Urteil des AG Königswinter vom 25.08.2010

AG Königswinter (wissenschaft und forschung, kläger, bedingter vorsatz, schule, höhe, schüler, kind, sportverein, unfall, verein)

Amtsgericht Königswinter, 9 C 220/09
Datum:
25.08.2010
Gericht:
Amtsgericht Königswinter
Spruchkörper:
9. Abt
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 C 220/09
Rechtskraft:
Das Urteil ist rechtskräftig
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leisten.
Tatbestand:
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Der minderjährige Kläger, geboren am 29.06.1998, macht Schadensersatz- und
Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines Unfalles vom 23.11.2007 gegen den
beklagten Sportverein und zwei vom Sportverein eingesetzte Betreuerinnen geltend.
Der beklagte Sportverein betreute seinerzeit im Rahmen des Programmkonzeptes
"Schule von 8 – 1" u.a. in einer Turnhalle Schüler der Grundschule in O. So hatten auch
die Eltern des klagenden Kindes am 14.03.2006 mit dem Verein einen
"Betreuungsvertrag" geschlossen, wonach das Kind im Zusammenwirken mit dem
zuständigen Lehrpersonal der Schule zusammenarbeite; die Maßnahme Schule von 8 –
1 gelte als schulische Veranstaltung; der Träger (gleich Verein) treffe in Abstimmung mit
Schulleitung und Schulträger nähere Regelungen zur Art und Organisation des
Betreuungs- und Fördermaßnahmen. Hierfür zahlten die Eltern des Klägers an den
Verein mtl. 35,00 Euro. Weiter wird unter Ziffer 12 "Haftung" darauf hingewiesen, dass
für die Zeit der Betreuung die Kinder gesetzlich unfallversichert seien; eine Haftung des
Trägers über die Leistungen des Unfallversicherers hinaus sei ausgeschlossen.
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Am 23.11.2007 begab sich das klagende Kind nach der 5. Unterrichtsstunde in die
Turnhalle. Dort befanden sich die Beklagten zu 2. und 3., die Mitarbeiterinnen des
beklagten Vereins. Etwa 20 Kinder spielten Hockey. Auch das klagende Kind nahm am
Spiel teil. Dabei wurde er durch ein anderes Kind mit einem Hockeyschläger am Mund
verletzt.
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Der Kläger behauptet, er habe sich eine schwere Zahnverletzung zugezogen, die ihn
auch heute noch beeinträchtige. Er sei auch jetzt noch beim Kauvorgang erheblich
beeinträchtigt. Weitere Spätfolgen seien nicht auszuschließen.
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Er ist der Auffassung, die Beklagten zu 2. und 3. hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt, und
behauptet hierzu, er sei, obwohl er zum ersten Mal Hockey gespielt habe, nicht
eingewiesen worden. Auch hätten die Beklagten zu 2. und 3. auf die Einhaltung einer
Spielordnung nicht geachtet, vielmehr wildes, raufendes, sich gegenseitig schubsendes
Spiel der Kinder nicht unterbunden.
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Der Haftungsausschluss nach dem "Betreuungsvertrag" sei gemäß § 307 ff. BGB
unwirksam.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ein angemessenes
Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 23.04.2009 zu bezahlen
2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem
Kläger sämtliche materielle und immaterielle Schäden aus dem Ereignis vom
23.11.2007 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger hinsichtlich der
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 661,16 Euro freizustellen.
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Die Beklagten beantragen,
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Klageabweisung.
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Der Kläger sei vor Spielbeginn hinreichend instruiert worden. Zudem hätten die Kinder
nur mit leichten Plastikhockeyschlägern gespielt. Das gesamte Spiel sei friedlich und
unauffällig verlaufen. Es habe kein Anlass zum Eingreifen bestanden. Auch der Unfall
sei unspektakulär verlaufen. Der Kläger sei auf den Knien gerutscht, um einen Ball noch
zu bekommen, dabei sei er unabsichtlich durch einen Hockeyschläger am Mund
getroffen worden. Darüber hinaus bestreiten die Beklagten die Verletzungsfolgen und
berufen sich auf den Haftungsausschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII.
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Das Gericht hat die Beklagten zu 2. und 3. informatorisch angehört und eine Auskunft
der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen geholt; diese hat am 06.07.2010 mitgeteilt, dass
ein entschädigungspflichtiger Unfall nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII vorliege.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist abzuweisen, ohne dass es weiterer Beweiserhebungen zum
Unfallhergang bedürfte.
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Es kann letztlich dahinstehen, ob die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung aus
§ 823 BGB, insbesondere eine Aufsichtspflichtverletzung, vorliegen. Jedenfalls greift zu
Gunsten der Beklagten die Haftungsfreistellung des §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SB G VII
in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII ein.
