Urteil des AG Königswinter vom 11.06.2004

AG Königswinter: einstweilige verfügung, örtliche zuständigkeit, ablauf der frist, akte, unterlassen, internetseite, schlange, stadt, allergie, grundstück

Amtsgericht Königswinter, 3 C 89/03
Datum:
11.06.2004
Gericht:
Amtsgericht Königswinter
Spruchkörper:
3. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 89/03
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
1.
Die einstweilige Verfügung vom 24.07.2003 wird aufgehoben und der
Antrag des Verfügungsklägers zu 1) im Schriftsatz vom 28.05.2003 wird
zurückgewiesen.
2.
Auf den Antrag der Verfügungsklägerin zu 2) im Schriftsatz vom
04.05.2004 wird der Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines für
jedenfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
250000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten zu unterlassen,
a) die Verfügungsklägerin zu 2) zu beleidigen, insbesondere durch die
Äußerung gegenüber Dritten, die Verfügungsklägerin zu 2) sei krank im
Kopf,
b) eine der Verfügungsklägerin zu 2) nachempfundene Maske, wie sie
sich aus der Anlage zum Urteil ergibt, mit der Bezeichnung "De aal
Funz" oder anderen herabwürdigenden Bezeichnungen zu versehen,
diese öffentlich zur Schau zur stellen bzw. Bilder davon im Internet oder
in sonstiger Weise zu verbreiten und die Maske unter Hinweis auf die
Verfügungsklägerin zu 2) als Vorbild mit Erläuterungen zu versehen, die
die Verfügungsklägerin zu 2) in ihrer Ehre verletzen oder sie in der
öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet sind, z. B. als "Symbol
für das kalte, reptilienhafte Charakteristikum des sich in Falschheit
windenden Wesens" oder "Synonym für das giftspritzende Böse"
c) nicht erweislich wahre Tatsachen über die Verfügungsklägerin zu 2)
zu behaupten oder zu verbreiten, insbesondere die Behauptung, die
Verfügungsklägerin zu 2) bilde sich zahlreiche Leiden (z. B. eine
Bienenallergie) nur ein
3.
Im Verhältnis des Beklagten zum Verfügungskläger zu 1) werden die
außergerichtlichen Kosten des Beklagten dem Verfügungskläger zu 1)
auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin zu 2)
werden dem Beklagten auferlegt. Von den Gerichtskosten trägt der
Verfügungskläger zu 1) 55 Prozent und der Verfügungsbeklagte 45
Prozent.
4.
Im Verhältnis zum Verfügungskläger zu 1) ist das Urteil für den
Verfügungsbeklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Verfügungskläger zu 1) bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen
Leistung einer Sicherheit in Höhe von 600,00 Euro abzuwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender
Höhe leistet.
5.
Die Verfügungsklägerin zu 2) hat innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Zugang des Urteils bei dem Gericht der Hauptsache Klage zu
erheben. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf Antrag die
einstweilige Verfügung vom heutigen Tage aufgehoben.
Tatbestand:
1
Der Verfügungskläger zu 1) betreibt unter der im Rubrum genannten Adresse seit etwa
zehn Jahren einen Gastronomiebetrieb. Er bewirtet seine Gäste auch auf einer großen
Außenterasse.
2
In Nachbarschaft zu der Gaststätte des Verfügungsklägers zu 1) betreibt der
Verfügungsbeklagte seit 2002 einen Imkerbetrieb. Auf einem Grundstück E-straße , dass
in Luftlinie etwa 100 Meter von der Gaststätte des Verfügungsklägers zu 1) entfernt liegt,
hat der Beklagte zwanzig Bienen- und Hornissenstöcke aufgebaut. Der Beklagte hat
weitere 15 dieser Einrichtungen auf anderen Grundstücken, die nicht in Nachbarschaft
des Gastronomiebetriebes des Verfügungsklägers zu 1) liegen.
3
Mit Schreiben vom 26.08.2002 wandten sich die Verfügungskläger an das Ordnungsamt
der Stadt L. Mit diesem Schreiben beschwerten sie sich darüber, dass der
Verfügungsbeklagte unmittelbar an der E-straße zwischen O und K die Bienen- und
Hornissenstöcke aufgestellt habe. Durch diese Tiere würden die Gäste der
Verfügungskläger belästigt. Es seien auch schon mehrfach Personen von den Bienen
gestochen worden. Das Verhalten des Verfügungsbeklagten sei geschäftsschädigend.
