Urteil des AG Königswinter vom 09.08.1989

AG Königswinter (kläger, bank, scheck, zpo, zahlung, sparkasse, abrechnungsstelle, tag, abkommen, erklärung)

Amtsgericht Königswinter, 9 C 131/89
Datum:
09.08.1989
Gericht:
Amtsgericht Königswinter
Spruchkörper:
9. Abt
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 C 131/89
Sachgebiet:
Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht
Rechtskraft:
z.Zt. noch nicht rechtskräftig
Tenor:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Beklagte übergab dem Kläger am 17.12.1988 einen auf die Sparkasse x gezogenen
Verrechnungsscheck über 500,00 DM. Dieser versuchte, den Scheck einzulösen. Er
erhielt diesen mit dem handschriftlichen Vermerk "Schecksperre" und dem Stempel der
Stadtsparkasse y "vom bezogenen Kreditinstitut am 27.12.1988 nicht bezahlt" nebst
Retourenhülle der Stadtsparkasse y zurück und wurde gleichzeitig mit 20,00 DM
Bearbeitungsgebühr belastet.
2
Der Kläger beantragt im Scheckverfahren,
3
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 500,00 DM zu zahlen zzgl. Scheckunkosten von
20,00 DM nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank, mindestens aber 6 % seit dem 27.12.1988.
4
Die Beklagte beantragt,
5
Klageabweisung, hilfsweise Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren.
6
Sie behauptet, die bezogene Bank – die Sparkasse x – habe keinen Vorlagevermerk auf
dem Scheck vorgenommen. Die Stadtsparkasse y sei keine Abrechnungsstelle im
Sinne des Scheckgesetzes.
7
Dazu wendet der Kläger ein, der Scheck sei dem bezogenen Institut im beleglosen
Scheckeinzugsverfahren gemäß dem gleichlautenden Abkommen vom 28.03.1985
vorgelegt worden. Danach würde die erste Inkassostelle nach einem entsprechenden
"Hinweis" der bezogenen Bank auf dem Scheck vermerken, dass das bezogene Institut
die Einlösung verweigert habe.
8
Durch Beschluss vom 10.05.1989 hat das Gericht im Einverständnis der Parteien das
schriftliche Verfahren nach § 128 II ZPO angeordnet.
9
Entscheidungsgründe:
10
Die Scheckklage hat keinen Erfolg.
11
Durch die spezielle Bezeichnung "Scheck-Mahnbescheid" im Mahnbescheidsantrag
des Klägers vom 02.03.1989 und den Bezug des Klägers in der Klageschrift auf den
vorhergehenden Mahnbescheid liegt eine Erklärung gemäß § 605 a iVm § 604 I ZPO
vor, dass im Scheckprozess geklagt werden soll. Den entsprechenden Hinweis in der
Ladungsverfügung vom 15.04.1989 hat der Kläger nicht widersprochen. Die
Scheckklage ist aber unbegründet.
12
Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung der
Schecksumme und Ersatz der Scheckkosten aus den scheckrechtlichen
Sondervorschriften noch aus den Regelungen des BGB.
13
a)
14
Aus Art. 12 SchG. ergibt sich kein Anspruch auf Zahlung des Scheckbetrages, da die
Rückgriffsvoraussetzungen des Art. 40 SchG. nicht vorliegen.
15
aa)
16
Der Kläger hat keine Protesturkunde iSd. Nr. 1 vorgelegt, da diese allein durch
Ausstellung einer öffentlichen Urkunde durch einen Notar, Gerichtsbeamten oder
Postbediensteten zulässig ist (Baumbach-Hefermehl, 11. Aufl., 1973, Art. 79 WG, Rdnr.
1 und 2).
