufgrund des vorliegenden Befundes erforderlich ist. Gerade die
Bewohnung des Hauses überwiegend mit älteren, also mutmaßlich im Durchschnitt
körperlich weniger belastbaren Mietern drängt die Vermutung auf, dass die bequeme
Entsorgung mindestens des nicht ganz sperrigen, also durch den Abwurfschacht
passenden Abfalls dazu verführt, mindestens gewisse Mengen wiederverwertbarer
Stoffe, die eigentlich bis zu zwölf Stockwerke niedriger und außerhalb des
Wohngebäudes zu entsorgen sind, dem Hausmüll hinzuzufügen. Diese Vermutung ist
durch die Beweisaufnahme eher bestätigt als widerlegt worden. Für die Frage der
Darlegungs- und Beweispflichtigkeit ist im Rahmen des § 242 BGB zu berücksichtigen,
dass eine Rechtsausübung wider Treu und Glauben entscheidungserheblich ist, m.a.W.:
Nicht die Beklagte hat die tragenden und dem ersten Anschein nach nachvollziehbaren
und vernünftigen Gründe für die beabsichtigte Maßnahme zu beweisen, sondern die
Klägerinnen die für eine unzulässige Rechtsausübung sprechenden Umstände. Das hat
zur Folge, dass die Klägerinnen darlegungs- und beweispflichtig sind für die Behauptung
der Ineffektivität der beabsichtigten Maßnahme für die stoffliche Trennung der Abfälle,
was jedoch nicht erfolgt ist.
b) Ob die weiteren, von der Beklagten bezeichneten Gründe für die geplante
Maßnahme stichhaltig ist, ist hier nicht entscheidungserheblich, da bereits der
Gesichtspunkt der stofflichen Trennung des Abfalls hinreichend ist.
c) Die geplante Maßnahme stellt sich auch nicht als unverhältnismäßig dar.
Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass sie die Klägerinnen sowie die weiteren
Mieter zur besseren Erfüllung auch eigener gesetzlicher Verpflichtungen anhält. Da die
zentrale Abfallsammelstelle auf dem Hof des Grundstücks ohnehin zur weiteren
Abfallentsorgung aufzusuchen ist, kann der Verlust der Entsorgungsmöglichkeit für den
Restmüll innerhalb des Hauses nicht als so schwerwiegend angesehen werden, dass der
Gesichtspunkt der als wahrscheinlich geltenden Verbesserung der stofflichen Trennung
durch Schließung des Schachtes dahinter zurückstehen müsste.
5. Ein Unterlassungsanspruch aus einem anderen Rechtsgrund ist nicht
ersichtlich.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die
Vollstreckungsentscheidung ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die
Nichtzulassung der Berufung ergibt sich aus § 511 a Abs. 4 ZPO: Die Sache hat weder
grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts bzw. die
Einheitlichkeit der Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
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