Urteil des AG Köln vom 04.10.2007

AG Köln: vollstreckbarkeit, nebenkosten, fahrzeug, verkehrsunfall, datum

Amtsgericht Köln, 261 C 243/07
Datum:
04.10.2007
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 261
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
261 C 243/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz von
Rechtsanwaltskosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
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Zwar war die Beklagte unstreitig verpflichtet, den der Klägerin durch den Verkehrsunfall
vom 27. September 2006 entstandenen Schaden dem Grunde nach in voller Höhe zu
ersetzen. Dieser Verpflichtung ist sie indes, soweit ersichtlich, nachgekommen.
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Die Parteien streiten allein über die Kosten, die der Klägerin im Zusammenhang mit der
Einschaltung von Rechtsanwälten entstanden sind. Auch diese Kosten gehören
grundsätzlich zu dem zu ersetzenden Schaden, falls sie erforderlich waren.
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Dass letzteres der Fall gewesen sei, vermag das Gericht nicht festzustellen. Der Fall
war einfach gelagert, es handelte sich unstreitig um einen Auffahrunfall, verursacht
durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug. Die geltend gemachten
Schadenpositionen waren nicht ungewöhnlich oder außergewöhnlich. Demzufolge
wurde eben dieser Schaden – abgesehen von einem geringfügigen Teil der
Nebenkosten – durch die Beklagte reguliert, und zwar auf das erste
Aufforderungsschreiben der Klägerin gemäß dem Schriftsatz ihrer
Verfahrensbevollmächtigten vom 05. Dezember 2006.
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Unter diesen Voraussetzungen geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin als
großes Leasingunternehmen selbst in der Lage gewesen wäre, das Unfallgeschehen
kurz darzustellen und ihre Ansprüche geltend zu machen. Wäre sie so vorgegangen,
hätte es sich ja alsbald gezeigt, ob es bei der Schadenregulierung zu irgendwelchen
Problemen kam. Dann hätte die Klägerin immer noch Zeit genug gehabt, Rechtsanwälte
mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. Dies gilt umso mehr, als die
Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgerichtliche ja erst mit Schriftsatz vom 05.
Dezember 2006, also mehr als zwei Monate nach dem Unfall, tätig wurden. Die Klägerin
hätte mithin bis zu diesem Zeitpunkt genügend Zeit gehabt zu prüfen, ob es Probleme
bei der Schadensregulierung gab. Tatsächlich gab es sie nicht, wie die Regulierung der
Beklagten gezeigt hat.
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War die Beauftragung von Rechtsanwälten nicht erforderlich, so kann die Klägerin auch
nicht Erstattung der damit verbundenen Kosten beanspruchen.
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Da die Klage hinsichtlich der Hauptforderung unbegründet ist, ist sie es auch
hinsichtlich der weiter geltend gemachten Nebenforderung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Streitwert: 555,60 €.
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