Urteil des AG Köln vom 06.06.2006

AG Köln: erstellung, abrechnung, vergütung, aktivlegitimation, datum, festpreis, abnahme, pauschalpreis, werkvertrag, berechnungsgrundlagen

Amtsgericht Köln, 146 C 300/05
Datum:
06.06.2006
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 146
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
146 C 300/05
Tenor:
Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Köln vom
24.1.2006 wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin bis auf die Kosten der
Säumnis des Beklagten, die dieser selber trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch den
Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
vollstreckungsfähigen Betrages ab-zuwenden, sofern nicht der Beklagte
seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet.
Tatbestand:
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Von der Klägerin wurden zwei Verkehrswertgutachten betreffend zwei Objekte in der
B.straße in Herten erstellt. Es gab einen gemeinsamen Besichtigungstermin, an dem die
Hauseigentümerin, die Streitverkündete Frau L., sowie ein Zeuge C. teilgenommen
haben. Nachdem die Klägerin das Gutachten erstellt und es dem Beklagten vorgelegt
hatte, meldete sich der Beklagte bei der Klägerin und teilte dieser mit, dass im Januar
2005 ihm ein Gutachten über vorhandene Bergbauschäden vorgelegt worden sei. Diese
Bergbauschäden waren in dem zuvor von der Klägerin erstellten Gutachten nicht
Gegenstand. Die Klägerin stellte ihre Tätigkeiten mit Rechnungen vom 22.12.204 über
einerseits 1972,00 € und andererseits 2610,00 € in Rechnung. Den Gesamtbetrag in
Höhe von 4582,00 € begehrt die Klägerin mit der vorliegenden Klage.
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Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte am 6.12.2004 sie telefonisch beauftragt habe,
diese Verkehrswertgutachten zu erstellen. Ob der Beklagte den Erwerb der Objekte
geplant habe, bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen.
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Die Abrechnung der Arbeiten sei auf der Basis der tatsächlich geleisteten Stunden
erfolgt. Im übrigen sei zugunsten des Beklagten eine Pauschalierung des ermittelten
Betrages vorgenommen worden. Bei der Ortsbesichtigung hätten sich keine äußeren
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Anzeichen für Bergbauschäden feststellen lassen. Die von ihr erstellten Arbeiten seien
ordnungsgemäß erfolgt. Die Forderungen seien auch im Hinblick auf die erbrachte
Leistung wie auf ihre Ortsüblichkeit und ihre Angemessenheit nicht zu beanstanden.
Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 4582,00 €
nebst Zinsen seit dem 3.5.2005 sowie weitere 215,65 € zu zahlen.
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Am 24.1.2006 ist der Beklagte antragsgemäß durch Versäumnisurteil verurteilt worden.
Hiergegen hat er form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
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Nunmehr beantragt die Klägerin, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom
24.1.2006 – 146 C 300/05 – aufrechtzuerhalten.
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Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor, dass er den Auftrag nicht in seinem Namen sondern im Namen
der Herren N. und X. erteilt habe. Er habe beabsichtigt, die beiden Objekte in Herten
gemeinsam mit Herrn N. zu erwerben. Die Kläger hätten lediglich eine Ortsbesichtigung
sowie die Prüfung betreffend das Objekt betreffende Unterlagen sowie existierende
Wertgutachten vornehmen sollen. Ein Auftrag an die Klägerin sei nicht erfolgt, wenn die
Bergschäden bereits vorher bekannt gewesen seien. Das Verkehrswertgutachten der
Klägerin sei wegen der nicht enthaltenen Bergschäden mangelhaft.
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Im übrigen rügt der Beklagte eine fehlerhafte Rechnungsstellung, da die aufgewiesenen
Summen nicht nachvollziehbar seien.
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Es fehlten jegliche nachprüfbare Rechnungsparameter. Irgendwelche Summen seien
nie vereinbart gewesen. Absprachen seien auch nicht erfolgt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen
Akteninhalt Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet.
