Urteil des AG Köln vom 01.02.2005

AG Köln: stationäre behandlung, therapie, klinik, einweisung, aufenthalt, obergutachten, hausarzt, anhörung, zusammenwirken, anforderung

Amtsgericht Köln, 146 C 257/03
Datum:
01.02.2005
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 146
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
146 C 257/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abgesehen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet.
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Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von Krankenhaustagegeld anläßlich des
Aufenthaltes seiner Ehefrau in der Zeit vom 7.7. bis zum 30.7.2003 in der Klinik für
manuelle Therapie in Hamm aus dem zwischen den Parteien bestehenden
Versicherungsvertrag zu. Denn der Kläger hat nicht beweisen können, daß aufgrund der
vorliegenden Befunde und der medizinischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt der
Behandlung der stationäre Aufenthalt seiner Ehefrau medizinisch notwendig war.
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Aufgrund des durch Beweisbeschluß vom 23.3.2004 eingeholten
Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. H. vom 2.7.2004 und der
Ergänzung vom 6.11.2004 konnte nicht bewiesen werden, daß der stationäre Aufenthalt
medizinisch notwendig war.
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Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, daß weder die auf dem
stationären Einweisungsschein aufgeführten Diagnosen wie Cervico-Cephalgie, WS-
Syndrom (degenerativ) noch die in der Klinik für manuelle Therapie aufgeführten
Befunde eine stationäre Behandlung begründen. In dem Bericht der Klinik vom
25.9.2003 seien zwar Druckschmerzen an einzelnen Gelenken festgestellt worden.
Jedoch sei das Routinelabor unauffällig gewesen und die durchgeführten
schmerztherpeutischen Maßnahmen hätten sämtlich auch ambulant durchgeführt
werden können. Dies gelte auch für die Sklerosierungsbehandlung und die
Proliferationstherapie, die im übrigen medizinisch umstritten sei. Die übrigen manual-
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therapeutischen Behandlungen, die osteopathischen Techniken, Akupunktur und die
durchgeführten balneo-physikalischen Maßnahmen seien sämtlich ambulant möglich.
Bezüglich der durchgeführten psychologischen Einzelgesprächsbehandlung fehle eine
konkrete Diagnose oder eine durchgeführte psychosomatische Intervention. Dieses
Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Es verwertet die sämtlichen
vorgelegten Befunde und den Entlassungsbericht der Klinik für manuelle Therapie. Die
hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Ehefrau des Klägers vermochten an dem
Ergebnis nichts zu ändern. Aufgrund des Schriftsatzes vom 24.8.2004 hat der
Sachverständige sein Gutachten erläutert. Er hat insoweit insbesondere zu der Frage
Stellung genommen, daß er weitere Informationen und ärztliche Berichte hätte anfordern
müssen und daß die Behandlung der Ehefrau des Klägers nur stationär möglich
gewesen sei. Dazu hat der Sachverständige angegeben, daß die Ehefrau des Klägers
ihm anläßlich der Untersuchung bei ihm nicht mitgeteilt habe, daß andere Ärzte oder
Kliniken als die, die im vorliegenden Rechtsstreit genannt sind, von ihr aufgesucht
worden seien. Einen ausführlicheren Entlassungsbericht habe er bis zum Zeitpunkt der
Erstellung der Erläuterung trotz Anforderung nicht erhalten. Er hat weiter angegeben,
daß der Hausarzt Dr. T. nicht alles unternommen hat, um durch ambulante
Behandlungen den Krankheitszustand der Klägerin zu verbessern. So habe er sie nicht
vor Einweisung in die Klinik für manuelle Therapie noch in entsprechende
Einrichtungen oder zu entsprechenden Fachärzten überwiesen. Im übrigen habe die
Klinik für manuelle Therapie um eine erneute stationäre Einweisung gebeten, da die
einmalige Proliferationstherapie scheinbar nicht ausreichend sei um ihr Beschwerdebild
zu bessern. Daraus folgert der Sachverständige, daß wenn eine entsprechende
Therapie nicht erfolgreich ist, so wird normalerweise das Therapieschema geändert.
Dies wäre im Rahmen einer ambulanten Reha möglich gewesen. Er führt zum Schluß
noch einmal aus, daß keine neuen Erkenntnisse vorliegen, welche eine stationäre
Behandlung von der Ehefrau des Klägers rechtfertigten.
Die gesamte Behandlung ähnele sehr einer Sanatoriumsbehandlung wie sie bei
entsprechenden Kuren üblich sei. Dies hätte jedoch auch ambulant durchgeführt
werden können. Auch der ausführliche Entlassungsbericht der Klinik für manuelle
Therapie vom 15.12.2004 vermag an dem Ergebnis nichts zu ändern.
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Denn er enthält keine weiteren Behandlungsmaßnahmen als diejenigen, die dem
Sachverständigen bei der Begutachtung bereits bekannt waren. Mithin bedurfte es
keiner weiteren Anhörung durch den Sachverständigen. Auch der Schriftsatz des
Klägers vom 30.12.2004 vermag an dem Ergebnis nichts zu ändern. Im Gegenteil
spricht selbst der Vortrag des Klägers in diesem Schriftsatz dafür, daß vorliegend eine
Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt worden ist. Denn er bemängelt, daß der
Sachverständige sich nicht damit auseinandersetzt, wo das komplexe Zusammenwirken
von Therapiemaßnahmen hätte durchgeführt werden können. Es ist insoweit von
Therapiemaßnahmen die Rede, jedoch nicht von Behandlungsmaßnahmen bei der
Ehefrau des Klägers, die dadurch gekennzeichnet ist, daß sie unter
behandlungsbedingtem besonders intensiven Einsatz des medizinischen Personals,
ggfls. ergänzt durch den Einsatz von besonderen dafür vorgehaltenen medizinisch
technischen Geräten stattfindet. Es ist ferner nicht ersichtlich, daß eine ständige
ärztliche Überwachung des Behandlungsverlaufs erfolgte und der Patient durch die
Behandlung vollständig in Anspruch genommen worden ist.
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Es ist ferner nicht ersichtlich, daß die Behandlung mit den besonderen Mitteln eines
Krankenhauses im vorliegenden Fall durchgeführt wird. Mithin war es nicht erforderlich,
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im vorliegenden Fall ein Obergutachten einzuholen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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Ein Anspruch der Beklagten, ihr im Hinblick auf den Schriftsatz des Klägers vom
30.12.2004 Schriftsatznachlaß zu gewähren, bestand nicht, da dieser Schriftsatz keinen
entscheidungserheblichen neuen Vortrag enthielt, § 283 ZPO.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.
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