Urteil des AG Köln vom 14.03.2007

AG Köln: satzung, schutzwürdiges interesse, persönliches interesse, vertretung, akte, präsident, verein, mitgliederversammlung, mitgliedschaft, vollstreckung

Amtsgericht Köln, 119 C 624/05
Datum:
14.03.2007
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 119
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
119 C 624/05
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes des DRV
Deutscher Rechtbeistandsverein der Mitglieder in
Rechtsanwaltskammern e.V. vom 09.05.2005 in Gestalt des am
15.10.2005 zugestellten Beschlusses der Mitgliederversammlung des
vorgenannten Vereins vom 11.10.2005 unwirksam ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden,
wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110
% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung der Unwirksamkeit seines
Ausschlusses aus dem beklagten Verein.
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Der Kläger ist verkammerter Rechtsbeistand und Vorstandsmitglied des
"Bundesverbandes Deutscher Rechtsbeistände e.V." (im folgenden BDR). Bis zu
seinem Vereinsausschluss, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, war er
gleichzeitig Mitglied des "DRV Deutscher Rechtsbeistandsverein der Mitglieder in
Rechtsanwaltskammern e.V." (im folgenden DRV).
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Beklagter ist der letztgenannte Verein.
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Dieser Verein wurde im Jahre 1990 durch Abspaltung vom BDR gegründet. Mehrere
Mitglieder, die dem neugegründeten Verein beitraten, behielten gleichzeitig ihre
Mitgliedschaft beim BDR. Diese Doppelmitgliedschaft wurde von keinem der beiden
Vereine beanstandet.
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§ 3 Abs. 1 der Satzung des DRV bestimmt: "Der Gegenstand des Vereins ist die
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Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen von
Personen, die gemäß § 209 BRAO Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind."
§ 2 Abs. 1 der Satzung des BDR bestimmt: "Der Verband wahrt die Berufsinteressen der
Rechtsbeistandschaft und Erlaubnisträger nach dem Rechtsberatungsgesetz."
Bezüglich des weiteren Inhalts der Satzungen von DRV und BDR wird auf die Blätter 34
bis 54 der Akte verwiesen.
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Mit Schreiben vom 13.04.2005 wandte sich der Präsident des BDR in einem
Rundschreiben an alle verkammerten Rechtsbeistände. Darin unterrichtete er die
Adressaten, dass der Vorstand des BDR beschlossen hat, in seinem Verband eine
"Ständige Deputation der Mitglieder von Rechtsanwaltskammern" einzurichten. Die
Adressaten wurden in dem Schreiben gebeten, Mitglieder des BDR zu werden.
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Am 09.05.2005 beschloss der Gesamtvorstand des DRV, den Kläger aus dem DRV
auszuschließen, da der Kläger als Vorstandsmitglied des BDR zur Unterstützung von
dessen Verbandspolitik verpflichtet sei.
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Mit Schreiben vom 08.06.2005 legte der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des
DRV bei dessen Vorstand ein.
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Mit Schreiben vom 04.08.2005 begründete der DRV den Vereinsausschluss mit der
Verletzung von Vereinstreuepflichten durch den Kläger.
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Der Kläger wies am 17.08.2005 die erhobenen Vorwürfe schriftlich zurück.
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Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.10.2005 wurde die Beschwerde
des Klägers gegen den Vereinsausschluss zurückgewiesen.
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Der Kläger behauptet, es bestehe keine Vereinbarung zwischen dem BDR und dem
DRV, die die Vertretung verkammerter Rechtsbeistände alleine dem DRV überlasse;
eine Konkurrenzneutralität könne sich auch nicht konkludent aus den Satzungen der
beiden Vereine ergeben.
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Auch die verkammerten Rechtsbeistände seien während der Dauer ihrer Mitgliedschaft
in der Rechtsanwaltskammer Erlaubnisträger nach dem Rechtsberatungsgesetz
(RBerG) und könnten damit Mitglieder im BDR sein.
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Der Kläger behauptet weiterhin, seit der Einrichtung von verkammerten
Rechtsbeiständen im Jahr 1981 bestehe im BDR ein "Arbeitskreis verkammerter
Rechtsbeistände", der nun als "Ständige Deputation der Mitglieder von
Rechtsanwaltskammern" einen neuen Namen bekommen sollte.
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Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass der Beschluss des Vorstandes des DRV
Deutscher Rechtsbeistandsverein der Mitglieder in
Rechtsanwaltskammern e.V. vom 09.05.2005 in Gestalt des am
15.10.2005 zugestellten Beschlusses der Mitgliederversammlung
des vorgenannten Vereins vom 11.10.2005 unwirksam ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte ist der Ansicht, die Vorstandstätigkeit des Klägers für den BDR stelle eine
schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne der Satzung des Beklagten dar, nachdem der
BDR durch Begründung einer "Ständigen Deputation verkammerter Rechtsbeistände"
gezielt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten tätig geworden sei.