Mit Schreiben vom 13.05.2002 reagierte die Stadt L auf die Beschwerde des
Verfügungsklägers zu 1). Die Stadt L teilte dem Verfügungskläger mit, dass ein
Ordnungsverfahren gegen den Verfügungsbeklagten eingeleitet worden sei. Ziel des
Verfahrens sei es, das von dem Verfügungsbeklagten genutzte Grundstück von den
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Bienen- und Hornissenstöcken zu räumen. Das ordnungsbehördlicheverfahren sei
jedoch nicht kurzfristig abzuwickeln. Wegen des Inhalts des Schreiben im übrigen wird
auf Blatt 7 der Akte verwiesen.
In zeitlicher Nähe zu dem Schreiben des Bürgermeisters der Stadt L soll sich am
24.05.2002 der Vorfall ereignet haben, der dem Verfügungsantrag des
Verfügungsklägers zu 1) zu Grunde liegt.
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Am 24.05.2002 führte der Verfügungsbeklagte 18 ihm bekannte und ortsunkundige
Personen in der Region herum. Unter anderem demonstrierte der Verfügungsbeklagte
auch seinen Imkereibetrieb. Es war geplant, dass die Gruppe unter Einschluss des
Verfügungsbeklagten gemeinsam zu Mittag isst. Deshalb hatte der Verfügungsbeklagte
in dem Gastronomiebetrieb "Imbiss ......" einen Tisch für die von ihm geführte Gruppe
bestellt. In den Mittagsstunden begab sich die Gruppe jedoch nicht geschlossen zu dem
Gastronomiebetrieb, in dem das Mittagessen eingenommen werden sollte. Daher kam
es zu dem Vorfall, dass ein wesentlicher Teil der Mitglieder der geführten Gruppe die
Lokalität des Verfügungsklägers zu 1) aufsuchte. Es wurden Plätze auf der
Außenterasse des Cafés des Verfügungsklägers zu 1) eingenommen. Die bestellten
Getränke wurden auch gereicht und verzehrt. Darüber hinaus wurde bereits die
Speisekarte erbeten. Als der Verfügungsbeklagte wahrnahm, dass ein Teil der Gruppe
im Restaurant "A" Platz genommen hatte, forderte er die Mitglieder der von ihm
geführten Gruppe auf, die Lokalität zu verlassen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der
Verfügungsbeklagte bereits im Imbiss ".....", der oberhalb von dem Gastronomiebetrieb
des Verfügungsklägers zu 1) gelegen ist und von dem man einen direkten Blick auf die
Außenterasse der Lokalität des Verfügungsklägers zu 1) hat. Daraufhin verließen die
Bekannten des Verfügungsbeklagten das Café des Verfügungsklägers zu 1) ohne
Speisen zu bestellen und begaben sich zu dem Imbiss ".....". In diesem Zusammenhang
ist streitig, ob der Verfügungsbeklagte die Äußerung getätigt hat gegenüber seinen
Bekannten, das Café des Verfügungsklägers zu 1) sei ein Drecksladen.
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Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorfall vom 24.05.2003 wurde auch auf
Veranlassung der Verfügungsklägerin zu 2) wegen der Streitereien der Parteien über
die Bienenstöcke des Verfügungsbeklagten in der Aktuellen Stunde des WDR über
diese Angelegenheit berichtet. In diesem Zusammenhang tätigte der
Verfügungsbeklagte gegenüber dem ihm bekannten Imkermeister P die Äußerung, die
Verfügungsklägerin zu 2) sei krank im Kopf, wenn sie mit der von ihr behaupteten
hochgradigen Bienengiftallergie sich im Stande fühlen würde, vor dem Café "A" an
einem Verkaufsstand Eis zu verkaufen. Dies gelte insbesondere, weil neben dem
Verkaufsstand direkt ein Mülleimer aufgebaut sei.
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Wegen des Vorfalls vom 24.05. hat der Verfügungskläger eine einstweilige Verfügung
beantragt, die auch mit Beschluss vom 24.07.2003 erlassen wurde.
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Zeitlich danach kam es Anfang 2004 zu einem weiteren Vorfall, der neben der oben
aufgeführten Äußerung des Verfügungsbeklagten im Hinblick auf die
Verfügungsklägerin zu 2) Gegenstand des Verfügungsantrages vom 04.05.2004 ist.