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Unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation der Klägerin besteht kein Anspruch auf
Zahlung des durch Rechnung vom 22.12.2004 berechneten Honorars betreffend vom
Kläger behaupteter Erstellung eines Verkehrswertgutachtens in Höhe von insgesamt
4582,00 €. Selbst wenn man von der Aktivlegitimation der Klägerin ausgeht, besteht
kein Anspruch auf eine Vergütung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen
Werkvertrag, da die Klägerin insoweit nicht nachvollziehbar vorgetragen hat, welche
Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden ist. Es liegen im
übrigen keine prüffähigen Rechnungen vor, da nicht ersichtlich ist, ob die Klägerin nach
Stundensatz abgerechnet hat, wie viel Stunden angefallen sind oder welche weiteren
Berechnungsgrundlagen sie ihren Honorarrechnungen vom 22.12.2004 zugrunde
gelegt hat. Ausweislich der mit der Klageschrift vorgelegten Honorarrechnungen handelt
es sich insoweit um einen Festpreis, der bezüglich des Objektes B.str. 7 1700,00 € und
bezüglich des Objektes B.str. 17-19 in Herten 2250,00 € betragen sollte. Es ist jedoch
nicht vorgetragen worden, wann zwischen den Parteien eine entsprechende
Vereinbarung getroffen worden sein soll. Auch der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz
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vom 28.4.2006 reicht insoweit nicht aus. Der Vortrag der Klägerin, dass nach der
Erstellung der Verkehrswertgutachten ein Gespräch in ihrem Büro stattgefunden habe,
indem die Grundlagen für die Abrechnung durchgesprochen worden seien, beinhaltet
keine übereinstimmende Vergütungsvereinbarung, die Grundlage des Werkvertrages
gewesen sein sollte Selbst wenn eine Vergütungsvereinbarung im vorliegenden Fall
nach Erstellung des Werks erfolgt sein sollte, so fehlt insoweit jeglicher spezifizierter
Vortrag, zu welchem Zeitpunkt diese Besprechung stattgefunden und eine Vereinbarung
zwischen den Parteien zustande gekommen sein soll. Allein die Mitteilung durch die
Klägerin an den Beklagten, wie sie abrechnen werde, reicht für eine
Vergütungsvereinbarung nicht aus. Im übrigen ist auch der Vortrag, dass zugunsten des
Beklagten ein Pauschalpreis eingesetzt werden solle nicht spezifiziert. Es hätte insoweit
jedoch der genauen Darstellung der Verhandlung bedurft, um dem Beklagten die
Möglichkeit der Überprüfung und ggfls. des Bestreitens zu geben. Dies gilt vor allem in
Anbetracht des in der mündlichen Verhandlung vom 4.4.2006 erfolgten Hinweises
betreffend die Prüffähigkeit der Rechnungen. Wenn die Klägerin nunmehr durch
Schriftsatz vom 28.4.2006 "Honorarrechnungen" vom 22.12.2004 vorlegt, in denen von
ihr behauptete Arbeitsaufwand im einzelnen aufgelistet ist, während mit der Klageschrift
"Honorarrechnungen" vom gleichen Datum mit nur einem Festpreis vorgelegt worden
sind, so hätte es des substantiierten Vortrages bedurft, welche Abreden im einzelnen im
Hinblick auf die Vergütung und die Reduzierung erfolgt sind.
Es fehlt auch jeglicher Vortrag, dass das erstellte Werk von dem Beklagten
abgenommen worden ist, § 640 BGB. Bei fehlender Abnahme wäre eine eventuelle
Vergütungsforderung auch nicht fällig.
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Mithin war die Klage abzuweisen.
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Es bedurfte insoweit auch keiner Erörterung, ob die von der Klägerin erstellten
Gutachten mangelhaft waren und dem Beklagten insoweit Gegenrechte zustehen
würden.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 344, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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