Urteil des AG Köln vom 18.11.2010

AG Köln (kläger, höhe, zimmer, halten, fenster, umgebung, anwaltskosten, reiseveranstalter, schmerzensgeld, verhalten)

Amtsgericht Köln, 138 C 379/10
Datum:
18.11.2010
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 138
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
138 C 379/10
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Betrages,
falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits in gleicher
Höhe Sicherheit leistet.
TATBESTAND
1
Der Kläger buchte für sich und einen weiteren Teilnehmer bei der Beklagten eine
Flugpauschalreise nach Mombassa/Kenia, die als Safrarireise "U. Compact & Leisure"
mit der Verpflegungsvariante "Halbpension" durchgeführt wurde. Reisebeginn war der
29.01.2010, Reiseende der 13.02.2010.
2
Der Reisepreis betrug pro Person € 2039,00. Hinzu kam eine Reiserundumversicherung
für eine Person für 81,00 €.
3
Nach Ankunft im Hotel fand am 31.01.2010 eine Informationsveranstaltung durch die
örtliche Reiseleitung der Beklagten statt, in der empfohlen wurde, dass die auf dem
Hotelgelände und in der näheren Umgebung des Hotels anzutreffenden wilden Affen
nicht zu füttern und Fenster und Türen geschlossen zu halten seien.
4
Vor dem Speisesaal befand sich ein Schild mit der Bitte, keine Speisen aus dem
Speisesaal mitzunehmen. Am Pool des Hotels war ein weiteres Schild aufgestellt mit
dem Hinweis : Don´t feed the monkeys. If you do, you´ll see."
5
Am 01.02.2010 hatte der Kläger auf dem Weg vom Frühstücksraum zu seinem Zimmer
eine Banane in der Hand, um sie dort in seinem Zimmer als Nachspeise zu verzehren.
6
Während dieses Ganges wurde der Kläger von einem Affen angesprungen, der in dem
Bestreben, die Banane zu bekommen, sich in den Zeigefinger der rechten Hand des
Klägers verbiss.
Der Kläger behauptet, dass er durch den Biss eine zunächst stark blutende und dann
zunehmend schmerhafte Wunde im rechten Zeigefinger erlitten habe. Aufgrund
zunehmend stärkerer Schmerzen, Schwellung, Rötung und Unbeweglichkeit des
Fingers habe er bereits nach 30 Minuten die auf dem Hotelgelände befindliche Klinik
aufgesucht. Die Wunde sei umgehend desinfiziert und verbunden worden. Er habe
insgesamt fünf Impfungen gegen Tollwut erhalten. Drei Tage lang sei er wegen starker
Schmerzen und einer erheblichen Schwellung des Fingers auf seinem Zimmer
geblieben. Auch in der Folgezeit habe er Schmerzen gehabt und die rechte Hand sei
nur eingeschränkt benutzbar gewesen. Bis Anfang April habe das Abschwellen des
Fingers gedauert. Er habe weiterhin beim Schreiben und Händeschütteln noch leichte
Schmerzen. Entsprechend sei er auch noch nach seiner Rückkehr medikamentös und
durch eine Heilpraktikerin behandelt worden.
7
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte zur Erstattung des Reisepreises für
drei Reisetage in Höhe von 445,61 €, für weitere neun Tage in Höhe von 668,43 €, zur
und zur Zahlung von Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit bei einem
Nettotagesverdienst von 308,80 € für 20 Arbeitstage in Höhe von 694,80 € und eines
Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 1 700,00 €, sowie vorgerichtliche
Anwaltskosten in Höhe von 232,82 € verpflichtet sei.
8
Der Kläger beantragt,
9
die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld,
mindestens in Höhe von 1.700,00 € , sowie 2.041,66 € jeweils nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
10.05.2010 zu zahlen.
10
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren
materiellen und immateriellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Ereignis (
Affenbiss vom 01.02.2010) zu ersetzen, soweit sie im Zeitpunkt der Klageerhebung
nocht nicht bekannt sind und Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder
sonstige Dritte übergehen.
11
Die Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Die Beklagte verweist darauf, dass durch die Informationsveranstaltung und die
diversen Schilder ausreichend auf die von den Affen ausgehenden Gefahren
hingewiesen worden. Zudem habe der Kläger gegen das Verbot verstoßen,
Nahrungsmittel aus dem Restaurantbereich mitzunehmen.
14
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
15
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
16
Die Klage ist unbegründet.
17
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Minderung des Reisepreises in Höhe von 1114,04
€ gemäß §§ 651 d Abs. 1, 651 c Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB zu.
18
Denn die Reiseleistung der Beklagten war nicht mit einem Reisemangel behaftet.