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Der Verfügungsbeklagte, der seinem Imkereibetrieb sehr gewissenhaft und fachkundig
betreibt, ließ Anfang des Jahres 2004 eine sogenannte Bannmaske von einer Künstlerin
anfertigen. Hierbei handelt es sich um ausrangierte Bienenstöcke, die unter anderem mit
Schreckgesichtern versehen werden. Nach alter Imkertradition dienten diese
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Bannmasken dazu, dass Böse von den Bienenständen fernzuhalten. Bei der
Anfertigung einer Bannmaske, die der Beklagte in seinem Verkaufsstand an der E-
straße ausstellte, orientierte sich die Künstlerin an den Gesichtszügen der
Verfügungsklägerin zu 2). Die Bannmaske zeigt das Antlitz einer Frau, die eine Brille
trägt und deren Hände das Gesicht umfassen. Im Stirnbereich befindet sich eine
Schlange. Darüber hinaus ist der Mund der Maske geöffnet. Eine Lücke im Zahngebiss
ist zu erkennen. Die Verfügungsklägerin zu 2) hat ebenfalls eine Zahlücke. Die Maske
wurde von dem Verfügungsbeklagten jedoch nicht nur in seinem Verkaufsstand, der
sich auf dem Grundstück E-Straße befindet, zur Schau gestellt. Vielmehr wurde die
Maske, wegen deren Abbildung auf Blatt 95 der Akte verwiesen wird, auch auf der
Internetseite des Beklagten gezeigt. Dort ist die Maske, die mit "De aal Funz" betitelt
wird, mit einem Begleittext versehen. Wegen dessen Inhalts wird auf Blatt 95 und 96 der
Akte verwiesen. In der Folgezeit wurde auch festgestellt, dass bei Anwählen der
Internetdomain "A" eine automatische Weiterleitung auf die Internetseite des
Verfügungsbeklagten erfolgte und dem Betrachter die Maske nebst Begleittext gezeigt
wurde. Auf Veranlassung des Verfügungsbeklagten wurde auch noch in der
überregionalen Zeitung "Express" über die Streitigkeiten der Parteien und insbesondere
über die von dem Verfügungsbeklagten zur Schau gestellte Bannmaske berichtet. Die
Berichterstattung erfolgte unter dem 29.04.2004. In dieser Berichterstattung hebt der
Verfügungsbeklagte hervor, dass die Künstlerin vor der Anfertigung der Maske mehr
oder weniger zufällig das Antlitz der Verfügungsklägerin zu 2) skizziert habe. Dies sei
von ihm nicht beabsichtigt gewesen. Im übrigen solle mit dieser Bannmaske die
Verfügungsklägerin zu 2) nicht in ihrer Person herabgewürdigt werden. Ähnlichkeit mit
der Verfügungsklägerin zu 2) seien eben nicht beabsichtigt gewesen. Wegen des
Inhalts der Berichterstattung im übrigen wird auf Blatt 119 ff. verwiesen. Nunmehr
beabsichtigt der Verfügungsbeklagte auf Anfrage eines Textilunternehmens die
streitgegenständliche Bannmaske auf T-Shirts abzubilden und durch Verkauf zu
verbreiten.
Der Verfügungskläger zu 1) behauptet, anläßlich des Vorfalls vom 24.05.2003, als
Mitglieder der von dem Beklagten geführten Gruppe sich in seinem Restaurantbetrieb
niedergelassen hatten, habe der Beklagte diesen gegenüber sinngemäß ausgeführt:
"Was wollt ihr hier noch, hier in dem Drecksladen ist doch sowieso nichts los". Er, der
Verfügungskläger zu 1), habe diese Äußerung zwar nicht selbst mitbekommen, jedoch
die in seinem Café anwesenden weiteren Gäste F, Q und T. Durch diese Äußerung des
Verfügungsbeklagten werde der Ruf seines Gastronomiebetriebes in erheblichem Maße
beeinträchtigt. Da wegen der Eskalation der Streitereien zwischen den Parteien damit
zu rechnen sei, dass weitere Äußerungen getätigt werden, bestehe auch ein
Verfügungsgrund.
