Urteil des AG Königswinter vom 02.04.2003
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Amtsgericht Königswinter, 15 C 2/03
Datum:
02.04.2003
Gericht:
Amtsgericht Königswinter
Spruchkörper:
15. Abt
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 C 2/03
Sachgebiet:
Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht
Rechtskraft:
z.Zt. noch nicht rechtskräftig
Tenor:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 148,27 Euro (in Worten:
einhundertachtundvierzig 27/100 Euro) zu zahlen nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2003.
2.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 43 %, die Beklagte 57
%.
4.
Eine Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Hiervon wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
2
Entscheidungsgründe:
3
Die Klage hat nur teilweise Erfolg.
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Dem Kläger steht nach Auffassung des Gerichts aus dem Unfall vom 01.10.2001 in C
noch ein Rechtsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 148,27 Euro nebst
Verzugszinsen zu.
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Unstreitig haftet die Beklagte insofern dem Grunde nach in vollem Umfang. Streitig sind
restliche Mietwagenkosten, von denen die Beklagte Abzüge in Höhe von insgesamt
260,37 Euro (Klageforderung) gemacht hat, im Hinblick auf ersparte Eigenkosten unter
anderem wegen des Alters des Unfallfahrzeuges (11 ½ Jahre) sowie wegen einer für
das Mietwagenfahrzeug vorgenommenen Haftungsbefreiung.
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Bezüglich der ersten Frage (weiterer Abzug für ersparte Eigenkosten) ist das Gericht der
Auffassung, dass insofern ein weiterer Abzug trotz des Alters des Unfallfahrzeuges nicht
in Betracht kommt, weil der Kläger ein um eine Klasse niedrigeres Ersatzfahrzeug
angemietet hat. Insofern folgt das Gericht nicht der Auffassung des Landgerichts Mainz
im Urteil vom 18.03.1998 (in: Versicherungsrecht 2000 Seite 111), sondern der Meinung
des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 26.01.2000 (in: OLGR 2000 Seite 244),
nach dem der Geschädigte nicht gehalten ist, allein im Hinblick auf das Alter seines
Fahrzeuges (im Fall des OLG Hamm: 12 Jahre alter Pkw) ein klassentieferes Fahrzeug
anzumieten. Das hat das OLG Hamm überzeugend damit begründet, dass das Alter
eines Pkw´s nicht ohne weiteres dessen Gebrauchswert als solchen mindert, sondern
allenfalls möglicherweise den Komfort und auch die Sicherheit (beispielsweise fehlende
Airbags). Durch einen weiteren Abzug würde nach Auffassung des Gerichtes die
Haftpflichtversicherung ohne zwingenden Grund zu Lasten des Geschädigten entlastet.
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Bezüglich der für das Mietwagenfahrzeug geschlossenen Vollkaskoversicherung ist
nach Auffassung des Gerichts für den Fall, dass das eigene Fahrzeug nicht über einen
entsprechenden Versicherungsschutz verfügte, weder ein völliger Abzug noch ein
völliges Anerkenntnis dieses Kostenbetrages gerechtfertigt. Vielmehr erscheint ein
Ansatz in Höhe ca. der Hälfte dieser Kosten gerechtfertigt, § 287 ZPO. Dies wird von
Heinrichs in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage, § 249 Randziffer 4
überzeugend damit begründet, dass einerseits jede Anmietung eines Mietwagens mit
einem Sonderrisiko verbunden ist, das der Geschädigte nicht allein zu tragen braucht,
andererseits ist ihm das ersparte eigene Schadensrisiko anzurechnen. Diese
Auffassung verdient trotz der Schwierigkeit bei der Quantifizierung den Vorzug vor einer
vollen Bejahung der Ersatzpflicht bzw. deren Verneinung (vgl. die
Rechtssprechungsnachweise bei Heinrichs am angegebenen Ort) und kann im Zweifel
wie hier auf ca. die Hälfte der Prämie geschätzt werden (vgl. die weiteren
Rechtssprechungsnachweise).
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Insgesamt steht dem Kläger daher noch ein Betrag zu in Höhe von 250,00 DM netto für
die zu Unrecht erfolgte Kürzung wegen des Alters des Beschädigtenfahrzeuges zu
sowie auf 100,00 DM (aufgerundete Hälfte der Versicherungsprämie), insgesamt 250,00
DM + Mehrwertsteuer = 290,00 DM = 148,27 Euro nebst Verzugszinsen.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Eine Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO
nicht vorliegen.
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