Urteil des AG Köln vom 21.03.2002

AG Köln: wirtschaftliche tätigkeit, unternehmer, ausnahme, gesellschafter, lfg, nummer, drittschuldner, gläubigerversammlung, unverzüglich, zahlungsunfähigkeit

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Köln, 72 IN 494/01
21.03.2002
Amtsgericht Köln
Abteilung 72
Beschluss
72 IN 494/01
Über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit
heute, am 21.03.2002, um 11.45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt X.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 16.05.2002 unter
Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in
Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht be-ansprucht wird, die
Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesichterte Forderung sind
zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung schuldhaft unterlässt
oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese
zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des
Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichts-termin)
und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am
Donnerstag, 06.06.2002, 10.40 Uhr
im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Hauptstelle, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, 13.
Etage, Saal 1310.
Der Termin dient zugleich der Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des
Insolvenzverwalters,
den Gläubigerausschuss,
gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) und
die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO bezeichneten Gegen-stände und unter
Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
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Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden
Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger
durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren war als Regelinsolvenzverfahren zu eröffnen. Dies folgt aus § 304 Abs. 1
Satz 2 InsO nF.
Die Schuldnerin war nämlich ehemals selbstständig wirtschaftlich tätig. Nach den
Feststellungen des Sachverständigen war sie in der Zeit vom 01.06.1997 bis zum
09.04.1999 Mitgesellschafterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "HAF Bauunter-
nehmung".
Zwar wurde die selbstständig wirtschaftliche Tätigkeit formal von der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts ausgeübt, jedoch ist deren Tätigkeit der Schuldnerin als deren
(Mit)Gesellschafterin zuzurechnen.
Ziel der Neuregelung hinsichtlich des Zugangs zum Verbraucherinsolvenzverfahren war
es, ehemalige und aktive Unternehmer generell dem Regelinsolvenzverfahren zuzuordnen.
Eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn sie eine geringfügige selbst-ständige
wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben. Wann dies der Fall ist, bestimmen § 304 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 InsO. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ähnelt die
Verschuldensstruktur der eines Verbrauchers (Begr. zum RegEntwurf, BT-Drucks. 14/5680,
S. 30, zu Nummer 21). Entscheidend für die Einordnung ist demnach - nach der
gesetzlichen Wertung - die Verschuldungsstruktur.
Der Gesellschafter einer GbR haftet aber für die Schulden der Gesellschaft unbeschränkt
persönlich. Er weist daher die typische Verschuldungsstruktur eines Unternehmers auf und
nicht die eines Verbrauchers, damit ist er, wenn die unter-nehmerische Tätigkeit der
Gesellschaft und damit seine eigene selbstständige wirt-schaftliche Tätigkeit beendet ist,
nur unter den Voraussetzungen des § 304 I 1 und II InsO dem
Verbraucherinsolvenzverfahren zu unterwerfen (Fuchs, NZI 5/2000, II, 2. mwN.)
Da die Schuldnerin auch für Sozialversicherungsabgaben haftet, die als Forderungen aus
Arbeitsverhältnissen anzusehen sind (vgl. Begr. zum RegEntwurf, BT-Drucks. 14/5680, S.
30, zu Nr. 21; Fuchs, a.a.O., II., 4; Graf-Schlicker, WM 2000, 1984, 1986; Hess, Kommentar
zum InsO-Änderungsgesetz 2001, § 304, Rn. 7; Kübler/Prütting/Wenzel, Insolvenzordnung,.
Stand: 11. Lfg., § 304, Rn. 16; a.A. Kohte , ZinsO, 2002, 53, 57 f.; FK-InsO-Kohte, 3 Aufl., §
304, Rn. 39 ff.) sind auf sie nach § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO die Vorschriften über das
Regelinsolvenzverfahren anzuwenden (vgl. auch AG Göttingen, ZinsO 2002, 147).