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Die Verfügungsklägerin zu 2) behauptet, dass der Verfügungsbeklagte über den von
ihm eingeräumten Vorfall hinaus auch noch anlässlich eines Zusammentreffens
zwischen ihr, dem Verfügungskläger zu 1) und dem Verfügungsbeklagten in den
Abendstunden im Mai 2003 wiederum gesagt habe, die Verfügungsklägerin zu 2) sei
wegen ihres Eisverkaufs trotz Bienengiftallergie krank im Kopf. Weiterhin ist die
Verfügungsklägerin zu 2) der Auffassung, dass sie die Ausstellung der Bannmaske nicht
dulden müsse. Unstreitig sei bei der Anfertigung der Maske eine Orientierung an ihren
Gesichtszügen erfolgt. Auch wenn der Verfügungsbeklagte nunmehr behaupte, dies sei
nicht zielgerichtet erfolgt, ergebe sich jedoch aus der eidesstattlichen Versicherung des
Rechtsanwalt H, wegen deren Inhalts auf Blatt 120 der Akte verwiesen wird, dass der
Beklagte bereits im Vorfeld geplant habe, eine Bannmaske mit
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Wiedererkennungsmerkmalen der Verfügungsklägerin zu 2) anfertigen zu lassen. Da
diese Bannmaske nicht nur in dem Verkaufsstand des Verfügungsbeklagten an der E-
straße gezeigt würde, sondern auch über das Internet zur Schau gestellt werde und eine
Verbreitung durch den Aufdruck auf T-Shirts geplant sei, habe sie einen
Unterlassungsanspruch. Da der Verfügungsbeklagte seine Tätigkeiten nicht einstelle
trotz ihrer Persönlichkeitsrechtsverletzungen sei auch ein Verfügungsgrund gegeben.
Der Verfügungskläger zu 1) hat mit Schriftsatz vom 28.05.2003 im Wege der
einstweiligen Anordnung beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, es bei Meidung
eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000
Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
die Gäste des Caférestraurants "A", dessen Inhaber der Verfügungskläger zu 1) ist, zu
belästigen, insbesondere herabsetzender Äußerung über den Verfügungskläger zu 1)
oder sein Unternehmen zu betätigen, in dem er dieses z. B. als Drecksladen bezeichnet.
Nachdem dem Verfügungsbeklagten die Gelegenheit zur Anhörung gegeben wurde,
erging antragsgemäß mit Beschluss vom 24.07.2003 die einstweilige Verfügung. Den
Antrag vom 16.04.2004 hat der Verfügungskläger zu 1) nicht weiterverfolgt.
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Nunmehr beantragt der Verfügungskläger zu 1),
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den Beschluss vom 24.07.2003 aufrecht zu erhalten.
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Die Verfügungsklägerin zu 2)
16
beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft
bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
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a) die Verfügungsklägerin zu 2) zu beleidigen, insbesondere durch die Äußerung
gegenüber Dritten, die Verfügungsklägerin zu 2) sei "krank im Kopf".
18
b) eine der Verfügungsklägerin zu 2) nachempfundene Maske mit der Bezeichnung
"De aal Funz" oder anderen herabwürdigenden Bezeichnungen zu versehen, diese
öffentlich zur Schau zu stellen bzw. Bilder davon im Internet oder in sonstiger Weise
zu verbreiten und die Maske unter Hinweis auf die Antragstellerin zu 2) als Vorbild mit
Erläuterungen zu versehen die die Antragstellerin zu 2) in ihrer Ehre verletzen oder
sie in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet sind, z. B. als "Symbol für
das kalte, reptilhafte Charakteristikum des sich in Falschheit windenden Wesens"
oder "Synonym für das giftspritzende Böse",
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c) nicht erweislich wahre Tatsachen über die Antragstellerin zu 2) zu behaupten oder
zu verbreiten, insbesondere die Behauptung, die Antragstellerin bilde sich zahlreiche
Leiden (z.B. eine Bienenallergie) nur ein.
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Der Verfügungsbeklagte beantragt,
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1) den Beschluss vom 24.07.2003 aufzuheben und den Verfügungsantrag des
Verfügungsklägers zu 1) vom 28.05.2003 zurückzuweisen.
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2) den Verfügungsantrag der Verfügungsklägerin zu 2) vom 04.05.2004
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zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte bestreitet, am 24.05.2003 den Gastronomiebetrieb des
Verfügungsklägers zu 1) als Drecksladen bezeichnet zu haben. Im Übrigen ist der
Verfügungsbeklagte der Auffassung, die bezogen auf die Verfügungsklägerin zu 2)
getätigte Äußerung "krank im Kopf" dürfe nicht zusammenhangslos gesehen werden.