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Der Beklagte behauptet, durch die klare Abgrenzung der satzungsmäßigen
Aufgabenbereiche von DRV und BDR werde mit wechselseitiger Wirkung deren
Konkurrenz- bzw. Wettbewerbsneutralität für alle Mitglieder verbindlich festgeschrieben.
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Der Beklagte behauptet weiterhin, bei verkammerten Rechtsbeiständen und solchen
Rechtsbeiständen, die (nur) Erlaubnisträger nach Art. 1 § 1 RBerG sind, handele es sich
um zwei verschiedene Berufe, eine Vertretung der verkammerten Rechtsbeistände
durch den BDR scheide bereits nach dessen Satzung aus.
23
Der Beklagte behauptet, der Arbeitskreis der verkammerten Rechtsbeistände im BDR
sei nach Gründung des DRV dadurch geschlossen worden, dass die Mitglieder des
Arbeitskreises dem neu gegründeten DRV beitraten.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 12.04.2006 (Bl. 80 der
Akte).
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Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31.07.2006 (Bl.
96-103 der Akte) und auf das Sitzungsprotokoll des ersuchten Amtsgerichts Straubing
vom 26.10.2006 (Bl. 113-115 der Akte) Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage ist begründet.
28
Die Klage ist zulässig.
29
Der Kläger hat gemäß § 256 I ZPO ein schutzwürdiges Interesse an der alsbaldigen
Feststellung, denn dem Recht des Klägers, seine satzungsgemäßen Rechte und
Pflichten im DRV auszuüben, droht eine gegenwärtige Gefahr dadurch, dass der
Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet.
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Die Klage ist auch begründet.
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Der Vereinsausschluss des Klägers ist grob unbillig und damit rechtswidrig (zu den
Prüfungsrichtlinien für die Rechtmäßigkeit eines Vereinsausschlusses vgl. BGH Z 87,
377 ff; BGH NJW 97, 3368 mit Anmerkg. K. Schmidt, JuS 98, 266).
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Der Kläger hat keine Pflichtverletzung gemäß § 6 Abs. 1, lit. d), bb) der Satzung des
DRV begangen.
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Die Vorstandstätigkeit des Klägers für den BDR, der im Jahr 2005 die Begründung einer
"Ständigen Deputation verkammerter Rechtsbeistände" beschloss, stellt für die
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erkennende Abteilung keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne der Satzung des
beklagten Vereins dar.
Die behauptete Vereinbarung der Konkurrenzneutralität zwischen beiden Vereinen, die
eine Pflichtverletzung seitens des Klägers begründen könnte, steht nicht zu
hinreichender Überzeugung des Gerichts fest.
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Eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen beiden Vereinen besteht
jedenfalls nicht.
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Auch eine entsprechende Übereinstimmung zwischen den jeweiligen Präsidenten der
Vereine steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht hinreichend fest.
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Der Zeuge I., der seit 1997 Präsident des BDR ist, und bis zu seinem Ausschluss
ebenfalls Mitglied des DRV war, hat ausgesagt, dass es eine Vereinbarung über die
Überlassung der Interessenvertretung der verkammerten Rechtsbeistände an den DRV
nicht gab. Bei dieser Aussage bezog sich der Zeuge auch auf die ihm vorliegenden
Unterlagen.
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Der Zeuge N., der Mitglied in beiden Vereinen ist, zum Zeitpunkt der Aussage aber
beide Mitgliedschaften bereits gekündigt hatte, konnte sich nicht daran erinnern, ob eine
entsprechende Vereinbarung zwischen den Vereinen bestand. Nach seinem
Dafürhalten habe es aber keine förmliche Vereinbarung gegeben.
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Der Zeuge U., der aus gesundheitlichen Gründen vor dem Amtsgericht Straubing
ausgesagt hat, war zur Zeit der Gründung des DRV Präsident des BDR. Nach seiner
Aussage gab es zwischen den Präsidenten der Vereine keine Absprachen
dahingehend, dass die verkammerten Rechtsbeistände ausschließlich vom DRV
vertreten werden sollen.
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Keiner der drei Zeugen konnte somit die Behauptung des Beklagten bestätigen.
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Es steht nach Auffassung des Gerichts vielmehr fest, dass sich der BDR auch nach
Gründung des DRV neben den nichtverkammerten Rechtsbeiständen auch weiterhin
um die verkammerten Rechtsbeistände kümmern durfte. Dabei stützt sich das Gericht
vor allem auf die Aussagen der Zeugen I. und N..
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Der Zeuge N. hat ausgesagt, dass es bei der Gründung des DRV zwar das Ziel
gewesen sei, die Interessen der verkammerten Rechtsbeistände alleine zu vertreten, es
aber nicht möglich war, dem BDR die weitere Vertretung der verkammerten
Rechtsbeistände zu untersagen. Nach seiner Aussage sollte auch kein
Konkurrenzverhältnis zwischen den beiden Vereinen bestehen.
