Urteil des AG Köln vom 25.08.2004
AG Köln: taxifahrer, stadt, verzug, vollstreckbarkeit, ermessensspielraum, verkehrsunfall, datum, auszug
Amtsgericht Köln, 261 C 231/04
Datum:
25.08.2004
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 261
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
261 C 231/04
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von dem Gebührenanspruch
seines Verteidigers, Herrn Rechtsanwalt T. in Köln, dem im
Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 20.02.2004 in Köln
entstanden ist, in Höhe von 425,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2004 frei zu
stellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Absatz 1 ZPO.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist begründet.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung von dem
Gebührenanspruch seines Verteidigers gemäß dem mit der Beklagten geschlossenen
Rechtsschutzversicherungsvertrages zu.
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Das Gericht geht davon aus, daß gegen den Kläger aufgrund des Verkehrs-unfalls vom
20.02.2004 in Köln Ermittlungen aufgenommen wurden. Dies ergibt sich schon aus der
Tatsache, daß es zu der Fertigung einer Verkehrsunfallan-zeige kam. Der Vorwurf
gegen den Kläger erschließt sich aus der Unfalldarstellung des Unfallbeteiligten 01,
wonach der Kläger unzulässiger-weise einen Fahrstreifenwechsel vollzogen und
dadurch den Unfall herbei-geführt haben soll. Zutreffend führt die Beklagte allerdings
aus, daß dem Kläger ein Anhörungsbogen nicht übersandt worden sei. Dies erübrigt
sich allerdings nicht zuletzt deswegen, weil sich inzwischen der Verteidiger für ihn
bestellt und zur Sache Stellung genommen hatte. Nur am Rande sei bemerkt, daß es im
Interesse jedes Betroffenen oder Beschuldigten liegt, wenn sein Verteidiger in einem
möglichst frühen Stadium versucht, daß Verfahren einem Ende zuzuführen und dadurch
den Erlaß eines Bußgeldbescheides oder einer Anklage zu vermeiden. So lag der Fall
offenbar auch hier. Jedenfalls hat die Bußgeldbehörde das Verfahren insgesamt nach §
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47 OwiG eingestellt. Einer Einstellung hätte es sicherlich nicht bedurft, wenn ein
Verfahren nicht eingeleitet worden wäre. Hiernach steht die Eintrittspflicht der Beklagten
dem Grunde nach außer Frage.
Auch, soweit es die Höhe des Gebührenanspruchs seines Verteidigers betrifft, ist der
Freistellungsantrag des Klägers nicht zu beanstanden.
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Wie die Beklagte zutreffend ausführt, bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühren nach
billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Dies
bedeutet zugleich, daß dem Rechtsanwalt ein Ermessens-spielraum zugebilligt wird.
Daß im Streitfall der Verteidiger die Grenzen des ihm hiernach zustehenden
Ermessensspielraum überschritten habe, vermag das Gericht nicht festzustellen. Die für
seine Gebührenbestimmung maßgebenden Umstände hat er dargelegt. So lassen sich
aufgrund des Vorbringens zum Unfallhergang in Verbindung mit dem von ihm
eingereichten Auszug aus der Unfallakte des Unfallgeschehen als solches, die
unterschiedlichen Unfall-darstellungen und die sich nach allem ergegenden
Schwierigkeiten nachvoll-ziehen. Bekanntlich machen gerade die Fälle, bei denen der
Aufklärungsbedarf besonders groß ist, entsprechend große Schwierigkeiten. Es besteht
unter diesen Voraussetzungen kein Anlaß, den strittigen Fall im unteren Bereich des
Gebührenrahmens anzusiedeln. Verkehrsordnungswidrigkeiten sind nicht, wie die
Beklagte anscheinend meint, regelmäßig von durchschnittlicher Bedeutung. Auch in
diesem Bereich gibt es Unterschiede. Wollte man jede durchschnittliche
Verkehrsordnungswidrigkeit im unteren Bereich des Gebührenrahmens ansiedeln, so
bliebe nach unten hin kein Raum mehr für einfache Verkehrs-ordnungswidrigkeiten von
unterdurchschnittlicher Bedeutung. Das kann nicht richtig sein.
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Hingewiesen hat der Kläger mit Schriftsatz seinen Prozessbevollmächtigten vom
15.06.2004 (Blatt 31 d.A.) auch auf die Bedeutung des eingeleiteten Ver-fahrens für ihn
als Taxifahrer. Er hat dazu vorgetragen, daß es nicht nur darum gehe, einen
Bußgeldbescheid und damit eine Eintragung in Flensburg zu vermeiden, sondern daß
in Anbetracht der starken Kontrollen der Stadt Köln und des Umlandes jeder Taxifahrer
darauf angewiesen sei, bereits die erste Eintragung zu vermeiden. Dieser Vortrag ist
ohne weiteres nachvollziehbar und schlüssig.
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Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit erschließen sich wiederum aus
der Unfallakte, die auszugsweise dem Schriftsatz des Prozeßbevoll-mächtigtendes
Klägers vom 15.06.2004 beigefügt war. Im Rahmen des gegen den Kläger eingeleiteten
Verfahrens hat der Verteidiger für den Kläger eine kurze Unfalldarstellung abgegeben
und darum ersucht, das Verfahren einzu-stellen. Um diese Stellungnahme abgeben zu
können, hatte der Verteidiger sich mit dem Sachverhalt vertraut zu machen. Es dürfte
sich soweit es den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit angeht, um einen
durchschnittlichen Fall gehandelt haben.
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Die von dem Verteidiger zugrundegelegte Ursprungsgebühr von 172,50 € ist unter
Berücksichtigung aller Gesamtunstände nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die
Verdoppelung gemäß § 84 Absatz 2 BRAGO, zumal die Kriterien des § 12 BRAGO
erfüllt sind, wie vorstehend dargelegt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Beklagte beruft sich in dem Zusammenhang darauf, sie habe sich nicht im Verzug
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befunden. Dies hätte zu einer anderen Kostenentscheidung nur dann führen können,
wenn die Beklagte den Anspruch des Klägers im Termin aner-kannt hätte mit der
Kostenfolge gemäß § 93 ZPO. Das war indessen nicht der Fall.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713
ZPO.
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