Sie müsse im Kontext gesehen werden und zwar dass ein Mensch, der an einer
Bienengiftallergie leide, höchste Vorsicht walten lassen müsse. Insofern dürfe diese
Äußerung nicht als Beschimpfung gewertet werden. Des Weiteren könne die
Verfügungsklägerin zu 2) ein Unterlassen der zu Schaustellung der Bannmaske nicht
verlangen. Denn die Bannmaske stelle keine Herabwürdigung der Person der
Verfügungsklägerin dar. Ähnlichkeiten seien von ihm, dem Beklagten, nicht gewollt,
sondern mehr oder minder zufällig durch das Sammeln von Eindrücken aus der
Region durch die Künstlerin selbst entstanden. Im Übrigen sei die zur Schaustellung
der Bannmaske Ausdruck seiner Berufsausübungs- und Kunstfreiheit und diese
Grundrechte würden im Verhältnis zum Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin
zu 2) überwiegen.
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Entscheidungsgründe:
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1. Im Verhältnis des Verfügungsklägers zu 1) war der Beschluss vom 24.07.2003
aufzuheben und der Verfügungsantrag im Schriftsatz vom 28.05.2003
zurückzuweisen.
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Der Verfügungsantrag des Verfügungsklägers zu 1) ist zulässig. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 32 ZPO.
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Der Verfügungsantrag ist jedoch unbegründet. Der Verfügungsanspruch des
Verfügungsklägers zu 1) aus § 823 BGB ist dem Grunde nach nicht glaubhaft gemacht
worden.
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Es besteht keine überwiegenden Wahrscheinlichkeit, die für den Erlass einer
einstweiligen Verfügung erforderlich wäre, dass der Verfügungsbeklagte am
24.05.2003 die Äußerung getätigt hat, der Gastronomiebetrieb des Verfügungsklägers
zu 1) sei ein Drecksladen. Zwar hat der Verfügungskläger zu 1) eidesstattliche
Versicherungen zur Akte gereicht und zwar des T, aus der sich ergibt, dass T als Gast
im Café des Verfügungsklägers zu 1) die Äußerungen des Verfügungsbeklagten
gehört habe: "Was wollt ihr hier noch, hier in dem Drecksladen ist doch sowieso nichts
los". Wegen des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung wird auf Blatt 15 der Akte
verwiesen. Dem stehen jedoch die eidesstattlichen Versicherungen des G, der I, des
C und des J entgegen, wie sie sich aus Blatt 64 - 67 der Akte ergeben. Hierbei handelt
es sich um Personen, die Mitglieder der geführten Gruppe des Verfügungsbeklagten
waren und entgegen der Planung des Verfügungsbeklagten sich im Café des
Verfügungsklägers zu 1) niedergelassen hatten, um dort das Mittagessen
einzunehmen. Diese Personen haben versichert, dass sie von dem
Verfügungsbeklagten aufgefordert seien, das Lokal des Verfügungsklägers zu
verlassen, hierbei sei jedoch nicht durch den Verfügungsbeklagten die
streitgegenständliche Äußerung getätigt worden. Auch wenn der Verfügungskläger zu
1) erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung in diesen eidesstattlichen
Versicherungen hat, so reichen die von ihm vorgebrachten Zweifel jedoch nicht aus,
um von der Richtigkeit seiner Ausführungen im Sinne einer überwiegenden
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Wahrscheinlichkeit auszugehen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der
Verfügungsbeklagte die im Verhältnis zur Verfügungsklägerin zu 2) getätigte
Äußerung, diese sei krank im Kopf, zugestanden hat. Vor dem Hintergrund dieses
Zugeständnisses ist nicht ersichtlich, warum der Verfügungsbeklagte die
streitgegenständliche Äußerung nicht einräumen sollte. Daher war es dem Gericht
nicht möglich, aufgrund der von dem Verfügungskläger zu 1) zur Akten gereichten
eidesstattlichen Versicherungen des Herrn T eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
seiner Sachverhaltsdarstellung festzustellen.
2. Im Verhältnis der Verfügungsklägerin zu 2) ist deren Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts erfolgt aus § 32 ZPO.
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Der Antrag ist nach den §§ 935 ff ZPO, 823, 1004 BGB, Art. 1 und 2 GG auch in vollem
Umfang begründet.