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Der Zeuge U. hat ausgesagt, dass es das Gesamtziel des BDR gewesen sei, die
Rechtsbeistände zu verkammern und es auch nach Gründung des DRV keine
Aufteilung dahingehend gegeben habe, dass Kammerrechtsbeistände nur im DRV und
nichtverkammerte Rechtsbeistände im BDR organisiert wären.
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Der Zeuge I. hat ausgesagt, dass es im BDR vor der Gründung des DRV einen
Arbeitskreis der verkammerten Rechtsbeistände gab. Nach der Gründung des DRV sei
dieser Arbeitskreis aufgelöst worden und dessen Arbeit auf den Vorstand übertragen
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worden. Nach Aussage des Zeugen I. sei die Vertretung der Interessen der
verkammerten Rechtsbeistände durch den BDR auch nach Auflösung dieses
Arbeitskreises fortgesetzt worden. So habe es unter anderem eine Akademie für Aus-
und Fortbildung gegeben.
Auch der Zeuge N. hat die Existenz des Arbeitskreises beim BDR bestätigt. Der Zeuge
konnte sich aber nicht mehr genau daran erinnern, wann und wie lange dieser
Arbeitskreis existierte. Nach der Erinnerung des Zeugen war der Arbeitskreis nach
Gründung des DRV nicht mehr aktiv, und der BDR habe sich seit der Gründung des
DRV bis zum Ausscheiden des Zeugen I. aus dem Vorstand des DRV nicht mehr um die
Interessenvertretung der verkammerten Rechtsbeistände gekümmert.
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Nach Ansicht des Gerichts spricht dies aber nicht dafür, dass der BDR auf die
Vertretung der verkammerten Rechtsbeistände verzichtet hat, vielmehr ergab sich aus
der besonderen Situation, nämlich der Tatsache, dass der Präsident des BDR, der
Zeuge I., gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender des DRV war, und in dieser Position
entscheidungstragend an der Interessenvertretung der verkammerten Rechtsbeistände
mitwirken konnte, auch die Vertretung der verkammerten Rechtsbeistände durch den
BDR.
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Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft.
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Keiner der drei Zeugen hat ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtstreits.
Dies gilt auch für den Zeugen I. in seiner Eigenschaft als Präsident des BDR. Der BDR
hat keine Bedenken gegen eine Mitgliedschaft seiner eigenen Mitglieder auch im DRV.
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Aus der Sicht des BDR spielt es somit keine Rolle, ob sein Vereinsmitglied daneben
auch noch Mitglied im DRV ist oder nicht. Der Ausschluss des Klägers aus dem DRV,
der das Verhältnis des Klägers zum BDR nicht betrifft, kann daher auch die Interessen
des BDR und damit des Zeugen I. nicht berühren.
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Die Aussagen sind plausibel und in sich widerspruchsfrei. Sie enthalten auch keine
einseitige Be- oder Entlastungstendenz. Die Zeugenaussagen stimmen inhaltlich
überein.
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Der Ansicht des Beklagten, die Konkurrenzneutralität der Vereine ergebe sich bereits
aus den Satzungen, wobei die Vertretung der verkammerten Rechtsbeistände nach der
Satzung des BDR ausscheide, vermag das Gericht nicht zu folgen. Das Argument des
Beklagten, bei verkammerten Rechtsbeiständen und solchen Rechtsbeiständen, die
Erlaubnisträger nach Art. 1 § 1 RBerG sind, handele es sich um zwei verschiedene
Berufe, wobei die verkammerten Rechtsbeistände den Rechtsanwälten berufsrechtlich
gleichgestellt seien, und keine gemeinsamen beruflichen Interessen mit den
nichtverkammerten Rechtsbeiständen hätten, überzeugt das Gericht nicht.
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Das Gericht teilt insoweit vielmehr die Ansicht des Präsidenten des Landgerichts Bonn,
der am 24.7.2006 in einer Stellungnahme (Bl. 119 der Akte) ausgeführt hat, dass die
verkammerten Rechtsbeistände zwar anderen berufsrechtlichen Ordnungen und
anderen Aufsichtsbehörden unterstehen, als die Teilerlaubnisinhaber, sie jedoch wie
diese als "Rechtsberater" angesehen werden, und ihnen auch eine Erlaubnis nach dem
RBerG erteilt worden ist, die nicht bei Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer erlischt.
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Da auch die verkammerten Rechtsbeistände Erlaubnisinhaber nach dem RBerG sind,
werden auch sie von der Satzung des BDR umfasst und daher vom BDR vertreten. Die
Interessenvertretung der verkammerten Rechtsbeistände stellt somit entgegen der
Ansicht des Beklagten keine nachträgliche Erweiterung des satzungsmäßigen
Aufgabenbereichs des BDR dar.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, S. 1, 708 Nr. 11, Alt
2, 711 ZPO.
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Streitwert: 4000 Euro
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