Urteil des AG Königswinter vom 22.05.2001
AG Königswinter: auskunft, trennung, datum, eherecht, ausschluss, genehmigung, höchstbetrag, rechtspflege, rechtskraft, umrechnung
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Amtsgericht Königswinter, 7 a F 65/00
22.05.2001
Amtsgericht Königswinter
7. Abt.
Beschluss
7 a F 65/00
Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht
z.Zt. noch nicht rechtskräftig
1.
Vom Versicherungskonto-Nr.: L des Antragstellers bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin werden auf das
Versicherungskonto-Nr.: E der Antragsgegnerin bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin monatliche
Rentenanwartschaften von 350,83 DM - bezogen auf den 30.04.2000 -
übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in
Entgeltpunkte umzurechnen.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Der Antragsteller wurde am 05.11.1943 geboren. Die Antragsgegnerin wurde am
21.04.1944 geboren. Die Parteien schlossen am 02.07.1965 die Ehe, der
Scheidungsantrag wurde am 31.05.2000 zugestellt.
Im Jahre 2000 lebten die Parteien nach übereinstimmendem Vortrag bereits 12 Jahre
voneinander getrennt. In der maßgeblichen Ehezeit gem. § 1587 II BGB vom 01.07.1965
bis zum 30.04.2000 erwarb der Antragsteller laut Auskunft der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte vom 26.07.2000 1.153,45 DM monatliche Rentenanwartschaften in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Im gleichen Zeitraum erwarb die Antragsgegnerin laut
Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 21.07.2000 451,79 DM
monatliche Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Weitere Versorgungsanwartschaften der Antragsgegnerin bei der S GmbH in C bestehen
laut Auskunft dieser vom 26.07.2000 nicht.
In der Zeit vom 01.01.1990 bis 30.04.2000 hat die Antragsgegnerin laut Auskunft der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 19.02.2001 345,41 DM monatliche
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Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Der Antragsteller hat laut Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom
02.03.2000 in der Zeit vom 01.01.1990 bis 30.04.2000 keine Anwartschaften mehr
erworben.
Der Antragsteller trägt vor, der Ausgleichsbetrag betrage 350,83 DM. Es bestehe keine
Übereinstimmung dahingehend, dass das Ehezeitende auf den 31.12.1989 datiere. Dieses
Datum sei lediglich fiktiv für die Einholung von Vergleichsauskünften angegeben worden.
Eine Unbilligkeit sei nicht gegeben, da die Antragsgegnerin sich weitere
Rentenanwartschaften aufgebaut habe und bei einem Ausgleich der Gesamtzeit
annähernd gleiche Anwartschaften gegeben seien.
Die Antragsgegnerin trägt vor, der Ausgleichsbetrag betrage ihrer Auffassung nach 523,54
DM. Im Termin vom 08.11.2000 sei das Ehezeitende auf den 31.12.1989 festgelegt worden.
Aufgrund dessen und der langen Trennung sei gem. § 1587 c Nr. 1 BGB die höhere
Rentenanwartschaft gegeben. Wenn jede Partei nach der Trennung ihr eigenes Leben
geführt habe, seien keine ehebedingten Nachteile gegeben.
Aufgrund der Auskunft der Renenversicherer, gegen deren Richtigkeit keine Bedenken
erhoben wurden, stand der Antragsgegnerin gem. § 1587 a I BGB ein Ausgleichsanspruch
von 350,83 DM zu (1.153,45 DM – 451,79 M = 701,66 : 2 = 350,83 DM).
Zum Ausgleich waren gem. § 1587 b BGB monatliche Rentenanwartschaften in dieser
Höhe zu übertragen. Der Höchstbetrag des § 1587 b V war nicht überschritten. Die
Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b VI BGB.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin war für den Versorgungsausgleich nicht die
Zeit vom 01.07.1965 bis zum 31.12.1989 zugrunde zulegen. Zunächst lag keine
Vereinbarung über das Ehezeitende gem. § 1587 o BGB vor. Eine solche hätte zudem der
gerichtlichen Genehmigung bedurft, welche fehlt. Hinzu kommt, dass die Annahme eines
verkürzten Ehezeitraumes dazu geführt hätte, dass der Antragsteller in diesem Zeitraum
1.153,45 DM monatliche Rentenanwartschaften erworben hätte. Die Antragsgegnerin hätte
lediglich 451,79 DM – 345,41 DM = 106,38 DM Rentenanwartschaften erworben. Der
Ausgleich hätte 1.153,45 DM – 106,38 DM = 1.047,07 : 2 = 523,535 = 523,54 DM betragen.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass entsprechend des § 1587 c Nr. 1 BGB im Hinblick
auf eine grobe Unbilligkeit eine lange Trennungszeit beachtlich sein kann bzw. bei einer
phasenverschobenen Ehe der Versorgungsausgleich grob unbillig sein kann, wenn der
wesentliche ältere Ausgleichsberechtigte während der Ehezeit altersbedingt keine
Anwartschaften erworben hat und nun an den Versorgungsanwartschaften des jüngeren
Ausgleichspflichtigen partizipieren will (vgl. Johannsen/Henrichs, Eherecht, 3. Aufl. § 1587
c Rn. 23 ff.). Eine solche Situation war jedoch nicht anzunehmen. § 1587 c Nr. 1 BGB ist
nah Auffassung des Gerichtes vielmehr auch seinen Wortlaut nach lediglich eine
Schuldnerschutzvorschrift und dann anwendbar, wenn es um einen vollständigen und
teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, d.h. um eine Reduzierung des
Versorgungsausgleichs geht [vgl. BGH in FamRZ 1987, 48 (49)]. Die Antragsgegnerin
begehrt jedoch entgegen dem Wortlaut eine Erhöhung des Versorgungsausgleichs, was
nicht mit dem Wortlaut und Sinn und Zweck von § 1587 c BGB vereinbar ist. Darüber
hinaus ist allein in der Tatsache, dass die Antragsgegnerin während der Trennung in
zumutbarer Weise Rentenanwartschaften erwoben hat und diese nunmehr dazu führen,
dass sich der Versorgungsausgleich vermindert, keine grobe Unbilligkeit im Sinne von §
1587 c Nr. 1 BGB zu sehen, da die Ehezeit vor der Trennung deutlich über 20 Jahre
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dauerte. Zudem ergäbe der von der Antragsgegnerin eingeschlagene Rechenweg das
Ergebnis, dass der Antragsteller von 1.153,45 DM Rentenanwartschaften 523,54 DM
abgeben müsste. Ihm verblieben ehebedingte Rentenanwartschaften von lediglich 629,91
DM. Die Antragsgegnerin erhielte tatsächlich eheliche Rentenanwartschaften von 451,79
DM zuzüglich 523,54 DM, d.h. sie hätte ehebedingte Rentenanwartschaften von 975,33
DM. Eine solche Verschiebung des Versorgungsausgleichs erschien dem Gericht auch im
Hinblick auf die Gesamtversorgungssituation der Eheleute, welche während der Ehe
erworben wurde, nicht angemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.