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Die von dem Verfügungsbeklagten eingeräumte Äußerung, die Verfügungsklägerin zu
2) sei krank im Kopf, ist geeignet, die Verfügungsklägerin zu 2) in ihrer Person
herabzuwürdigen. Auch wenn der Verfügungsbeklagte der Auffassung ist, diese
Äußerung sei im Gesamtzusammenhang mit der Gefährlichkeit des Eisverkaufs trotz
Bienengiftallergie zu sehen, so ist diese Form der Kritik, jedoch so massiv, dass sie
über das eigentliche berechtigte Anliegen hinaus geeignet ist, die Person der
Verfügungsklägerin herabzuwürdigen.
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Auch ist der Antrag der Verfügungsklägerin zu 2), der sich auf die Bannmaske bezieht,
in vollem Umfang begründet. Die Zurschaustellung der Maske, die Bezeichnung der
Maske mit "De aal Funz" sowie der hierzu veröffentlichte Begleittext, aus dem
hervorgeht, dass die Maske dazu dienen soll, das Böse mit dem Bösen zu bekämpfen
und Unbill, Diebe und neidische Nachbarn vom Bienenstand fernzuhalten, sowie die
Ausführung zum ungeliebten Wesen sind geeignet, die Verfügungsklägerin zu 2) in
ihrem allgemeinem Persönlichkeitsrecht, und hier insbesondere in ihrem Recht auf
freie Selbstbestimmung zu verletzen. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die
von dem Verfügungsbeklagten zur Schau gestellte Bannmaske Ähnlichkeiten mit den
Gesichtszügen der Verfügungsklägerin zu 2) aufweist. Diese Ähnlichkeiten sind für
außenstehende Betrachter, die die Verfügungsklägerin zu 2) kennen, erkennbar und
zuordnungsfähig. Darüber hinaus werden diese Parallelen auch für weitere Personen,
die durch die überörtliche Berichterstattung von den Streitereien Kenntnis erlangt
haben, deutlich.
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Zwar ist auf Seiten der Verfügungsklägerin zu 2) zu beachten, dass sie durch das
Ausbreiten dieses Streites in der Öffentlichkeit über die Berichterstattung in der
Aktuellen Stunde des WDR selbst dazu beigetragen hat, das die Streitereien der
Parteien über regionale Grenzen hinaus bekannt geworden sind. Dadurch hat sie sich
jedoch, da die von ihr geäußerte Kritik in sachlicher Form erfolgte, nicht dem Schutz
ihrer Individualsphäre preisgegeben. Denn auf Seiten des Verfügungsbeklagten ist zu
berücksichtigen, dass er zum einen die Ähnlichkeiten der Bannmaske mit den
Gesichtszügen der Verfügungsklägerin zu 2) beabsichtigt hat, was aus der
Darstellung in der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts H vom
06.05.2004 folgt. Danach hat sich der Verfügungsbeklagte bei Rechtsanwalt H in
Unkenntnis des Umstandes, dass dieser in der selben Kanzlei wie der
Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungskläger tätig ist, danach erkundigt, ob er, der
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Verfügungsbeklagte, von seiner Nachbarin eine Art Maske anfertigen und zur Schau
stellen dürfe oder ob dies rechtliche Probleme aufwerfen würde. Dieser von
Rechtsanwalt H dargestellte Vorfall soll sich im Dezember 2003 und somit vor
Anfertigung der Bannmaske ereignet haben. Wenn nunmehr der Verfügungsbeklagte
behauptet, nur zufällig habe die Künstlerin bei der Anfertigung der Bannmaske
Eindrücke von den Gesichtszügen der Verfügungsklägerin zu 2) in die Arbeit
einfließen lassen, so dürfte diese Behauptung unzutreffend sein.
Hinzu kommt, dass durch den Begleittext zu dieser Bannmaske aufgrund der
Ähnlichkeit der Maske mit den Gesichtszügen die Verfügungsklägerin zu 2) diese in
erheblichem Maße in ihrer Würde herabgesetzt wird. Denn aus dem Begleittext zu der
Bannmaske, wie er sich aus der Darstellung Blatt 95 ff. der Akte ergibt, folgt, dass mit
der Bannmaske das Böse mit Bösem bekämpft werden solle. Insofern wird die
dargestellte Person selbst als das Böse bezeichnet.