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Nach diesen Vorschriften sind, bezogen auf die hier vorliegende Fallkonstellation,
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Schüler nicht nur während des Besuches von allgemein- oder berufsbildenden Schulen
und während der Teilnahme am eigentlichen Schulunterricht kraft Gesetzes versichert,
sondern auch bei "im Zusammenwirken" mit ihr (d.h. der Schule) durchgeführten
"Betreuungsmaßnahmen". Ein solches Zusammenwirken liegt hier aufgrund des
Konzeptes "Schule von 8 – 1" vor. Grundlage war der Erlass des Ministeriums für
Schule, Wissenschaft und Forschung NRW vom 19.02.2001.
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Die enge Schulbezogenheit der Betreuung ergibt sich nicht zuletzt schon aus dem
zeitlichen Umstand, dass die Betreuung hier bis zum Ende der regulären Schulzeit
(13.00 Uhr) durchgeführt wurde.
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Dies ist im übrigen nach der Mitteilung der Unfallkasse NRW vom 06.07.2010 auch von
dieser anerkannt; daran ist das Zivilgericht gebunden (§ 108 SGB VIII).
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Daraus, dass vorliegend die teilnehmenden Schüler gesetzlich unfallversichert waren,
folgt umgekehrt, dass weitergehende Ansprüche gegen den Träger der Maßnahmen
entfallen. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Überprüfung der Regelung in
Ziffer VII des Betreuungsvertrages im Hinblick auf § 307 ff. BGB, da diese Rechtsfolge
schon kraft Gesetzes eintritt: Einerseits kommt den gesetzlich Unfallversicherten der
Vorteil zugute, dass ihnen stets ein leistungsfähiger Schuldner gegenübersteht, der in
der Lage ist, schnell und wirksam Maßnahmen zu treffen, und zwar auch ohne
Verschulden des Betreibers der Einrichtung, des Schulträgers oder sonstiger im
Rahmen der Betreuung eingeschalteter Personen. Dem entspricht auf der anderen Seite
die Beschränkung auf die gesetzliche Unfallversicherung mit dem Ausschluss von
Schmerzensgeldansprüchen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass allein der
Sachkostenträger die Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu tragen hat
und erst die damit einhergehende Haftungsbegrenzung für ihn das Unfallrisiko
kalkulierbar macht. Das muss gerade auch für sportliche Betätigungen im Rahmen der
Betreuung gelten, bei denen Personenschäden nicht immer auf ein schuldhaftes
Verhalten der Aufsichtsperson zurückgeführt werden können; wenn dementsprechend
zur Vermeidung von Haftungslücken im Gesetz ein gesetzlicher
Unfallversicherungsschutz auch für Betreuungsmaßnahmen eingerichtet worden ist,
erscheint im Hinblick hierauf die Begrenzung mit u.a. Ausschluss von
Schmerzensgeldansprüchen nicht willkürlich (vgl. auch zum Unfallversicherungsschutz
bei Schulunfällen BGH in NJW 2003 Seite 1605; zum Schmerzensgeldausschluss bei
einem Kindergartenunfall Urteil des BGH vom 04.06.2009 in: ZfSCH 2009, Seite 562 ff.).
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Daraus folgt, dass der Träger der Betreuungsmaßnahme (hier: der Sportverein) und von
ihm eingeschaltete Betreuer (die Beklagten zu 2. und 3.) im Recht der unerlaubten
Handlung (§§ 823 ff. BGB) zum Ersatz des Personenschadens, insbesondere auch
Schmerzensgeldes, persönlich nur verpflichtet sind, wenn der in Rede stehenden Unfall
vorsätzlich beigeführt haben, wobei allerdings sogenannter bedingter Vorsatz ausreicht.
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Solche besonderen Umstände sind aber hier von dem Kläger nicht hinreichend
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vorgetragen.
Weder hat er einen Sachverhalt geschildert, aus dem sich ergeben könnte, daß die
Beklagten zu 2. und 3. den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hätten, noch lassen sich dem
Akteninhalt, insbesondere der Anhörung der Beklagten zu 2. und 3. entsprechende
Anhaltspunkte entnehmen.
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Aus dem Umstand, dass die Schüler Hockey spielten und möglicherweise nicht
hinreichend auf bestimmte Gefahrenmomente hingewiesen worden waren – z.B., dass
man einen Schläger nicht in Höhe des Kopfes eines anderen Mitspielers bewegen
dürfe, z.B. wenn dieser z.B. gestürzt war – lässt sich nicht herleiten, dass die Beklagten
zu 2. und 3. eine Verletzung des Klägers als möglich erkannt und diese zumindest
billigend in Kauf genommen hätten.
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In Betracht kommt insofern allenfalls Fahrlässigkeit, die hier aber nicht ausreicht, um
entgegen der Privilegierung nach § 105 Abs. 1 StGB VII einen
Schmerzensgeldanspruch zu begründen.
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Die Klage ist damit ohne weitere Beweisaufnahme abzuweisen mit Kostenfolge aus §
91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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