Urteil des AG Köln vom 29.05.2002

AG Köln: fortsetzung des mietverhältnisses, negative feststellungsklage, kündigung, gebühr, vollstreckbarkeit, mieter, datum, bauer

Amtsgericht Köln, 141 C 17/02
Datum:
29.05.2002
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 141
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
141 C 17/02
Sachgebiet:
Sonstiges
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
Euro 80,34 nebst 8,62 % Zinsen seit dem 23.12.2001 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 78 % und die
Beklagten als Gesamtschuldner 22 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 ZPO
abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nur zu einem Teil begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 675 BGB aus der von ihr
entfaltenen anwaltlichen Tätigkeit noch die Zahlung von weiteren Euro
80,34 (= 157,14 DM) verlangen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin berechnet sich der
Gegenstandswert der von ihr gefertigten Kündigung nicht nach § 8 Abs.
2 BRAGO in Verbindung mit § 25 KostO, sondern nach § 8 Abs. 1 Satz 2
BRAGO in Verbindung mit § 16 Abs. 2 GKG.
Das Gericht folgt insoweit der herrschenden Auffassung im Schrifttum,
wonach insbesondere die Kündigung eines Mietverhältnisses ein
gerichtliches Verfahren vorbereiten oder vermeiden soll im Sinne des §
8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (vgl. nur Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 15.
Aufl., § 8 Rdn. 13,15, Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, BRAGO, 20.
Aufl., "Sonstige Angelegenheiten", 4.2, S. 1365, Riedel/Sußbauer,
BRAGO, 8. Aufl., § 8 Rdn. 11). Der vereinzelt vertretenen gegenteiligen
Auffassung (vgl. N. Schneider MDR 2000, 685, Enders, Jur. Büro 1998,
S. 1 ff.) vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen. Sie verweisen
insbesondere darauf, dass eine Kündigung nicht Gegenstand eines
gerichtlichen Verfahrens sein könne, weil nicht auf den Ausspruch einer
Kündigung geklagt werden könne. Diese Auffassung ist jedoch
Ausdruck einer begriffsjuristischen, ausschließlich an den Wortlaut der
Vorschrift ausgerichteten Denkweise. Die Wirksamkeit einer Kündigung
kann durchaus Gegenstand eines nachfolgenden gerichtlichen
Verfahrens sein, etwa wenn der Mieter eine entsprechende negative
Feststellungsklage auf Feststellung der Unwirksamkeit der
Kündigungserklärung bzw. der Fortsetzung des Mietverhältnisses
erhebt. Außerdem würde diese Auffassung dazu führen, dass für eine
bloße Kündigungserklärung ein höherer Gegenstandswert anzusetzen
wäre als für das nachfolgende Räumungsverfahren, was ebenfalls nicht
stimmig ist.
Der Gegenstandswert der hier vorliegenden anwaltlichen Tätigkeit ist
nach alledem nach § 16 Abs. 2 GKG mit 8.040,00 DM (12 x 670,00 DM)
festzulegen. Eine 9,75/10-Gebühr beträgt dann 526,50 DM.
Hinzuzurechnen ist die Pauschale gem. § 26 BRAGO in Höhe von 40,00
DM sowie 16 % Mehrwertsteuer, so dass sich insgesamt ein Betrag von
657,14 DM ergibt. Da die Beklagten bereits 500,00 DM angezahlt haben,
verbleibt ein Betrag von 157,14 DM = Euro 80,34.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges
gemäß § 284, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert: Euro 360,82 (=705,70 DM).