17
bb)
18
Es ist auch keine Vorlegungserklärung der Bezogenen gemäß Nr. 2 auf dem
Verrechnungsscheck des Klägers vermerkt. Denn bezogene Bank ist gemäß Art. 1 Nr. 3
iVm. Art. 3 SchG die Sparkasse x. Der Vorlegungsvermerk "vom bezogenen
Kreditinstitut am 27.12.1988 nicht bezahlt" wurde dagegen – was im Laufe des
Verfahrens unstreitig geworden ist – im Rahmen des Abkommens über das beleglose
Scheckeinzugsverfahren ohne körperliche Weiterleitung und ohne Vorlage bei der
bezogenen Bank von der Stadtsparkasse y vorgenommen. Die Einzugsbank leitet bei
diesem Vermerk lediglich die Angaben auf dem zum Einzug eingereichten Scheck der
bezogenen Bank auf Datenträgern zu, während der Originalscheck bei ihr verbleibt.
19
Der sich daraus ergebenden rechtlichen Problematik waren sich die Geldinstitute bei
Abschluss dieses Abkommens bewusst, als sie eine Begrenzung des beleglosen
Einzugsverfahrens auf Schecks bis zur Höhe von einschließlich 1.000,00 DM festlegten
(Abkommen über das beleglose Scheckeinzugsverfahren vom 28.03.1985, Abschnitt I,
Nr. 1; Baumbach-Hefermehl, 15. Aufl., 1986, Art. 28 SchG. Rdnr. 11): Entgegen dem –
eindeutigen – Wortlaut fehlt es sowohl an der – körperlichen – Vorlage als auch an dem
Vermerk der bezogenen Bank. Die Erfordernisse des modernen Zahlungsverkehrs von
Schecks; schon 1986 ca. 600 Millionen jährlich – geben dem Gericht keine Handhabe,
über die eindeutigen und klaren Gesetzesvorschriften hinwegzusehen. Damit wären die
Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten.
20
Vielmehr wäre es Sache des Gesetzesgebers, entsprechende Neuregelungen zu
treffen.
21
Abgesehen von dieser rechtlichen Problematik entspricht der Vorlegevermerk der
Stadtsparkasse y auch nicht den Erfordernissen des Art. 40 Nr. 2 SchG. Denn dafür sind
zwei Datumsangaben nötig: Eine datierte Angabe sowohl über den Tag der Vorlegung
des Schecks als auch über den Tag der Anbringung des Vorlegungsvermerks
(Baumbach-Hefermehl, 15. Aufl. 1986, Art. 40 SchG, Rdnr. 4).
22
cc)
23
Der Verrechnungsscheck enthält auch nicht die Erklärung einer Abrechnungsstelle nach
Art. 40 Nr. 3 SchG. Im Gegenteil hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen
(Schriftsatz vom 07.06.1989 am Ende), dass die Stadtsparkasse y keine
Abrechnungsstelle iSd. Scheckgesetzes ist.
24
b)
25
Der Kläger kann auch keinen Anspruch auf Zahlung der Schecksumme aus einem
Schuldversprechen gemäß § 780 BGB geltend machen, weil nach Verlust des
Rückgriffs eine Umdeutung des Schecks nicht zulässig ist (Baumbach-Hefermehl, 15.
Aufl., 1986, Art. 40 SchG, Rdnr. 1). Denn sonst wären die Voraussetzungen des Art. 40
SchG gegenüber dem Aussteller praktisch ohne Bedeutung. Ob der Kläger im
Urkundenprozess aus dem zugrundeliegenden Kaufvertrag klagen kann, kann offen
bleiben, da mit der vorliegenden Klage (nur) die Scheckklage erhoben ist.
26
c)
27
Im vorliegenden Fall, dass die Scheckklage zugleich nach § 597 Abs. 1 ZPO
unbegründet und nach § 597 Absatz 2 ZPO unzulässig ist, ist die Klage insgesamt als
unbegründet abzuweisen (siehe zu diesem Fall der "Abweisungskonkurrenz" Schneider
in: Zöller, ZPO, 15. Aufl. Köln 1987, § 597 Rdnr. 6).
28
d)
29
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
30