Urteil des AG Köln vom 26.08.2008

AG Köln: naturalersatz, demontage, begriff, ersatzbeschaffung, vollstreckbarkeit, anwaltskosten, versicherungsschutz, zeugnis, erneuerung, glasversicherung

Amtsgericht Köln, 120 C 190/08
Datum:
26.08.2008
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 120
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
120 C 190/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr bestehenden Glasversicherung auf
Erstattung der Kosten für die Erneuerung einer Wohnzimmer-Ganzglastür in Anspruch.
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Dem Vertrag liegen die Glas-Versicherungsbedingungen (EGLB) der Beklagten
zugrunde. Die Versicherungsbedingungen enthalten folgende Regelung:
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§ 2 Nr. 1: Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten, fachmännisch fertig
eingesetzten oder montierten
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a) Scheiben …
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§ 4 Nr. 3: Gebäudeverglasungen sind nur an ihrem bestimmungsgemäßen Platz
versichert.
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§ 13 der Versicherungsbestimmungen legt fest, dass der Ersatz durch Liefern und
Montieren von Sachen gleicher Art und Güte erfolgt (Naturalersatz), wenn nicht eine der
nachfolgenden Regelungen Anwendung findet.
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Am 1.9.2007 zerbrach in der Wohnung des Klägers eine Glastür. Der Kläger beschaffte
eine Ersatztür und zahlte hierfür gemäß Rechnung vom 29.11.2007einen Betrag von
1.400 €.
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Der Kläger behauptet, der Schaden sei eingetreten, als er die Tür ausgehängt habe und
versucht habe, die Tür auf einem Teppich abzustellen, weil die Zarge gestrichen werden
sollte (Beweis: Zeugnis Frau B).
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Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, die zur Neubeschaffung der Tür
aufgewendeten Kosten zu erstatten.
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Der Kläger beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen,
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1.) an den Kläger 1.400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10,.2007 zu zahlen,
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2.) den Kläger von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte Q und T gemäß
Rechnung vom 6.5.2008 in Höhe von 186,24 € freizustellen.
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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte bestreitet den vom Kläger vorgetragenen Schadenshergang.
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Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Eintrittspflicht lägen nicht vor, weil sich
die Tür nicht an ihrem bestimmungsgemäßen Platz befunden habe und nach den
Versicherungsbedingungen ohnehin nur ein Anspruch auf Naturalersatz in Betracht
komme.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen. Zum Zeitpunkt der Zerstörung
bestand für die Glastür kein Versicherungsschutz, weil die Tür zur Gebäudeverglasung
zählt und daher nur an ihrem bestimmungsgemäßen Platz versichert war (§ 4 Nr. 3
EGLB).
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Für die Frage, ob ein Gegenstand zur Gebäudeverglasung oder zur Mobiliarverglasung
gehört, ist darauf abzustellen, ob sich der Gegenstand nach seiner Funktion immer an
derselben Stelle des Gebäudes befindet. Danach sind Zimmertüren aus Glas – ebenso
wie Fenster oder Wintergärten - der Gebäudeverglasung zuzuordnen, während z.B.
Scheiben von Bildern, Schränken und Spiegeln unter den Begriff der
Mobiliarverglasung fallen.
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Nach dem Ausbau war die Tür nicht mehr an dem bestimmungsgemäßen Platz, weil die
Funktion einer Tür darin besteht, die Türöffnung zu verschließen.
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Eine andere Auslegung der Versicherungsbedingungen ergibt sich nicht daraus, dass
die Mobiliarverglasung bei einem Wohnungswechsel auch während des Umzugs
versichert ist (§ 4 Nr. 5 EGLB). Zum einen zählt die Wohnungstür nicht zur
Mobiliarverglasung sondern zur Gebäudeverglasung. Zum anderen lässt sich aus dem
Umstand, dass die Vertragsbedingungen für die Zeit während eines Umzugs eine
besondere Regelung enthalten, nicht herleiten, dass diese Regelung auch auf den Fall
einer Demontage des Versicherungsgegenstandes am Versicherungsort zu übertragen
ist.
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Es kommt deshalb nicht mehr auf die weiteren Fragen an, ob der Anspruch auch
deshalb ausscheidet, weil der Ausbau der Scheibe mit einer Gefahrerhöhung
verbunden war (vgl. § 23, 25 VVG) und weil infolge der bereits durchgeführten
Ersatzbeschaffung eine "Naturherstellung" durch die Beklagte unmöglich geworden ist.
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Mit der Hauptforderung entfällt auch der Anspruch auf die Zinsen und auf die
Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 1.400 €
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