Urteil des AG Köln vom 11.09.2002

AG Köln: stationäre behandlung, aufrechnung, mahnung, versicherungsschutz, zugang, ausnahme, versicherer, verzug, gegenforderung, krankenversicherung

Amtsgericht Köln, 125 C 277/02
Datum:
11.09.2002
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 125
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
125 C 277/02
Sachgebiet:
Sonstiges
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.990,92 EUR zuzüglich
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 2.327,45
EUR seit dem 26.01.2001 und aus 663,47 EUR seit dem 16.05.2001 zu
zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme etwaiger
Mehrkosten durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts, die der
Kläger trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen
Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann eine etwaige Vollstreckung
durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstrec-kung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine
Krankheitskostenversicherung auf der Grundlage der MB/KK nach den
Tarifen EL, KG2 und PVN. Im Jahre 2000 mußte er sich wegen einer
urologischen Erkrankung behandeln lassen. In der Zeit vom 15.09. -
17.09. und vom 28.09. - 01.10.2000 wurde er in den städtischen Kliniken
in Dortmund stationär behandelt. Die städtischen Kliniken erstellten
hierfür unter dem 09.10.2000 Rechnungen über 1.820,84 DM sowie
2.731,26 DM. Dem Kläger entstanden ferner Rezeptkosten (17. und
18.09.2000) in Höhe von 61,10 DM sowie 4,25 DM. Weiterhin reichte er
in der Folgezeit folgende Rechnungen bei der Beklagten ein:
Rechnung Dr. D. vom 05.11.2000 über 86,26 DM
Rechnung Dr. Sch. vom 31.01.2001 über 1.431,00 DM
Rechnung Dr. D. vom 31.01.2001 über 515,10 DM
Rechnung Dr. K. vom 02.02.2001 über 28,05 DM
Rechnung Dr. Kn. vom 31.01.2001 über 20,66 DM
Rechnung Dr. Ku. vom 05 02.2001 über 23,23 DM
Rechnung Dr. Ku. vom 05.02.2001 über 798,80 DM
Rechnung I.-Optik vom 02.02.2001 über 758,80 DM
Rechnung Dr. D. vom 24.04.2001 über 314,72 DM
Die Rechnung der städtischen Kliniken D. über 2.731,26 DM wurde von
der Beklagten unmittelbar gegenüber den Kliniken ausgeglichen. Diese
Zahlung forderte die Beklagte später vom Kläger wegen
Leistungsfreiheit nach § 39 VVG zurück und erklärte -insoweit die
Aufrechnung. Im übrigen lehnte sie den Ausgleich weiterer Rechnungen
ebenfalls wegen Leistungsfreiheit nach § 39 VVG ab. Hintergrund hierfür
war folgender:
Der Kläger hatte die monatlichen Beiträge für Juli und August 2000
zunächst nicht gezahlt. Nach Darstellung der Beklagten mahnte sie den
Kläger mit Schreiben vom 07.08.2000 qualifiziert an. Der Kläger geriet
sodann auch mit der Beitragszahlung für September 2000 in Rückstand.
Am 20.09.2000 zahlte er zwei Monatsbeiträge. Erst am 16.10.2000
zahlte er die noch offenen Beiträge für September und Oktober 2000.
Der Kläger behauptet, er habe eine Mahnung vom 07.08.2000 nicht
erhalten. Die Beklagte sei daher zum vollständigen Ausgleich der
Rechnungen verpflichtet.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, ihm aus der zwischen ihnen bestehenden
Krankenversicherung, Versicherungsscheinnummer 00670613CK5710,
Versicherungsschutz zu gewähren für die Krankenhausaufenthalte in
den städtischen Kliniken D. in der Zeit vom 15.09. - 17.09. sowie 28.09. -
01.10.2000,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 65,35 DM und Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26.01.2001 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihn hinsichtlich der zuvor im einzelnen
aufge-führten Rechnungen aus dem Zeitraum vom 05.11.2000 -
05.02.2001 freizustellen,
4. die Beklagte zu verurteilen, ihn hinsichtlich der Rechnung des Dr. D.