19
Der Reiseveranstalter ist grundsätzlich verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie
nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen
oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern (§ 651c Abs. 1
BGB). Ein Mangel liegt daher vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der
Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss
vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und dadurch
der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird (Palandt/Sprau, BGB, 66.
Aufl., vor § 651c Rdn. 2). Da der Reiseveranstalter dem Reisenden aufgrund seiner
Obhuts- und Fürsorgepflichten Abwehrmaßnahmen gegen solche mit den
Reiseleistungen verbundenen Gefahren schuldet, mit denen der Reisende nicht zu
rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt, fallen jedenfalls auch
Beeinträchtigungen infolge von Sicherheitsdefiziten im Verantwortungsbereich des
Reiseveranstalters, d.h. infolge einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, für
deren Einhaltung er einzustehen hat, unter den Mangelbegriff (Palandt/Sprau, aaO; OLG
Celle RRa 2004, 156; OLG Düsseldorf RRa 2003, 14).
20
Damit werden grundsätzlich alle nicht einem Verhalten des Reisenden zuzurechnende
Umstände von § 651c ff. BGB erfasst. Nicht hierzu gehört jedoch das allgemeine,
natürliche Lebensrisiko des Reisenden (OLG Frankfurt, RRa 2001,243, BGH
NJW 2005, 1420-1422).
21
Der Reiseveranstalter und seine Leistungsträger sind jedoch nicht verpflichtet, den
Reisenden vor allen denkbaren Gefahren zu schützen, wenn anzunehmen ist, dass der
Reisende die Gefahren selbst erkennen und sein Verhalten darauf einstellen kann (vgl.
Landgericht Frankfurt, RRa2003, 217; OLG Köln, NJW-RR 2004,59).
22
Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst vielmehr diejenigen Maßnahmen,
die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für
notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren.
Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die
naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (BGH
NJW 2006, 2326, NJW 2009, 2811-2814).
23
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beklagte durch die Maßnahmen ihrer
Reiseleitung und der Hotelleitung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht
nachgekommen. Zwischen den Parteien unstreitig ist der Kläger bereits bei der
Informationsveranstaltung durch die Reiseleitung der Beklagten am Ankunftstag darauf
hingewiesen, dass sich auf dem Hotelgelände und in der Umgebung wilde Affen
befänden , die nicht gefüttert werden sollten und man Türen und Fenster der Zimmer
geschlossen halten sollte. Zusätzlich befanden sich auf dem Hotelgelände ebenfalls
unstreitig Schilder mit Hinweisen darauf, die Affen nicht zu füttern. Am
Restaurantausgang stand ein Hinweis, aus diesem keine Nahrungsmittel mitzunehmen.
Der Kläger war durch diese Maßnahmen in ausreichendem Umfang darüber informiert,
dass von den Affen, die sich wild auf dem Hotelgelände und in dessen Umgebung
24
aufhielten, Gefahren ausgingen, die in Zusammenhang mit Nahrungsmitteln standen.
Denn es gehört auch zum Kenntnisstand eines Mitteleuropäers, dass bei solchen
Schildern damit zu rechnen ist, dass Affen sich auf Suche nach Nahrung nähern und bei
Erspähen einer Banane auch versuchen, diese sich zu erobern. Auch aus dem Hinweis
der Reiseleitung bei der Informationsveranstaltung, die Türen und Fenster der Zimmer
geschlossen zu halten, musste dem Kläger klar sein, dass die Affen keine Scheu hatten,
in die Nähe von Menschen zu kommen und sogar in Zimmern nach Essbarem zu
suchen. Zusätzlich war unstreitig das Mitnehmen von Nahrung aus dem Restaurant
nicht gestattet. Wenn der Kläger eine Banane mit aus dem Restaurantbereich
genommen hat, war er durch die verschiedenen Hinweise ausreichend über das
bestehende Risiko informiert, so dass eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht
nicht angenommen werden kann.
Auch der Hinweis der Klägers auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München
(NJW-RR 1358 ff) führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn in diesem Fall waren
die Reisenden vor der durchgeführten Safari anders als im vorliegenden Fall gerade
nicht über die Risiken, die von frei lebenden Tieren ausgehen, aufgeklärt worden.
25
Nach dem Vorhergesagten scheiden auch Ansprüche des Klägers auf Schmerzensgeld
gemäß § 253 Abs. 2 BGB und nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2
BGB und vorgerichtliche Anwaltskosten aus.
26
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711
ZPO.
27
Streitwert: € 4445,60
28
Bei den im Klageantrag zu 2) enthaltenen vorgerichtlichen Anwaltskosten
29
handelt es sich um Nebenforderungen, die nicht den Hauptsachestreitwert erhöhen.
30