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Darüberhinaus ist auch die weitere Beschreibung der Bannmaske geeignet, die
Verfügungsklägerin zu 2) herabzuwürdigen. So ergibt sich aus dem Begleittext, dass
das schlangenbewehrte Haupt diejenigen, die es erblickten, zu Stein erstarren lasse
und genauso fassungslos sehe man sich einem solchen Menschen auch heute
gegenüber. Aus der Abbildung der Schlange in Verbindung mit der Maske, die
Gesichtszüge der Verfügungsklägerin zu 2) aufweist, ergibt sich für den
außenstehenden Betrachter der Eindruck, dass durch die Schlange die Falschheit der
dargestellten Person zum Ausdruck gebracht werden soll. Denn die Schlange ist
allgemein ein Symbol für Falschheit, Listigkeit und Bösartigkeit. Hinzu kommt, dass
die Zurschaustellung der Maske und die Verbreitung des dazu gehörenden Textes
nicht nur regional im unmittelbaren Umkreis des Verkaufsstandes des
Verfügungsbeklagten erfolgt, sondern durch die Möglichkeit, hierauf auch auf der
Internetseite des Verfügungsbeklagten Zugriff zu nehmen eine wesentlich größere
Außenwirkung entfaltet. Zwar mag dem Verfügungsbeklagten zugestanden werden,
dass allein der Betrachter der Internetseite in Unkenntnis des Streites zwischen den
Parteien noch keine Ähnlichkeiten mit der Verfügungsklägerin zu 2) erkennen würde.
Jedoch ist zu beachten, dass durch die überregionale Presseberichterstattung wie in
dem Artikel in der Tageszeitung Express , die auf Veranlassung des
Verfügungsbeklagten erfolgte, der Streit zwischen den Parteien überregional bekannt
geworden ist. Insofern muss die Verfügungsklägerin zu 2) befürchten, dass ein großer
Personenkreis hierdurch in ihrer Meinungsbildung bzgl. der Verfügungsklägerin zu 2)
beeinflusst wird.
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Wegen dieser herabwürdigenden Art und Weise der Maskengestaltung, des
Begleittextes hierzu und der Zurschaustellung der Maske überwiegen die Interessen
der Verfügungsklägerin zu 2) auf Unterlassung gegenüber den Interessen des
Verfügungsbeklagten resultierend aus Kunstfreiheit und Berufsausübungsfreiheit.
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Dem berechtigten Interesse des Verfügungsbeklagten an der Pflege der Imkertradition
hätte auch die Zurschaustellung einer Bannmakse ohne Ähnlichkeiten mit lebenden
Personen entsprochen.
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Auch der Antrag der Verfügungsklägerin zu 2), mit dem dem Verfügungsbeklagten
aufgegeben werden soll, nicht erweislich wahre Tatsachen zu behaupten,
insbesondere die Behauptung, die Antragstellerin bilde sich zahlreiche Leiden nur
ein, ist in vollem Umfang begründet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der
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Verfügungsbeklagte eindeutig zu erkennen gegeben, dass er das Verhalten der
Verfügungsklägerin zu 2) wegen ihrer Allergie gegen Bienengifte als übertrieben
wertet. Würde diese Allergie tatsächlich vorliegen, so könne die Verfügungsklägerin
zu 2) sich nicht in der Lage sehen, außerhalb der Räumlichkeiten des
Gastronomiebetriebes Eis zu verkaufen zu Tageszeiten, zu denen sie z. B. mit
Wespenflug zu rechnen habe. Damit suggeriert der Verfügungsbeklagte, dass er die
von der Klägerin behauptete und durch ärztliches Attest belegte Allergie gegen
Bienengifte als eingebildetes Leiden wertet. Aufgrund des von der Verfügungsklägerin
zu 2) vorgelegten Attestes ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass die
Verfügungsklägerin zu 2) an einer Bienengiftallergie leidet. Insofern war dem
Verfügungsbeklagten aufzugeben, dies unwahren Tatsachenbehauptung in Zukunft
nicht mehr aufrecht zu erhalten.
Die Androhung der Ordnungsmittel folgt aus § 890 Abs. 1 ZPO.
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Die prozeßualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
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Die Entscheidung über die Fristsetzung zur Klageerhebung folgt aus § 926 ZPO.
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Streitwert:
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Im Verhältnis Verfügungskläger zu 1) zum Beklagten: 2500 Euro
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Im Verhältnis der Verfügungsklägerin zu 2) zum Verfügungsbeklagten: 2000 Euro.
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