vom 24.04.2001 freizustellen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.059,15 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 2.327,45 EUR seit dem
26.01.2001 so-wie aus 731,69 EUR seit dem 16.05.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Rezeptkosten vom 17./18.09.2000 in Höhe von 52,28
DM bereits erstattet zu haben; der Kläger sei mit Schreiben vom
07.08.2000 qualifiziert wegen Beitragsrückstand gemahnt worden, so
daß sie ab dem 23.08.2000, mithin zur Zeit des ersten
Krankenhausaufenthaltes bereits leistungsfrei gewesen sei; die
stationäre Behandlung ab 28.09.2000 sei insoweit eine
Folgebehandlung gewesen, so daß die am 20.09.2000 erfolgte
Beitragszahlung unerheblich gewesen sei. Die Rechnungen des Dr. D.
über 86,26 DM und 515,10 DM sowie des Dr. Sch. über 1.431,00 DM
beträfen ebenfalls Behandlungen in der Zeit der Leistungsfreiheit bzw.
entsprechende Folgebehandlungen. Im übrigen erklärt sie die
Aufrechnung mit einer angeblichen Gegenforderung wegen der
ausgeglichenen Krankenhausrechnung in Höhe von 2.731,26 DM.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten
gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und im erkannten Umfang begründet.
Die nunmehr erfolgte Umstellung der Klageanträge ist ohne weiteres
zulässig gem. § 264 ZPO.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung
von insgesamt
2.990,62 EUR gern. § 1 WG zu. Die Beklagte ist verpflichtet, dem
Beklagten für die vorge-legten Rechnungen nach Maßgabe der
vereinbarten Tarife Versicherungsschutz zu gewähren.
Maßgeblich für die Frage der Leistungspflicht der Beklagten war, ob
diese ab dem 23.08.2000 gern. § 39 Abs. 2 VVG leistungsfrei war.
Danach ist der Versicherer für
-nachfolgende Versicherungsfälle Ieistungstrei, wenn er den
Versicherten bei Verzug mit einer Folgeprämie mit Fristsetzung von
mindestens zwei Wochen zur Zahlung auffordert und ihn auf die
Rechtsfolge der Leistungsfreiheit hinweist. Der Kläger hat insoweit
bestritten, die von der Beklagten behauptete qualifizierte Mahnung vom
07.08.2000 erhalten zu haben. Die Beklagte hat lediglich Beweis für den
Ablauf des Mahnverfahrens in ihrem Hause, nicht indes für den
erforderlichen Zugang des Mahnschreibens beim Kläger anbieten
können. Für diese Entscheidung kann deshalb nicht vom Zugang einer
qualifizierten Mahnung und damit dem Eintritt der Leistungsfreiheit
ausgegangen werden. Die Beklagte ist damit zum Ausgleich der
vorgelegten Rechnungen für die Krankenhaus-aufenthalte und die damit
zusammenhängenden Folgebehandlungen verpflichtet.
Soweit die Rechnungen auf Behandlungen nach Ausgleich des
Prämienrückstandes durch den Kläger beruhen, ist der Anspruch des
Klägers auf Zahlung demgemäß auch nicht durch die von der Beklagten
erklärte Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen. Denn der Beklagten
steht kein Rückforderungsanspruch zu, da sie - mangels Nachwei-ses
der Voraussetzung für eine
Leistungsfreiheit - die Krankenhausrechnung in Höhe von 2.731,26 DM
zu Recht gezahlt hat.
Soweit die Beklagte behauptet hat, sie habe die Rezeptkosten vom
17./18.09.2000 in Höhe von 52,28 DM bereits gezahlt, fehlt es ebenfalls
an einem Beweisangebot für den Zahlungseingang beim Kläger.
Die Forderung des Klägers bemißt sich auf der Grundlage des insoweit
nicht bestrittenen Vortrages und Zahlenwerks des Klägers wie folgt:
Rechnung städtische Kliniken 09.10.2000 1.820,84 DM
Rezepte 17./13.09.2000 (80 % Erstattung) 52,28 DM
Rechnungen gemäß Aufstellung im
Tatbestand für die Zeit vom 05.11.2000 bis 28.04.2001 insgesamt 3
976,62 DM
gesamt 5 849,74 DM entsprechen 2.990,92 EUR.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288, 286 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2,
281, 709, 108 ZPO.
Streitwert: 3.059,15 EUR